-  Stadtarchiv Wismar
 -  Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
 -  13.: 1. Kläger M
Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 - 13. 1. Kläger M
206 Gerichtsakten   1   -   10   »

Datierung

Signatur

Prozessgegenstand


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 2051
Prozessgegenstand: Promotoriales Auseinandersetzung um Zuständigkeit des Gerichts
Alte Signatur: Wismar M 17 (W M 1 n. 17)
Laufzeit: (1581) 22.03.1659-13.04.1659
Fallbeschreibung: Bekl. hat durch die Schweriner Justizkanzlei einen Arrest auf 800 Rtlr des Kl.s legen lassen, da dieser über 300 Rtlr für seinen Schwager Christoph Reming gebürgt hatte. Kl. wehrt sich dagegen, entgegen der kaiserlichen Privilegien vor ein fremdes Gericht gezogen zu werden und erbittet ein Promotorial an Hz. Christian von Mecklenburg, den Prozeß vor ein Wismarer Gericht zu verlegen. Das Tribunal folgt dem Antrag am 22.03.1659, Hz. Christian erläßt daraufhin eine Anweisung an Kanzleidirektor Brüning zu Schwerin, der den Arrest aber offenbar dennoch nicht aufhebt, denn am 11.04.1659 wendet sich Kl. erneut an das Tribunal mit Bitte um ein Promotorial, das er am 13.04.1659 erhält.
Prozessbeilagen: (7) Privileg Rudolfs II. für Wismar vom 12.01.1581; Schreiben Hz. Christians aus Rostock an den Kanzleidirektor Dr. Justus Brüning zu Schwerin vom 26.03.1659
Instanzenzug: 1. Tribunal 1659
Kläger: (2) Franz Maaß der Jüngere, Bürger zu Wismar
Beklagter: Paul Langermann, Kaufmann zu Hamburg
Anwälte: Kl.: Dr. Heinrich Schabbel (A & P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 2051


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 2066
Prozessgegenstand: Mandatum inhibitiorium Auseinandersetzung um Schulbesuch
Alte Signatur: Wismar M 29 (W M 1 n. 29)
Laufzeit: (1607-1668) 23.11.1668-19.12.1668
Fallbeschreibung: Der mittlere Sohn des Kl.s ist mit dem Rektor der Stadtschule in Streit geraten und wurde von diesem so geschlagen, daß Kl. ihn zeitweise zur Genesung von der Schule genommen hat. Da sich gerade Heinrich Goldschläger aus Minden, der jahrelang an der Universität von Rinteln gewesen war, in Wismar aufhält, hat Kl. diesen als Privatlehrer für seinen Sohn gewonnen. Vom Rat wird ihm jedoch befohlen, seinen Sohn in die Stadtschule zu schicken und den Privatlehrer nur für zusätzlichen Unterricht zu gebrauchen. Falls er sich nicht daran hält, droht das Ratsgericht, den Privatlehrer aus der Stadt zu verweisen. Kl. bestreitet, vorgehabt zu haben, seinen Sohn von der Stadtschule zu nehmen und bittet, ihn vor der Strafe des Rates zu schützen. Das Tribunal erläßt am 24.11. ein entsprechendes Schreiben an den Rat, dieser erinnert am 05.12. an seine Privilegien und gibt vor, nur das allgemeine Beste zu wollen. Das Tribunal dekretiert am 16.12.1668, die Parteien sollten sich einigen und ein entsprechendes Protokoll dem Tribunal zur Bestätigung vorlegen.
Prozessbeilagen: (7) Ratsgerichtsurteile vom 13.04., 13.07. und 16.11.1668; Wismarischer Appellation Rezeß" von 1607 (Druck); Schreiben des Kl.s an das Ratsgericht (o.D.), Auszüge aus Ratsgerichtsprotokollen vom 16.11.1668 und 23.11.1668
Instanzenzug: 1. Tribunal 1668
Kläger: (2) Daniel Macke, Ratsherr zu Wismar
Beklagter: Bürgermeister und Rat zu Wismar

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 2066


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 2048
Prozessgegenstand: Supplicationis Auseinandersetzung um das Kirchengeläut
Alte Signatur: Wismar M 12 (W M 1 n. 12 )
Laufzeit: (1611-1657) 23.03.1657-04.06.1657
Fallbeschreibung: Aus Anlaß des Todes der Ehefrau des Pastors an St. Georg, Johann Gerdes, und der Witwe des Archidiakons an St. Marien, Friedrich Frilius, ist es wegen des Glockengeläuts zum Streit zwischen Rat und Geistlichkeit gekommen. Laut einem Ratsbeschluß vom 22.10.1632 dürfen beim Tod eines Predigers die Glocken aller dreier Kirchen frei geläutet werden. Die Kl. bitten nun, beim Tod einer der Frauen der Prediger um freies Geläut an zwei Kirchen und werden darin von Präsident, Vizepräsident und Protonotar des Tribunals gegenüber dem Rat unterstützt, der nur das Geläut in einer Kirche erlauben will. Tribunalspräsident Oxenstierna schaltet sich in den Streit ein, da er meint, die geistliche Jurisdiktion und jura epsicopalia der Krone Schweden schützen zu müssen und macht dem Rat das Recht streitig, über solche Belange alleinverantwortlich zu entscheiden. Am 28.05.1657 entscheidet Oxenstierna, künftig beim Tod der Prediger in drei, beim Tod ihrer Frauen in zwei und beim Tod ihrer Kinder in einer Hauptkirche freies Geläut zu genehmigen. Ein eigentlicher Prozeß am Tribunal wurde in der Sache nicht geführt, der Fall erwächst aus den Aufgaben des Tribunalspräsidenten als Vertreter der Krone in der Herrschaft Wismar.
Prozessbeilagen: (7) Beschlüsse des Rates vom 29.03.1611, 22.10.1632 und 20.03.1657
Instanzenzug: 1. Tribunal 1657
Kläger: (2) Geistliches Ministerium zu Wismar
Beklagter: Bürgermeister und Rat zu Wismar

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 2048


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 2047
Prozessgegenstand: Mandatum de solvendo Auseinandersetzung um Zinszahlung
Alte Signatur: Wismar M 11 (W M 1 n. 11)
Laufzeit: (1623-1657) 27.01.1657-02.03.1658
Fallbeschreibung: Kl. ist seit 1640 im Besitz zweier Obligationen des Wismarer Rates über 3.000 Mk. lüb., wofür dieser ihm jährlich 160 Mk. Zinsen zahlen wollte, aber noch 480 Mk. für die Jahre 1643-1646 schuldet. Kl. bittet Tribunal um Mandat an Rat, damit dieser seine Schulden bezahle. Das Tribunal fordert den Rat am 27.01.1657 auf, die Zinsen innerhalb von 4 Wochen zu zahlen oder sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Rat entgegnet am 02.03., er habe die Zinsen 1646 an die Gebrüder Macke ausgezahlt, die von Meurer entsprechend beauftragt waren und weist die Klage zurück. Meurer leugnet am 21.04. den Empfang und vermutet, daß Macke das Geld an Johann Spitzenberg gezahlt hat. Das Tribunal fordert am 24.04. Erwiderung der Bekl., die am 08.06. eingeht und in der Bekl. darauf bestehen, die Zinsen bezahlt zu haben Das Tribunal weist Kl. am 09.06. zur Erwiderung an, die am 25.07. eingeht und in der Kl. erneut Bezahlung fordert. Das Tribunal fordert am 27.07. die abschließende Erlärung des Rates ein, die am 16.09. eingeht und in der Bekl. darum bitten, sie von "dieser ungegründeten Klage cum refusione expensarum zu absolvieren". Das Tribunal erkennt daraufhin am 17.09. das Ende der Beweisaufnahme und verurteilt den Rat am 25.01.1658 zum Nachweis, daß die Zinsen an Spitzenberg gezahlt wurden oder zur Zahlung der Zinsen an Meurer binnen 4 Wochen. Da der Rat sein Schreiben erst am 26.02. beibringt, verurteilt Tribunal ihn am 02.03.1658 wegen Fristüberschreitung zur Zahlung der geforderten Zinsen.
Prozessbeilagen: (7) Obligation des Wismarer Rates für Joachim Freitag zu Hamburg über 2.000 Mk. zu Antoni 1623; Obligation des Wismarer Rates für David Macke über 1.000 Mk. zu Antoni 1628; Forderung Meurers an den Rat wegen ausstehender Zinsen für die Jahre 1641-1643 vom 07.02.1649; Schreiben Meurers an Johann Macke vom 18.06.1645; Quittungen David und Johann Mackes über den Empfang der fraglichen Zinsen vom 11.04. und 11.07.1646; Schreiben des Wismarer Rates an Wolfgang Meurer u.a. vom 17.07.1641; Übersicht über gezahlte Zinsen und ausstehende Forderungen (o.D.); Schreiben David Mackes an Bürgermeister und Rat Wismars vom 25.02.1657; Empfangsbestätigung Johann Mackes vom 27.02.1657; Ratsgerichtsurteil vom 22.10.1651; Bestätigung des Hamburger Rates für eine Rechnung Johann Mackes über Ausstände an Johann Spitzenberg im Jahr 1647 vom 25.11.1656; Schreiben der Gebrüder David und Johan Macke an Rat vom 16.02.1658
Instanzenzug: 1. Tribunal 1657-1658
Kläger: (2) Lic. Wolfgang Meurer, Ratsherr zu Hamburg
Beklagter: Bürgermeister und Rat zu Wismar
Anwälte: Kl.: Dr. Rudolf Stadtlender (A & P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 2047


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 2042
Prozessgegenstand: Mandatum arrestatorium Auseinandersetzung um die Bezahlung von Schulden
Alte Signatur: Wismar M 5 (W M 1 n. 5)
Laufzeit: (1631-1654) 19.01.1655-28.11.1656
Fallbeschreibung: Jürgen von Warnstedt auf Vogelsang hat vom Vater des Kl.s Mathias 1631 600 Mk. lüb. geliehen und dafür sein Hab und Gut als Sicherheit sowie den Bekl. als Bürgen eingesetzt. Trotz aller Bemühungen hat Kl. das Geld nicht erhalten können und bittet deshalb das Tribunal, ihm bei der Eintreibung der mittlerweile auf 667 Mk. 9 s angeschwollenen Summe zu helfen. Dazu soll das Gehalt, das Wilcken als Fiskal am Tribunal zusteht, gepfändet werden. Das Tribunal folgt dem Antrag nicht, sondern erläßt am 30.01. ein Mandatum de solvendo. Als dieses ergebnislos bleibt, bittet Kl. am 14.03. um Vollstreckung des Mandats. Am 17.03. lädt das Tribunal Parteien auf den 30.03. zur Anerkennung der Obligation vor und erläßt am 06.04.1655 ein erneutes Mandat an Bekl. mit 6wöchiger Fristsetzung und Vollstreckungsandrohung. Am 06.04.1655 verspricht Bekl. Kl., ihm innerhalb von sechs Wochen seine Forderungen zu bezahlen, bricht das Versprechen jedoch, weshalb Kl. sich am 25.05. erneut an das Tribunal wendet und die Vollstreckung seiner Forderung samt sämtlicher Unkosten fordert. Das Tribunal erläßt am 01.06.1655 ein Mandatum poenale mit Androhung von 100 Rtlr Strafe, wenn Zahlung nicht binnen 4 Wochen erfolgt. Am 09.07. bittet Bekl. um Anberaumung eines Vorbescheides, in dem Ratenzahlung vereinbart werden soll. Das Tribunal setzt den Termin am 10.07. auf den 04.09. fest. Kl. lehnt dieses Angebot am 10.08. ab und fordert die Hälfte seiner Forderung samt Zinsen in bar, die andere Hälfte durch Wismarer Bürgen versichern zu lassen. Das Tribunal fordert Bekl. am 16.08. zur Erwiderung auf. Am 03.09. erklärt Bekl., dem Kl. 30 Mk. lüb. bezahlt zu haben und erinnert an den Erlaß des mecklenburgischen Herzogs, daß alle nichtbezahlten Zinsen halbiert werden sollten. Bekl. lehnt zudem die Bezahlung der zu hohen Prozeßkosten ab, bietet aber die Bezahlung zu Michaelis 1655 und Antoni 1656 an. Das Tribunal fordert Kl. am 04.09. zur Antwort auf, die am 15.09. eingeht und in der Kl. die Höhe seiner Forderung verteidigt und die Anwendung des mecklenburgischen Erlasses auf diese Schuld ablehnt. Das Tribunal verlangt am 18.09. Erwiderung von Bekl. Am 09.10. bittet Bekl. um Fristverlängerung, die er am 12.10. erhält, am 24.10.1655 bittet Nebenbekl. um Ansetzung eines Vorbescheides, um sich mit Kl. gütlich einigen zu können. Er erhält einen Termin am 13.11., der am 10.11. auf seinen Antrag vom 07.11. hin auf den 27.11. verschoben wird. Am 08.11. bittet Kl. um endliche Auszahlung des von ihm verlangten Geldes, entweder duch Vergleich oder Vollstreckung. Am 10.11. fordert das Tribunal von Bekl. die mecklenburgische Konsistitution wegen des Schuldenerlasses in beglaubigter Form einzureichen, Wilcken folgt dem am 27.11. Beim Gütetermin am 27.11.1655 verzichtet Kl. auf die Hälfte der ihm zustehenden Zinsen und die Unkosten, wenn alle Zahlungstermine richtig eingehalten werden. Da Warnstede den 2. Termin versäumt hat, bittet Kl. am 05.03.1656 die Vollstreckung gegen Bekl. samt Zinsen und Unkosten vorzunehmen. Das Tribunal setzt Bekl. am 06.03.1656 14 Tage Zahlungsfrist, droht dann die ungeseumbte Execution" an. Als auch der 3. und 4. Termin verstreichen und Kl. sich darüber am 19.06. und 27.11. beschwert und am 10.07. zusätzliche Gerichtskosten fordert, erneuert Tribunal am 20.06. und am 28.11.1656 sein Mandat an Wilcken.
Prozessbeilagen: (7) Original und Kopie der Obligation vom 07.07.1631; Anerkennung der Schuld durch Wilcken vom 12.07.1653; von Tribunalspedell Christoph Havemann ausgestellte Übergabequittungen für Tribunalsmandate vom 09.02., 19.03., 07.04.1655 und 23.06.1656; Aufstellung der Prozeßkosten Maaßüber 21 Rtlr 20 s (o.D.); Quittung Maaßüber den Empfang von 10 Rtlr von Wilcken vom 03.07.1654; Erlaß der mecklenburgischen Herzöge vom 25.06.1655 über die Halbierung der Zinsen von allen Schuldnern im Land; Vergleich zwischen den Parteien über die Rückzahlung vom 27.11.1655; erneute Aufstellung der Gerichtskosten über 23 Rtlr 46 s vom 10.07.1656
Instanzenzug: 1. Tribunal 1655-1656
Kläger: (2) Samuel Maas, Pastor zu Dambeck
Beklagter: Dr. Caspar Wilcken, Fiskal am Tribunal sowie Jürgen von Warnstedt auf Vogelsang als Nebenbekl.
Anwälte: Kl.: Dr. Heinrich Schabbel (A & P) Bekl.: Dr Caspar Wilcken (A & P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 2042


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 2038
Prozessgegenstand: Mandatum de solvendo Auseinandersetzung um die Bezahlung von Schulden
Alte Signatur: Wismar M 2 (W M 2 n. 2)
Laufzeit: (1641-1652) 15.09.1653-29.04.1655; 09.05.1656-1662
Fallbeschreibung: Der Wismarer Rat hat bei Kl. in dessen "Hamburger Herberge" am Markt seit Jahren "verschiedene Grandes, hohe Herren und Bediente einlogiret" und ihm dafür Bezahlung versprochen, die jedoch bisher ausgeblieben ist. Kl. beziffert seine Ausstände auf 879,5 Rtlr und bittet das Tribunal um Hilfe bei der Eintreibung des Geldes. Er erhält vor dem 07.10. ein mündliches Promotorial des Tribunals an den Rat, das bei diesem aber nichts bewirkt, weshalb Kl. am 07.10. um Citation an den Rat bittet, die am 10.10. auf den 27.10. ergeht. Bekl. lehnen die Citation am 24.10. ab, da Kl. bisher keine Rechnung vorgelegt hat, auf die Rat hätte reagieren können. Nach Aufforderung des Tribunals an Kl. vom 29.10. legt dieser am 07.11. Rechnung über die Bewirtung von zahlreichen Standespersonen ab, woraufhin das Tribunal Bekl. am 08.11. zur Erwiderung auffordert. Bekl. legen am 13.12. dar, daß die Stadt nicht dazu verpflichtet sei, Unterkunft für all die Standespersonen zu schaffen, die zu Besuch bei Würdenträgern der schwedischen Krone gekommen seien und Bekl. sich gegenüber Macke nicht bereiterklärt haben, für die Kosten aufzukommen. Das Tribunal fordert Kl. am 14.12.1653 zur Antwort auf. Kl. bringt am 27.02.1654 anderslautende Zeugenaussagen bei, das Tribunal fordert Bekl. am 28.02. zur Antwort auf. Am 10.04. bitten Bekl. um Fristverlängerung, die sie am 13.04. erhalten, am 06.05. bestreiten Bekl. Richtigkeit der Angaben des Kl.s. Am 23.05. fordert das Tribunal Kl. zur Erwiderung auf, die am 04.07. eingeht, in der Kl. auf seinen Forderungen besteht und um Einsetzung von Kommissaren zum Zeugenverhör bittet, um seine Forderungen besser beweisen zu können. Das Tribunal fordert Bekl. am 05.07. zur Antwort auf, am 29.08. legt Rat eigene Berechnungen über die Ausgaben Mackes und bereits bezahlte Forderungen, aber auch über seine ausstehenden Zahlungen für Staatskollekte (476 Mk. lüb.) und Service (316 Mk. lüb.) vor. Das Tribunal lädt Parteien am 04.09. auf den 09.09. zur Revision der Akten vor und erklärt die Beweisaufnahme für beschlossen. Am 22.01.1655 läßt das Tribunal die ersten vier von Kl. eingereichten Articuli Probatoriales zu und fordert ihn zum Beweis auf. Am 13.03. fordert Kl. Bezahlung seiner Forderungen bei Androhung einer fisklaischen Strafe von 500 Mk., am 20.03. fordert das Tribunal Beweise für seine Forderungen von ihm. Am 26.03. erneuert Kl. seine Forderung, wird am 27.03. aber auf den Tribunalsbescheid vom 20.03. verwiesen. Am 26.03. bittet Kl. darum, Assessor Vogt und Referendar Iden zu Kommissaren bei der Vermittlung mit dem Rat und zum Verhör der Zeugen zu ernennen. Das Tribunal folgt dem Antrag am 29.04.1655 Am 09.05.1656 legt Kl. den umfangreichen Kommissionsbericht vor, der am 20.05. eröffnet wird. Am 27.08. erläutert Kl. die Zeugenverhöre, erklärt seine Klage damit für bewiesen und bittet um Bezahlung seiner Forderungen. Das Tribunal fordert Bekl. am 01.09. zur Antwort auf, diese bitten am 14.10. um Fristverlängerung, die sie am 15.10. erhalten. Am 25.11. tragen Bekl. ihre Erwiderung vor und fordern weitere Beweise von Kl., daß sich der Rat zur Kostenübernahme bereiterklärt habe. Das Tribunal fordert Kl. am 28.11.1656 zur abschließenden Antwort binnen 4 Wochen auf, die am 12.03.1657 eingeht und in der Kl. um schnelles Urteil bittet. Das Tribunal fordert Bekl. am 12.03. zur abschließenden Stellungnahme auf. Diese geht am 20.04. ein, Bekl. weisen die Forderungen des Kl.s erneut zurück. Am19.10. lädt das Tribunal Parteien zur Urteilsverkündung vor. Am 20.10.1657 erkennt das Tribunal die Ansprüche des Kl.s nicht an. Am 24.11.1657 ergreift Kl. dagegen restitutio in integrum, am 13.03.1658 bittet er um Prozeßbeschleunigung, am 26.04. weist das Tribunal Kl. an, den Eid malitiae wegen seiner Service- und Kontributionszahlungen abzulegen. Am 01.07. bittet Kl. um Termin für Eidesleistung, am selben Tag setzt das Tribunal den 18.10. dafür an. Am 20.10.1658 fordert das Tribunal Bekl. auf, zur Restituionsschrift des Kl.s Stellung zu nehmen. Bekl. folgen dem am 24.01.1659 und weisen die Forderungen des Kl.s erneut zurück, der vom Tribunal am 26.01. zur abschließenden Erklärung aufgefordert wird. Am 28.02.1659 fordert er vom Rat, die "Service- und Collectregister" vorzulegen, um zu beweisen, daß er über Gebühr belastet worden sei und ihm Schadensersatz zustehe. Das Tribunal ordnet am 01.03. an, daß der Rat diese Bücher vorzulegen habe. Dieser weigert sich am 18.03.1659, diesen Aufwand zu betreiben. Das Tribunal fordert Kl. am 15.04. zur Erklärung auf, der am 16.05. auf seiner Forderung besteht. Am 20.05. werden Bekl. zur abschließenden Erwiderung aufgefordert, am 13.07. bitten sie um Fristverlängerung, die sie am selben Tag erhalten, am 23.07. weisen sie die Forderung des Kl.s erneut zurück. Am 02.09.1659 schließt das Tribunal die Beweisaufnahme, am 30.01.1660 fordert es Kl. auf, auf den Schriftsatz des Rates vom 24.01.1659 zu antworten.Dem folgt Kl. am 07.05.1660 und fordert weitere Zeugenverhöre von Johann Stellman, Wirt in der Lübschen Herberge und Hans Kollman, Wirt im Posthorn. Am 22.11.1661 bittet Kl. das Tribunal um Ende der Beweisaufnahme, das das Tribunal am selben Tag verkündet. Am 20.10.1662 befreit Tribunal Macke wegen erbrachter Leistungen von den Servicegeldern und anderen Einquartierungslasten.
Prozessbeilagen: (7) Rechnungen Mackes u.a. über die Beherbergung des Feldmarschalls Torstenson, von 20 schwedischen Offizieren, von 42 Pferden des Legaten Oxenstierna, des Generalmajors Bolstein mit Gefolge, des Landgrafen von Hessen, des Markgrafen von Baden, des Feldmarschalls Wrangel und des Grafen B. Oxenstierna; Anweisungen des Rates an Kl. zur Aufnahme von Pferden vom 20.02.1641-17.11.1646; Gegendarstellung der Verordneten zur Kollekte auf die Supplikation Mackes an das Tribunal vom 02.11.1653; von Notar Johannes Köding aufgenommene Zeugenverhöre des Ratsherrn und Bruders des Kl.s Daniel Macke; des Brauers Heinrich Rantze, des Organisten Jonas Meineke, Jochim Krolow als Küchenmeister von Mecklenburg, des Kollektenbedienten Daniel Kleve und des Dieners des Bürgermeisters Boddeker, Hans Krueger, vom 30.01.-04.02.1654; "Articuli Additionales" des Kl.s vom 26.03.1655; Acta commissionis et Rotulus examinis testium mit Zeugenaussagen des Bürgermeisters Jochim Ratcke, der Ratsherrn Johann Schumacher und Daniel Macke, des Kollektenschreibers und Organisten zu St. Nikolai Jonas Meincke, des Ratsbilletschreibers Daniel Klein vom 12.09.1655; "Articuli probatorii" (o.D.); Auszug aus kgl. Instruktion vom 23.01.1651; Auszug aus Servicerechnungen von 1638-1641; Prozeßvollmacht des Rates für Gerdes vom 19.10.1657; von Kl. vorgelegte Verhörartikel vom 07.05.1660
Instanzenzug: 1. Tribunal 1653-1657 2. Tribunal 1657-1662
Kläger: (2) David Macke, Gastwirt der "Hamburger Herberge" zu Wismar
Beklagter: Bürgermeister und Rat zu Wismar
Anwälte: Kl.: Dr. Heinrich Schabbel (A & P), seit 22.11.1661: Dr. Ambrosius Petersen (A & P) Bekl.: Dr. Henning Christoph Gerdes (A & P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 2038


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 2045
Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um Vormundschaft und Bezahlung von Schulden
Alte Signatur: Wismar M 9 (W M 1 n. 9)
Laufzeit: (1643-1656) 17.03.1657-02.03.1658
Fallbeschreibung: Kl. war Vormund der Bekl. und wird von diesen vor dem Ratsgericht verklagt, ein Inventarium über ihre Güter, das Erbe ihrer Eltern und die während der Vormundschaft erhobenen Gelder zu erstellen, über die Kosten der Vormundschaft Bericht zu erstatten und verschiedene Beträge aus mehreren Prozessen zu bezahlen. Kl. appelliert vor dem Tribunal dagegen, daß das Ratsgericht seine wirklichen Ausgaben für die Brüder (Alimente, Schulgeld, Kosten für die Feststellung des Erbes) nicht berücksichtigt hat und ihm dadurch ein erheblicher Schaden entsteht. Das Tribunal fordert am 20.03. die Akten der Vorinstanz an. Am 06.07. bittet Kl. wegen Krankheit um Fristverlängerung, die er am 08.07. erhält. Am 03.08. bitten Bekl., die Appellation für verfallen zu erklären und erklären, Kl. wolle die Sache nur aufhalten. Am 16.10.1657 erbittet Kl., eine Kommission aus zwei Ratsherren zur Klärung der gegenseitigen Ansprüche einzusetzen, um Prozeßkosten zu sparen. Das Tribunal folgt dem Antrag am 17.11. und ernennt die Ratsherren Brandanus Schmidt und Cyriacus Burmeister zu Kommissaren, die Kommission wird aber dadurch behindert, daß sich Jochim Schnelle am 31.12.1657 als Vormund der Bekl. meldet und die Führung eines ordentlichen Prozesses fordert. Das Tribunal fordert Kl. am 08.01.1658 zur Erwiderung auf. Kl. bestreitet am 25.01. Schnelles Mandat, da Bekl. mittlerweile volljährig sind, das Tribunal fordert Schnelle am 28.01. zur Legitimierung auf, die am 05.02. beigebracht wird. Am 24.02. betreitet Kl. erneut das Mandat Schnelles für die Bekl. und bittet, ihn nicht weiter zu hören, da er die Sache unnötig verzögern würde. Das Tribunal erklärt am 26.02., Schnell solange als Vormund der Bekl. anzusehen, bis Kl. deren Volljährigkeit besser bewiesen habe. Am 02.03.1658 werden die Akten der Vorinstanz eröffnet und der Appellations-Schriftsatz des Kl.s eingereicht, der jedoch unkommentiert bleibt, so daß der Ausgang des Verfahrens nicht erhellt.
Prozessbeilagen: (7) Ratsgerichtsurteil vom 19.12.1656; von Notar Johannes Röding aufgenommene Appellation vom 24.12.1656; Attest des Notars Johannes Röding über Krankheit Mackes vom 11.07.1657; Bescheinigung des Ratssekretärs Gerhard Schlaff vom 01.08.1657; Prozeßvollmachten Mackes für Dr. Schabbel und Schnelles für Dr. Wilcken vom 20.09.1657 und 28.01.1658; Rechnung Mackes über die Ausgaben für Michel Dahlmann und dessen Kinder (o.D.); Schreiben des dänischen Vormunds der Gebrüder Dahlmann aus Kopenhagen an Macke vom 17.06.1654; Schreiben Michel Dahlmanns an Macke vom 28.07. und 09.08.1643 wegen Übernahme der Vormundschaft über seine Söhne; Bericht der Ratsherren Brandt Schmidt und Cyriacus Burmeister über ihre Kommission in der Sache vom 07.01.1658
Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1656 2. Tribunal 1657-1658
Kläger: (2) David Macke, Gastwirt zu Wismar (Bekl. in 1. Instanz)
Beklagter: Gebrüder Michel und Christian Dahlmann (Kl. in 1. Instanz)
Anwälte: Kl.: Dr. Heinrich Schabbel (P) Bekl.: Dr. Caspar Wilcken (A & P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 2045


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 2049
Prozessgegenstand: Mandatum de solvendo Auseinandersetzung um Bezahlung der Pacht
Alte Signatur: Wismar M 13 (W M 1 n. 13)
Laufzeit: (1651) 26.03.1658-14.07.1658
Fallbeschreibung: Deylen hat 1651 den Meierhof Klein Warin auf 6 Jahre für 800 fl. / Jahr gepachtet und diese Pacht bisher immer pünktlich bezahlt. Sein Bruder, der Wismarer Bürgermeister Hinrich von Deylen, hat für die Einhaltung des Kontraktes gebürgt und muß nun auch für die Erneuerung einer Scheune, die während der Vertragslaufzeit eingestürzt war, aufkommen. 1657 hat Bekl. den Vertrag für ein Jahr verlängert, hat aber die Pacht bisher nicht bezahlt. Da auf gütlichem Wege keine Einigung zu erreichen war, wendet Kl. sich an das Tribunal, damit dieses Bekl. zur Zahlung seiner Rückstände und zum Wiederaufbau der Scheune innerhalb von 14 Tagen verurteile und Beschlag auf seine Habe lege. Das Tribunal trägt Bekl. am 26.03.1658 auf, sich binnen 4 Wochen zur Klage zu äußern oder sich zur Reparatur der Scheune und Zahlung der Pacht zu verpflichten. Bekl. antwortet am 05.04., er sei nicht willig zu bezahlen, da die Scheune bereits baufällig gewesen sei und der Pachtvertrag vonseiten des Kl.s eingeschränkt wurde. Er bittet um die Benennung der Assessoren Schlüter und Dreyer als Kommissare und die Vermittlung eines Vergleichs durch das Tribunal. Das Tribunal bestellt die Gewünschten am 06.04.1658 zu Kommissaren. Diese vermitteln einen Vergleich, Bekl. bittet aber am 18.05. das Tribunal, dessen Veröffentlichung noch bis zur Ankunft des Grafen von Dohna als Pfandinhaber des Amtes Neukloster zurückzuhalten. Das Tribunal gesteht dies am 25.05. zu, Kl. wendet sich daraufhin am 10.07.1658 an Tribunal und bittet seinerseits, Assessor Vogt und Protonotar Pascovius zu Kommissaren zu ernennen, um Zeugenbefragungen in Klein Warin durchzuführen. Das Tribunal setzt diese Kommission am 12.07.1658 ein, der Ausgang des Falles erhellt nicht.
Prozessbeilagen: (7) Pachtvertrag über Klein Warin von Trinitatis 1651; von Kl. vorgeschlagene Artikel zur Befragung der Zeugen Claus Bolte, Holzvogt, Chim Mewes, Schultze zu Reinstorf, Hans Leveknecht, Schultze zu Lübstorf, Jacob Schriever zu Reinstorf und Jacob Neitman zu Lübstorf
Instanzenzug: 1. Tribunal 1658
Kläger: (2) Johann Bartelt Mylich, Amtmann zu Neukloster
Beklagter: Hermann von Deylen, Pächter des Meierhofes zu Klein Warin
Anwälte: Kl.: Dr. Joachim Zander (A & P) Bekl.: Dr. Caspar Wilcken (A & P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 2049


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 2055
Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um bauliche Veränderungen an einem Haus
Alte Signatur: Wismar M 20 (W M 1 n. 20)
Laufzeit: (1651-1663) 01.05.1663-19.02.1664
Fallbeschreibung: Kl. versucht seit 1651, seine Krambude um ein Stockwerk zu erhöhen, seine Nachbarn, die Bekl., waren dagegen und wurden in einem Prozeß vor dem Ratsgericht durch diesen in ihrer Meinung unterstützt. Kl. appelliert gegen diese Entscheidung vor dem Tribunal und legt dar, daß er das zusätzliche Stockwerk benötigt und niemandem mit dem Bau einen Schaden zufügt. Das Tribunal fordert am 08.05. die Akten der Vorinstanz an, am 06.07. weisen Bekl. die Appellation als "frivol" zurück und bitten um Bestätigung des Ratsgerichtsurteils. Die Bekl. beantragen am 26.10., die Appellation wegen Formfehlern und nicht abgeforderter erstinstanzlicher Akten abzuweisen, das Tribunal gibt Kl. am 27.10.1663 aber die Gelegenheit, diese Fehler binnen 6 Wochen zu berichtigen. Als Kl. diese Frist versäumt, bitten Bekl. am 07.01.1664 erneut um Einstellung des Falles. Das Tribunal folgt dem Antrag am 25.01.1664, erklärt die Appellation für "desert" und verurteilt Kl. zur Übernahme der Prozeßkosten und zu 10 Rtlr Strafe. Kl. bittet am 17.02., ihn wegen des schlechten Gesundheitszustandes seiner Frau, der ihn vom weiteren Prozessieren abgehalten hat, von der Strafe zu entbinden und die Appellation weiter zu betreiben. Das Tribunal lehnt den Antrag am 19.02.1664 ab.
Prozessbeilagen: (7) von Notar Johannes Balthasar aufgenommene Appellation vom 12.02.1663; Ratsgerichtsurteile vom 16.06.1651, 07.02.1663; Prozeßvollmacht der Bekl. für Dr. Wilcken vom 29.06.1663; von Tribunalspedell Christoph Havemann ausgestellte Übergabequittung für ein Tribunalsmandat vom 11.11.1663
Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1663 2. Tribunal 1663-1664
Kläger: (2) Franz Maaß d.J., Seidenhändler in Wismar (Kl. in 1. Instanz)
Beklagter: Jacob Lindewolt, Johann Gottlieb Ackermann, Hinrich Ballschmieter, Bürger zu Wismar (Bekl. in 1. Instanz)
Anwälte: Bekl.: Dr. Caspar Wilcken (A & P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 2055


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 2037
Prozessgegenstand: Citationis Auseinandersetzung um gebrochenes Heiratsversprechen und Schwängerung
Alte Signatur: Wismar M 1 (W M 1 n. 1)
Laufzeit: (1653) 05.12.1653
Fallbeschreibung: Bekl. hat Kl. um die Hand von dessen 14jähriger Tochter Christina gebeten und diese erhalten. Nachdem er sie geschwängert hat, tritt er von dem Versprechen jedoch zurück. Kl. wendet sich daraufhin an Oberst Volckmann, den Garnisonskommandeur, und bittet, Bekl. anzuhalten, die Ehe zu schließen. Da Rabe nach Schweden flieht und Volckmann dem Kl. sagt, er könne ihm nicht helfen, wendet sich dieser an den Wismarer Gouverneur, General Paykul, um Hilfe, damit dieser Rabe vor Gericht zitieren lassen möge. Nachdem dies ergebnislos bleibt, wendet er sich mit selbiger Bitte an das Tribunal, dessen Tätigkeit in der Sache jedoch nicht erhellt.
Prozessbeilagen: (7) Schreiben Makes an Oberst Volckmann vom 30.06., 05.10. und 08.10.1653, an den Wismarer Rat vom 05.01., 10.01. und 25.01.1653; Schreiben Rabes an Oberst Volckmann vom 08.01. und 21.01.1653; Zeugnis des Predigers beim Volckmannschen Regiment, Gerhard Schobe, über ein Gespräch mit Rabe; Akten des Kriegsgerichts vom 03.02.1653; von Notar Christoph Schantz aufgenommene Zeugenaussage des Johann Gerhard Schob vom 27.04.1653; Schreiben Makes an Schobe vom 22.04.1653 und 25.04.1653
Instanzenzug: 1. Tribunal 1653
Kläger: (2) David Macke, Wirt der Hamburger Herberge am Markt in Wismar
Beklagter: Christoff Rabe, Leutnant im Regiment Volckman
Anwälte: Kl.: Dr. Heinrich Schabbel (A & P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 2037
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