-  Stadtarchiv Wismar
 -  Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
 -  14.: 1. Kläger N
Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 -
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Datierung

Signatur

Prozessgegenstand


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 2261
Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um die Bezahlung von Schulden
Alte Signatur: Wismar N 10 (W N 1 n. 10)
Laufzeit: (1668-1681) 22.02.1681-24.01.1683
Fallbeschreibung: Schliemann war 1665 bei Johann Nagel Kaufmannsdiener in Riga. Nachdem er nach Wismar zurückgekehrt ist, beginnt er mit dem Bierhandel und fährt 1667 nach Riga, quartiert sich bei der Witwe Nagels ein und lebt dort fast 2 Jahre. Als er Riga am 26.11.1668 verläßt, hinterläßt er ihr eine Obligation über 300 Rtlr, für Geld, das er in der Zwischenzeit bei ihr aufgenommen hat. Um die Bezahlung dieser Obligation entsteht ein Streit vor dem Wismarer Ratsgericht, das Schliemann zur Zahlung auffordert. Dessen Ehefrau und Verwandte behaupten jedoch, Schliemann sei ein Verschwender, der das Heiratsgut seiner Frau vertan habe, man habe Kl.in davor gewarnt, ihm Geld zu leihen und könne jetzt nicht dafür haften. Das Ratsgericht verurteilt die Kl. dazu, eine Kaution zu stellen, da sie in Wismar keinen Besitz haben. Kl. appellieren dagegen, da Schliemann immer noch als Brauer arbeitet und als Familienoberhaupt die Firma führt, und bitten, ihn zur Bezahlung seiner Schuld anzuhalten. Das Tribunal fordert am 18.03. die Akten der Vorinstanz an, die Bekl. machen am 02.05. geltend, daß es üblich sei, eine Kaution von Ortsfremden zu verlangen und bitten, die Appellation als "frivol" zu verwerfen. Am 04.07. bitten Parteien um Akteneröffnung, am 07.07. setzt das Tribunal den 14.07. dazu an. Am 24.10.1681 hebt das Tribunal das Ratsgerichtsurteil auf und gibt den Bekl. 6 Wochen Zeit, sich wegen der Rückzahlung der Schuld zu äußern. Am 29.11. bitten Bekl. um Fristverlängerung, die sie am 30.11.1681 erhalten. Am 07.01.1682 bittet Ehefrau des Bekl., die Kl.in zu einem Eid aufzufordern, daß ihr Schliemann das Geld wirklich noch schulde und das sie über dessen Verhältnisse nichts gewußt habe. Das Tribunal fordert am 16.01. Erklärung der Kl.in und gewährt am 06.03. auf Bitte der Kl.in vom 04.03. Fristverlängerung. Am 24.04. besteht Kl.in auf ihrer Forderung, am 08.05. fordert das Tribunal abschließende Erklärung der Bekl., die am 26.06. eingeht und in der Bekl. erneut einen Eid der Kl.in fordern. Das Tribunal schließt die Beweisaufnahme am 05.07., am 31.10. bittet Kl.in um Prozeßbeschleunigung. Am 22.01.1682 trägt das Tribunal der Witwe Nagels auf, einen Calumnieneid abzulegen, daß sie das Geld wirklich noch zu fordern habe.
Prozessbeilagen: (7) Ratsgerichtsurteil vom 08.12.1680; von Notar Johann Georg Nierede aufgenommene Appellation vom 14.12.1680; Obligation Schliemanns an Nagels Witwe vom 26.11.1668; von Tribunalspedell J.E. Ries ausgestellte Übergabebelege für Tribunalsmandate vom 11.04.1681; Prozeßvollmachten der Kl. für A.v. Bremen und der Bekl. für Dr. Gerdes vom 22.01.1681 bzw. 04.01.1682; Erklärung des Wismarer Konsistoriums vom 17.11.1681
Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1680 2. Tribunal 1681-1682
Kläger: (2) Jochim Schomann als Bevollmächtigter von Witwe und Erben des verstorbenen Johann Nagel in Riga (Kl. in 1. Instanz)
Beklagter: Johann Schliemann, Brauer zu Wismar, und dessen Ehefrau Anne Rathcke sowie deren Verwandte (Bekl. in 1. Instanz)
Anwälte: Kl.: Arnold Bötticher (A), Dr. Adam von Bremen (P) Bekl.: Dr. Henning Christoph Gerdes (A & P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 2261


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 2308
Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um Regulierung des Schulalltags
Alte Signatur: Wismar N 33 (W N 1 n. 33)
Laufzeit: (1668-1741) 19.05.1741-16.09.1741
Fallbeschreibung: Das Ratsgericht war am 22.04.1741 vom Tribunal angewiesen worden, zwischen den Parteien in dem seit 1740 schwebenden Verfahren einen Vergleich auszuhandeln. Am 10.05. erfolgt dazu eine Ratsgerichtssitzung, die den im Februar ausgefertigten Vergleich zwar in weiten Teilen bestätigt, Nibbe aber in Bezug auf seine Privatschüler in seinen Augen benachteiligt. Außerdem appelliert Kl. gegen Ratsgerichtsurteile vom 03.05. wegen Bezahlung von Möbeln und Gewährung von Holzgeld sowie wegen Strafgeldern, die ihm 1740 auferlegt worden waren. Das Tribunal lehnt die Appellation am 05.09.1741 wegen des übergebenen unförmlichen libello" ab und weist den Kl. zur Ruhe und "zum schuldigen Respect und Gehorsam gegen den Rat" an.
Prozessbeilagen: (7) Schreiben Nibbes an das Ratsgericht vom 10.05.1741; drei von Notar Joachim Christoph Lehmann aufgenommene Appellationen vom 17.05.1741; Ratsgerichtsprotokoll vom 10.05.1741, 2 Ratsgerichtsurteile vom 03.05.1741; Auszug aus den Wismarer Schulgesetzen von 1668
Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1741 2. Tribunal 1741
Kläger: (2) Johann Barthold Nibbe, Conrektor der Stadtschule zu Wismar (Kl. in 1. Instanz)
Beklagter: Magister Johann Friedrich Schomerus, Rektor der Wismarer Stadtschule (Bekl. in 1. Instanz)
Anwälte: Kl.: N N Schmidt (A), Dr. Michael Zylius (P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 2308


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 2307
Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um Regulierung des Schulalltags
Alte Signatur: Wismar N 33 (W N 1 n. 33)
Laufzeit: (1677-1740) 22.07.1740-27.04.1741
Fallbeschreibung: Nach Bitten des Kl.s vom 22.07. und 06. und 22.09. sowie 05.10. um Fristverängerung zum Einreichen seiner Beschwerden gegen ein Ratsgerichtsurteil und erteilten Genehmigungen des Tribunals vom 23.07., 07. und 23.09. legt Kl. am 26.10. seinen Schriftsatz vor. Kl. wird vom Bekl das Korektorat der Stadtschule streitig gemacht. Er streitet sich mit ihm über die Organisation des Schulalltags und Erziehungsmethoden, zieht aber dabei den Kürzeren, da er vom Rat auf Veranlassung des Bekl. bestraft und zum Gehorsam gegenüber dem Rektor angehalten wird. Zur Durchsetzung dieser Ratsgerichtsmandate wird er zu einer Geldstrafe von 100 Mk. verurteilt, der Verlust eines Quartalslohnes und seine Absetzung werden ihm angedroht. Dagegen appelliert Kl. vor dem Tribunal, das seine Appellation "ob defectum formalium als wegen Unerheblichkeit der Gravaminum" am 02.12.1740 ablehnt. Am 12.01.1741 teilt Kl. Tribunal mit, daß er einen Vergleich mit Bekl. anstrebt, bittet aber, falls dieser fehlschlägt, um eine 6wöchige Fristverlängerung zum Einreichen seines Schriftsatzes zur restitutio in integrum. Diese wird ihm am 14.01.1741 zugestanden. Am 23. und 28.02. sowie 22.04.1741 berichtet Kl. vom getroffenen Vergleich, aber auch von neuen Verletzungen dieses Vergleiches im Schulalltag und bittet erneut um die Hilfe des Tribunals, da er mittlerweile durch den fortdauernden Prozeß auch wirtschaftliche Verluste hinnehmen muß. Das Tribunal leitet kein förmliches Restitutionsverfahren ein, sondern erläßt am 22.04.1741 ein Reskript an das Ratsgericht, in dem es dieses anweist, den Vergleich zwischen den Parteien durchzusetzen, um die Ruhe in der Stadtschule wiederherzustellen.
Prozessbeilagen: (7) Ratsgerichtsurteile vom 11.06., 03., 23. und 26.08.1740, 24.01.1741; von Notar Johann Philipp Treffner aufgenommene Appellation vom 18.06.1740; von Notar Joachim Christoph Lehmann aufgenommene Appellationen vom 04., 24. und 27.08.1740; Zeugnisse der Lehrer Johann Wiez und D. Schröters vom 14.10.1740, des Pastors zu St. Georgen J. D. Breithor vom 19.10.1740; von Notar Johann Philipp Treffner bestätigter Extractus Orationis M. Daniele Liipio A.D. MDCLXXVII; Quittungen des Kl.s über den Empfang des Quartalsgeldes vom 29.09.1740; Schreiben Nibbes an Wismarer Rat (o.D.); Tribunalsurteile vom 02.12.1740, 14.01.1741; Schreiben J.D. Breithors, Pastors an St. Georg an Kl. vom 09.10.1740 und Magister Diertich Schröders an Kl. (o.D.); Schreiben des Kl.s an Rat vom 25.01.1741, 06., 17. und 21.02.1741; Schreiben J.S. Stemwedes an Kl. vom 17.02.1741; Auszug aus Ratsgerichtsprotokoll vom 01.02.1741; Bestallungsschreiben von Bürgermeister und Rat an Nibbe vom 15.08.1735; von Notar Johann Philipp Treffner bestätigte Arbeitszeugnisse des Neubrandenburger Rates für seinen Kantor an der Stadtschule Nibbe vom 29.11.1727 und von Herzog Adolf Friedrich für den Korektor der Domschule zu Ratzeburg Nibbe vom 10.09.1735; Angebot des Neubrandenburger Rates an Nibbe, das Rektorat an der Stadtschule zu übernehmen vom 29.05.1740
Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1740 2. Tribunal 1740-1741 3. Tribunal 1741
Kläger: (2) Johann Barthold Nibbe, Korektor der Stadtschule zu Wismar (Kl. in 1. Instanz)
Beklagter: Magister Johann Friedrich Schomerus, Rektor der Stadtschule (Bekl. in 1. Instanz)
Anwälte: Kl.: N N Schmidt (A), Dr. Michael Zylius (P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 2307


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 2260
Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um Unterschlagung
Alte Signatur: Wismar N 9 (W N 1 n. 9)
Laufzeit: (1678-1681) 04.03.1681-05.05.1682
Fallbeschreibung: Da ihr 2. Ehemann, Johann Niemann, sie wiederholt geschlagen hatte und sie im Falle einer Scheidung nicht mittellos dastehen wollte, hatte Elisabeth Witte die Frau Sieverlings gebeten, 1000 Mk. lüb. für sie aufzubewahren. Beide Frauen waren weitläufig miteinander verwandt, da die Frau Sieverlings zuvor mit dem Halbbruder der Witte verheiratet gewesen war. Von dem deponierten Geld wissen außer den beiden Frauen nur die Ehefrau des Sohnes Sieverlings und der Bekl. selbst. Dieser weigert sich nach dem Tode seiner Frau aber, der Witte das Geld zurückzugeben und bestreitet, daß seine Frau es je empfangen habe. 1678 bitten die Kl. das Ratsgericht, ihre Ansprüche mit einem Eid beweisen zu dürfen. Das Ratsgericht lehnt dies ab und argumentiert, die verstorbene Sieverling habe ihren Ehemann mehrfach belogen, ihr sei auch in dieser Frage nicht zu glauben. Ein Gutachten der Juristenfakultät Frankfurt an der Oder bestätigt das Ratsgerichtsurteil. In ihrer Appellation vor dem Tribunal stellen die Kl. den guten Leumund der Sieverling wieder her und bitten das Tribunal, einen Eid auf die Rechtmäßigkeit ihrer Ansprüche ablegen zu dürfen. Vom Ratsgericht nicht berücksichtigte Gutachten der Juristenfakultäten Rostock und Helmstedt unterstützen ihr Anliegen. Das Tribunal fordert am 02.05.1681 vom Ratsgericht die Akten in Kopie zur Einsicht an. Am 09.05. bitten Kl. darum, die Originalakten anzufordern. Das Tribunal folgt dem am 09.05. Am 30.05. bittet das Ratsgericht darum, wie üblich eine beglaubigte Kopie der Originalakten einsenden zu dürfen. Das Tribunal genehmigt dies am 02.06. Am 05.07. bitten Kl. um Fristverlängerung, da die Akten der Vorinstanz noch nicht vorliegen, am 24.10. weist Bekl. die Appellation als "frivol" zurück. Am selben tag bitten Kl. um Eröffnung der Akten, die das Tribunal am 29.10. auf den 04.11.1681 ansetzt. Am 02.05.1682 bestätgt das Tribunal das Ratsgerichtsurteil.
Prozessbeilagen: (7) Ratsgerichtsurteile vom 19.06.1678, 20.09.1679; von Notar Johann Georg Nierede aufgenommene Appellation vom 26.09.1679; Scheiben der Eilsabeth Witte an die Juristenfakultät Rostock vom 04.10.1678 bzw. Helmstedt vom 08.10.1679; Gutachten der Juristenfakultäten Frankfurt an der Oder vom 05.09.1678, Rostock vom 11.10.1678 und Helmstedt vom 20.10.1679; von Tribunalspedell Johann Erhard Ries ausgestellte Übergabequittungen für Tribunalsmandate vom 14.05.1681; Prozeßvollmacht der Kl. für Dr. Anthon vom 24.01.1681; Kosten für Kopien der Akten der Vorinstanz; Auszug aus dem Testament der Ehefrau des Bekl.
Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1678-1679 2. Tribunal 1681-1682
Kläger: (2) Jacob Capelle als Witwer der Elisabeth Witte, Witwe des Johann Niemann, sowie Brauer Hans Capelle und Gewürzhändler Peter Badendieck als Vormünder der unmündigen Erben des Johann Niemann (Kl. in 1. Instanz)
Beklagter: Conrad Sieverling (Bekl. in 1. Instanz)
Anwälte: Kl.: Arnold Böttcher (A), Dr. Friedrich Anthon (P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 2260


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 2713
Prozessgegenstand: Mandatum de solvendo et arrestatorium Auseinandersetzung um Bezahlung von Schulden
Alte Signatur: Wismar R 34 (W R 2 n. 34)
Laufzeit: (1681-1682) 03.04.1686
Fallbeschreibung: Bohm hat seinen Sohn mehrere Jahre in Wittenberg studieren lassen, wo dieser 47 Rtlr 3 s 6 d Schulden beim Vater des Kl.s gemacht hat. Obwohl Bohm sich mehrfach zur Zahlung gegenüber dem Vater des Kl.s verpflichtet hat, hat er diese doch nicht geleistet, weshalb Kl. sich nun an das Tribunal wendet und ein entsprechendes Mandat an Bekl. über 62 Rtlr 5 s 6 d erbittet, das er am selben Tag erhält. Außerdem erbittet Kl., David Evers zu veranlassen, an den Bekl. bis auf Weiteres nichts auszuzahlen. Auch dahingehend erfolgt am selben Tag ein Mandat.
Prozessbeilagen: (7) Berechnung der Auslagen für Hermann Bohm vom 23.08.1681; Schuldschein Bohms vom 27.09.1681; Abschrift aus dem Hausbuch Nergers sen.; Schreiben Samuel Pomarius an Prof. Jochim Nerger zu Wittenberg vom 17.12.1681 und 10.03.1682
Instanzenzug: 1. Tribunal 1686
Kläger: (2) Jochim Friedrich Nerger, Sohn des Prof. jur. Jochim Nerger zu Wittenberg
Beklagter: Aegidius Bohm, Kaufmann zu Lübeck

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 2713


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 2262
Prozessgegenstand: Mandatum de solvendo sub poena executione Auseinandersetzung um Bezahlung von Schulden
Alte Signatur: Wismar N 10 (W N 1 n. 10)
Laufzeit: (1683-1685) 16.01.1686-07.06.1686
Fallbeschreibung: Parteien haben sich am 05.06.1683 gütlich miteinander verglichen und Ratenzahlung für die Schulden Schliemanns in Riga vereinbart. Nachdem die erste Rate pünktlich bezahlt worden war, hat der von Bekl. beauftragte Erich Hertzberg jedoch die Auszahlung der 2. Rate verweigert. Die Kl. bitten das Tribunal um eine entsprechende Verfügung an die Bekl., die 200 Rtlr mitsamt Zinsen und Prozeßkosten an sie auszuzahlen. Das Tribunal erläßt am 29.01.1686 ein Mandatum de solvendo und setzt eine 6wöchige Frist zur Bezahlung. Am 20.03.1686 berichtet Erich Hertzberg, er habe eine Assignation an den Schwiegersohn der Witwe Nagel, den Sekretär Witte, gesandt, der, anstatt sich das Geld sofort auszahlen zu lassen, damit auf Bitten Daniel Hertzbergs mehr als ein Jahr gewartet habe. In dieser Zeit sei Hertzberg bankrott gegangen, die Bekl. erklären sich für die Beschaffung des Geldes damit nicht mehr zuständig, da Witte solange mit der Einlösung der Zahlungsanweisung gewartet hatte. Außerdem habe Witte in der Zwischenzeit ein teures Pferd Daniel Hertzbergs zuschandengeritten. Diesen Schaden von 180 Rtlr will Hertzberg auf die Schuld anrechnen lassen. Das Tribunal fordert Kl. am 22.03. zur Erwiderung auf, die am 14.04. eingeht und in der Kl. erklären, sie hätten Erich Hertzberg mehrfach mitgeteilt, daß Daniel Hertzberg nicht zahlungsfähig sei. Das Tribunal fordert am 20.04. abschließende Erklärung der Bekl., die am 29.05. ihre Version mit Zeugenaussagen bekräftigen. Das Tribunal schließt die Beweisaufnahme am 05.06.1686. Am 18.10.1688 bitten Kl. um Prozeßbeschleunigung, am 15.04.1689 verurteilt Tribunal Hertzberg dazu, zu beweisen, daß Witte das Pferd auf die Schuld von 200 Rtlr anrechnen lassen wollte. Am 08.07. bitten Bekl. um Fristverlängerung, die sie am 11.07.1689 erhalten. Am 05.05.1690 bitten Bekl. um Eröffnung der von Kommissaren aufgenommenen Protokolle der Zeugenbefragungen in Riga und Wismar. Das Tribunal setzt dazu am 09.05. den 27.05. an. Am 13.06. bitten Kl. um Prozeßbeschleunigung, am 07.07. bezieht Hertzberg Stellung zu Zeugenaussagen. Am 11.07. fordert das Tribunal Kl. zur Erwiderung auf, am 21.10.1690 bitten diese um Prozeßbeschleunigung. Am 20.01.1691 bittet Bekl. um Fristverlängerung für neue Beweise, die ihm am 23.01. gewährt wird. Am 28.04. trägt Bekl. die beweise vor, woraufhin das Tribunal die Beweisaufnahme am 11.04.1692 schließt und einen gütlichen Vergleich zwischen den Parteien auf den 07.06. anberaumt. Am 03.06.1692 informieren die Parteien das Tribunal über den bereits zwischen ihnen geschlossenen Vergleich, woraufhin das Tribunal den Fall am 04.06.1692 schließt.
Prozessbeilagen: (7) Vergleich zwischen den Parteien vom 05.06.1683; Zahlungsanweisung Erich Hertzbergs an Daniel Hertzberg vom 20.12.1684; von Notar Emanuel Reger in Riga aufgenommenes Verhör des Daniel Hertzberg vom 15.04.1686 sowie von Adam Martens und Stefan Fontain vom 16.04.1686; Prozeßvollmacht E. Hertzbergs für Gerdes vom 21.11.1688
Instanzenzug: 1. Tribunal 1686-1692
Kläger: (2) Witwe und Erben des Johann Nagel zu Riga
Beklagter: Johann Schliemann, Brauer zu Wismar, und dessen Frau Anna sowie Erich Hertzberg
Anwälte: Kl.: Dr. Adam von Bremen (A & P) Bekl.: Dr. Henning Christoph Gerdes (A & P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 2262


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 2264
Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um neue Dienste
Alte Signatur: Wismar N 11 (W N 1 n. 11)
Laufzeit: (1684-1686) 14.04.1686-30.08.1686
Fallbeschreibung: Joachim Holst, Pfarrer zu Neukloster, hat beim Konsistorium ein Mandat an Kl. erwirkt, sich an den Kosten für die Reparatur von Pfarrhaus und -scheune zu beteiligen. Der Bekl. hat im März 1686 begonnen, die Kl. zu entsprechenden Fuhren zu nötigen. Diese wehren sich dagegen, daß die Fuhren nicht auf ihren üblichen Hofdienst angerechnet werden, obwohl in ihren Verträgen nichts von zusätzlichen Fuhren für Kirchendinge geschrieben steht und appellieren daher vor dem Tribunal gegen das Urteil des Konsistoriums. Das Tribunal fordert am 18.05.1686 die Nebenbekl. auf, das Kirchenbuch im Original vorzulegen, um nachsehen zu können, ob sich dort Beweise finden. Am 19.06. legen Kl. das Kirchenbuch vor, nach dessen Inspektion das Tribunal am 10.07.1686 die Annahme der Appellation ablehnt.
Prozessbeilagen: (7) Mandate des Konsistoriums an Amtmann Hoyer vom 09. und 25.06.1684; Schreiben der Kl. an das Konsistorium (o.D.); Protokoll einer Verhandlung vor dem Konsistorium vom 18.03.1686; von Notar Erich Schilling aufgenommene Appellation vom 20.03.1686; Auszug aus dem Kirchenbuch von Neukloster (o.D.)
Instanzenzug: 1. Konsistorium zu Wismar 1684-1686 2. Tribunal 1686
Kläger: (2) sämtliche Eingepfarrte im Amt Neukloster (Bekl. in 1. Instanz)
Beklagter: Johann Moritz Hoyer, Amtmann zu Neukloster sowie die Witwe des Pastor Holst zu Neukloster als Nebenbekl. (Kl. in 1. Instanz)
Anwälte: Kl.: Dr. Adam von Bremen (A & P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 2264


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 2265
Prozessgegenstand: Supplicationis Auseinandersetzung um Zulassung von Beweisen
Alte Signatur: Wismar N 11 (W N 1 n. 11)
Laufzeit: (1686-1687) 07.04.1687-09.06.1687
Fallbeschreibung: Das Konsistorium hat den Kl.n auferlegt, Beweise dafür vorzulegen, daß sie über Gebühr bei der Leistung von Diensten zur Reparatur des Pfarrhauses von Neukloster beschwert werden, erkennt diese Beweise aber nicht an. Die Kl. bitten daher, die noch lebenden Zeugen der letzten Reparatur befragen zu lassen. Das Tribunal lehnt dies am 24.05.1687 ab, fordert aber das Konsistorium auf, die bereits eingegangenen Beweise in die Urteilsfindung einzubeziehen.
Prozessbeilagen: (7) 3 Suppliken der Kl. an das Konsistorium zur Zeugenvernehmung (o.D.), von Kl.n vorgelegte Artikel für Verhör der Zeugen; Urteile des Konsistoriums vom 22.10.1686, 17.01., 03.02. und 17.03.1687; Zeugenaussage Magdalena Büssings (o.D.); von Tribunalsbote Jochim Ligner ausgestellte Übergabebescheinigung eines Konsistorialurteils vom 21.01.1687
Instanzenzug: 1. Konsistorium 1686-1687 2. Tribunal 1687
Kläger: (2) sämtliche Eingepfarrte im Amt Neukloster
Beklagter: Johann Moritz Hoyer, Amtmann von Neukloster
Anwälte: Kl.: Dr. Adam von Bremen (A & P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 2265


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 2266
Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um Behandlung von Gesellen
Alte Signatur: Wismar N 12 (W N 1 n. 12)
Laufzeit: (1687) 24.12.1687-07.06.1688
Fallbeschreibung: Im Jahre 1684 hatte Ernst Hein, Meister der Nagelschmiede in Sonderburg, den aus Hamburg entlaufenen Gesellen Hans Edler eingestellt. Sein Hamburger Meister Jürgen Zimmermann schickte den Gesellen Hans Jürgen Wetling zu Hein und forderte ihn auf, Edler zu entlassen und nach Hamburg zurückzuschicken. Hein folgte dem nicht. Kl. benachrichtigen darüber die Bekl. und fordern sie zu gemeinsamem Vorgehen auf, dem diese auch bis 1686 folgen. Erst danach verweigern sie sich gemeinsamem Vorgehen und erkennen die Maßnahmen der Kl. nicht an. 1687 verklagen die Bekl. die Wismarer Nagelschmiede vor dem Gewett, da diese angeblich die Hamburger Gesellen bevorzugen würden. Das Gewett urteilt, die Lübecker hätten sich nach altem Gebrauch und geltenden Reichsabschieden deshalb nach Hamburg zu wenden. Die Bekl. appellieren deshalb an das Wismarer Ratsgericht, das entscheidet, daß alle Nagelschmiedegesellen gleich zu behandeln seien, bis der Streit unter ihnen verglichen sei. Dagegen appellieren die Kl., unterstützt vom Hamburger Rat, nachdem sie sich zweimal an das Wismarer Ratsgericht gewandt haben, an das Tribunal und bitten, das Urteil des Gewetts wieder in Kraft zu setzen. Das Tribunal lehnt die Appellation, weil selbige so wenig ratione formalium als gestalten umbständen nach begründet" am 17.02.1688 ab.
Prozessbeilagen: (7) Auszug aus "Handwercks Gebrauch und Gerechtigkeit; Protokoll vor dem Wismarer Gewett vom 28.07.1687; von Notar Erich Schilling aufgenommene Appellation vom 30.09.1687; Schreiben des Rates zu Wismar an den Rat zu Hamburg vom 20.09.1687; Ratsgerichtsurteil vom 27.08.1687; Intercessional des Hamburger Rates an Wismarer Rat vom 27.09.1687; Schreiben der Kl. an Hamburger Rat vom 26.09.1687
Instanzenzug: 1. Gewett 1687 2. Ratsgericht 1687 3. Tribunal 1687-1688
Kläger: (2) sämtliche Älterleute und Meister des Amtes der Nagelschmiede zu Hamburg
Beklagter: Amt der Nagelschmiede zu Lübeck (Kl. in 1. Instanz)
Anwälte: Kl.: Dr. Adam von Bremen (A & P) Bekl.:

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 2266


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 3967
Prozessgegenstand: Auseinandersetzung um die Wahl der Prediger: Nach dem Tode des Predigers Forch war an der Nikolaikirche eine Predigerstelle zu besetzen, für die 3 Kandidaten präsentiert wurden: N N Schultz, N N Tasch und N N Voigt. Die Gemeinde hat sich nahezu einstimmig für Tasch ausgesprochen und dies dem Rat mitgeteilt, dieser entscheidet sich für Schultze, so daß zwischen beiden ausgelost werden muß und die Wahl auf Schultze fällt, der von der Gemeinde keine einzige Stimme erhalten hatte. Die Proteste der Kl. werden durch Militär unterdrückt, die Kl. bitten darum, ihren Kandidaten zum Prediger auszuwählen. Das Tribunal verströstet die Kl. am 13.09. auf eine Kgl. Entscheidung. Am 14.10. lädt der Vizepräsident Vertreter der Gemeinde vor, verkündet, daß die Krone auf der Annahme des bereits bestallten Schultze zum Prediger bestehe und fordert die Gemeinde zur Ruhe auf. Am 16.10. teilen die Kl. mit, daß sie die Entscheidung mit Weinen, Winseln und Jammern" aufgenommen hätten, aber gezwungenermaßen akzeptieren würden. Das Tribunal beauftragt die Deputierten der Kl. am 17.10.1746 damit, der gesamten Gemeinde den Kgl. Willen mitzuteilen und sich ihm zu unterwerfen.
Laufzeit: (1688-1746) 07.09.1746-17.10.1746
Fallbeschreibung:
Prozessbeilagen: (7) Memorandum der Kl. an den Wismarer Rat vom 20.07.1746; vor dem Tribunal geschlossener Vergleich zwischen der Marienkirchgemeinde und dem Wismarer Rat vom 12.09.1688
Instanzenzug: 1. Tribunal 1746
Kläger: (2) Gemeinde von St. Nikolai zu Wismar
Beklagter: Bürgermeister und Rat zu Wismar
Anwälte: Kl.: Lic. Theodor Johann Quistorp (A & P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 3967
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