-  Stadtarchiv Wismar
 -  Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
 -  18.: 1. Kläger R
Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 - 18. 1. Kläger R
248 Gerichtsakten   1   -   10   »

Datierung

Signatur

Prozessgegenstand


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 3769
Prozessgegenstand: Supplicationis Auseinandersetzung um die Verfügungsgerechtigkeit über die Akzise
Alte Signatur: Wismar W 128 (W W 3 n. 128)
Laufzeit: (vor 1430-1722) 19.03.1728-23.03.1728
Fallbeschreibung: Das Tribunal hat nach Konsultation mit der Kgl. Kommission einen Kontrolleur bei der Akzisekammer bestellt und sich damit über die Verfügungsberechtigung der Kl. hinweggesetzt, die klarstellen, daß die Akzise kein Kgl. Regal sei, sondern der Stadt schon vor 1430 zugestanden habe und von dieser aus eigener Macht erhoben worden sei. Die Kl. beschweren sich, daß sie zu dieser Frage weder von der Kgl. Kommission noch die städtischen Abgeordneten am Stockholmer Hof gehört worden wären und bitten die Stadt bei ihrem alten Recht zu schützen. Zur Stärkung der Argumentation wird ein RHR-Prozeß Rostocks gegen die Herzöge von Mecklenburg wegen der Akzise herangezogen, in dem der RHR den Bemühungen des Herzogs um Gewalt über die Hoheit eine eindeutige Absage erteilt hat. Die Antwort des Tribunals erhellt nicht, da ein Protokoll vom 23.03.1728 nicht beiliegt.
Prozessbeilagen: (7) Auszug aus einem bei der Kgl. Kommission am 23.09.1722 übergegebenen Memorial; Auszug "aus dem alten Wismarschen Zeugbuch" (o.D.); Schreiben Herzog Ulrichs von Mecklenburg-Güstrow an Kl. vom 17.04.1600; Auszug aus dem Wismarer Bürgervertrag von 1600; Schreiben Adolf Friedrichs I. von Mecklenburg-Schwerin an Kl. vom 03.11.1623; Auszug aus dem Huldigungsrezeß der Stadt Wismar vom ??.08.1654; "Extract aus der, von dem Magistrat auf das zum Huldigungs-Recess formirte Project d. 1. Jun. 1653 ertheilten Antwort; Auszug aus der Argumentation der Stadt wegen Forderung der Türkensteuer vom ??.??.1687; Auszug aus der Kgl. Resolution vom 20.03.1680
Instanzenzug: 1. Tribunal 1728
Kläger: (2) Bürgermeister und Rat zu Wismar
Beklagter: Kgl. Pommersche Kammer

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 3769


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 3721
Prozessgegenstand: Intercessionales Auseinandersetzung um neue Konsumtionssteuer in Mecklenburg und Beschwerung der Wismarer auf den Jahrmärkten
Alte Signatur: Wismar W 78 (W W 3 n. 78)
Laufzeit: (1548-1708) 20.08.1708-28.09.1708
Fallbeschreibung: Die Kl. beschweren sich über neue Konsumtionssteuer des Herzogs von Mecklenburg-Schwerin, die auch für Wismarer Handwerker auf Jahrmärkten in Mecklenburg gelten soll. Da dies dem Osnabrücker Frieden und dem bisherigen Gebrauch widerspricht, wehren sich die Kl. dagegen und erbitten ein Intercessional an den Herzog zur Nichtanwendung seiner Verordnung auf die Wismarer, das sie am 21.08.1708 erhalten. Am 13.09. erneuern die Kl. ihre Bitte an das Tribunal, da vom Herzog von Mecklenburg keine Antwort erfolgt ist, die mecklenburgischen Jahrmärkte aber unmittelbar bevorstehen. Das Tribunal erneuert sein Intercessional am 14.09., am 25.09.1708 antwortet Friedrich Wilhelm Herzog von Mecklenburg, die Wismarer würden in der gleichen Höhe mit der Steuer belegt wie mecklenburgische Untertanen. Das Tribunal teilt den Kl.n dies am selben Tag mit.
Prozessbeilagen: (7) Ratsprotokoll vom 11.08.1708; Auszug aus der Privilegienbestätigung der mecklenburgischen Herzöge für Wismar (1548); Auszug aus den Mecklenburgischen Landes Reversalien (1621); Empfangsbestätigung der Schweriner Kanzlei vom 24.08.1708
Instanzenzug: 1. Tribunal 1708
Kläger: (2) Bürgermeister und Rat zu Wismar
Anwälte: Kl.: Friedrich Wagner (A), Dr. Christoph Gröning (P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 3721


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 3833
Prozessgegenstand: Supplicationis Auseinandersetzung um Jurisdiktion in den Kirchen
Alte Signatur: Wismar W 183 (W W 4 n. 183)
Laufzeit: (1560-1723) 12.11.1748-06.03.1750
Fallbeschreibung: Bei der Kirchenvisitation im Jahre 1728 hat der Direktor des Konsistoriums, der gleichzeitig Vorsitzender der Visitationskommission war, dafür gesorgt, daß die Rechtsprechung des Konsistoriums gegen den jahrhundertelangen Gebrauch auf Kosten der Kl. ausgedehnt wurde. Die Kl. bitten daher, sie in ihren alten Rechten zu schützen, das Tribunal fordert das Konsistorium am 13.06.1749 zur Stellungnahme auf. Am 30.08. bittet das Konsistorium, den Prozeß dem Fiskal zu übertragen, da das Interesse der Krone dabei involviert ist. Am 05.09.1749 weist das Tribunal den Fiskal entsprechend an, am 20.01.1750 beschweren sich die Kl., daß die Bekl. bisher nicht auf ihre Klage geantwortet hätten. Das Tribunal erneuert seine Aufforderung an die Bekl. am 21.01., am 03.03. verteidigt das Konsistorium seine Kompetenzen. Das Tribunal fordert die Kl. am 05.0.1750 zur Erwiderung auf, weiteres erhellt nicht.
Prozessbeilagen: (7) Privileg Johann Albrechts und Ulrichs, Herzöge von Mecklenburg, für den Wismarer Rat vom 23.12.1560; Auszüge aus Resolution der Vormundschaftsregierung vom 14.10.1670; Tribunalsmandat wegen Lärmens während der Gottesdienste vom 19.02.1723; Ratsbeschluß vom 22.02.1723; von Tribunalspedell C.G. Wulf ausgestellte Übergabequittung für ein Tribunalsmandat vom 19.06.1749
Instanzenzug: 1. Tribunal 1748-1750
Kläger: (2) Bürgermeister und Rat zu Wismar
Beklagter: Konsistorium zu Wismar
Anwälte: Kl.: Dr. Anthon Christoph Gröning (A & P), seit 20.01.1750: Dr. Joachim Christoph Ungnade (A & P) Bekl.: Johann Franz von Palthen (A & P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 3833


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 0157
Prozessgegenstand: Querulationis nullitatis Auseinandersetzung um die Menge zu brauenden Biers
Alte Signatur: Wismar B 61 (W B 2 n. 61)
Laufzeit: (1600-1670) 23.11.1670-15.05.1671
Fallbeschreibung: Kl. wehren sich gegen ein Ratsgerichtsurteil, das ihnen 20 Rtlr Strafgeld auferlegt, da sie angeblich gegen eine Vereinbarung mit dem Rat verstoßen haben, nur 3x / Jahr Mumme zu brauen, belegen, daß sie immer 4-5x / Jahr Mumme gebraut und diese exportiert hätten und bitten, sie in diesem Recht zu schützen und das Ratsgerichtsurteil aufzuheben. Das Tribunal fordert am 30.11.1670 die Akten der Vorinstanz an, am 04.01.1671 beschuldigen Bekl. sie der falschen Darstellung des Sachverhalts, tragen ihre Version vor und erbitten Einstellung des Verfahrens. Das Tribunal fordert Kl. am 07.01. zur Antwort auf, die am 16.02. eingeht und in der Kl. auf ihrer Version bestehen. Am 21.02. fordert Tribunal Stellungnahme der Bekl., die am 05.05. von der Erhebung der Geldstrafe Abstand nehmen und Einstellung des Verfahrens anbieten. Das Tribunal schließt den Fall am 15.05.1671.
Prozessbeilagen: (7) von Notar Gottfried Reichardt aufgenommene Appellation vom 24.08.1670; Ratsgerichtsurteil vom 17.08.1670; Auszug aus dem Bürger-Vertrag von 1600; Schreiben der Kl. an Bekl. vom 23.08.1669; von Notar Johannes Röding aufgenommene Befragung der Brauer David Randow, Arnd Brüning, Jochim Hintze, Martin Scheffel, Hans Capelle und Barthold Eggebrecht vom 23.01.1671
Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1670 2. Tribunal 1670-1671
Kläger: (2) Jochim Rhatke (Ratcke) und die Witwe des B. Rhatke, Johann und Claus Rateke, Andreas Bendtschneider, Johann Riemann, Johann Daniel und Christian Ulrich Brüningk, Witwe des Johannes Schröder, Christoph (d.J.) und Jochim Gröning, alle Brauer zu Wismar
Beklagter: Bürgermeister und Rat zu Wismar
Anwälte: Kl.: Dr. Henning Christoph Gerdes (A & P) Bekl.: Dr. Caspar Schwartzkopf (A), Dr. Anton Scheffel (P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 0157


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 0156
Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um die Bezahlung von Brauzeichen
Alte Signatur: Wismar B 60 (W B 2 n. 60)
Laufzeit: (1600-1669) 08.02.1670-15.12.1673
Fallbeschreibung: Bekl. hatten Brauerkompanie 1663 gebeten, die Einnahmen der Stadt dadurch zu verbessern, daß sie für jede Brauerlaubnis 2 Rtlr bezahlen, Kl. hatten dies für eine kurze Zeit zugestanden, fordern nach 7 Jahren aber Befreiung von dieser Sonderabgabe, die der Rat verstetigen will, da sie bereits anderweitig über die Maßen beschwert werden. Da der Rat dies verweigert, appellieren Kl. an das Tribunal, der vom Rat am 18.02. einen Bericht verlangt. Am 07.06. beschweren sich Kl. über nicht erfolgte Berichterstattung und erbitten Annahme der Appellation, am 20.09. fordert Tribunal Bekl. zur Berichterstattung binnen 4 Wochen auf. Am 22.10. und 14.12. erbitten Bekl. Fristverlängerung und erhalten diese am 02.11. und 17.12.1670, am 26.01.1671 tragen Bekl. ihre Gegenargumente vor, bestreiten, daß die gesamte Brauerschaft die Klage mitträgt und bezweifeln, daß die Braugebühr Kl. ungebührlich belasten würde, weshalb sie bitten, die Sonderabgabe zu bestätigen. Am 10.02. überweist das Tribunal die Sache zur weiteren Prüfung zurück an den Rat. Am 08.03. erbitten Kl. Kopie des Berichts und erhalten diesen am 10.03. Am 20.10. teilen Kl. mit, daß ein gütlicher Vergleich mit den Bekl. gescheitert sei und wiederholen ihre Beschwerden gegen die Ratsbeschlüsse, die sie zu revidieren bitten. Am 07.11. fordert das Tribunal Bekl. zum Einsenden der Akten der Vorinstanz auf und lädt beide Parteien zum Vorbescheid auf den 12.12. vor. Am 08.12. legen Bekl. die Akten der Vorinstanz vor, am 12.12.1671 erfolgt der Gütetermin vor dem Tribunal, der jedoch scheitert, woraufhin Tribunal am selben Tag den förmlichen Prozeß erkennt. Am 25.01.1672 übergeben Kl. ihre vorinstanzlichen Akten und erbitten ein Verhör eines Bürgermeisters und mehrerer Ratsherren zu bestimmten Fragen. Das Tribunal setzt am 04.02. die Assessoren Klinckow und Reimers als Kommissare für das Zeugenverhör ein und eröffnet die Akten der Vorinstanz am 12.02. Am 14.03. bitten Bekl. die Kommission aufzuheben und nicht zuzulassen, daß Kl. Mitglieder des Rates befragen lassen. Das Tribunal fordert Kl. am 18.03. zur Antwort auf, in der Kl. am 18.04. das unnutze einreden" zurückweisen und um Aufnahme der Tätigkeit der Kommission bitten. Am 24.04. fordert das Tribunal Bekl. zur Antwort auf, die am 10.05. auf ihrer Argumentation bestehen und darum bitten, die Appellation zu verwerfen. Am 17.07. erbitten Kl. Arbeitsaufnahme durch die Kommission, das Tribunal erklärt die Appellation am 21.10.1672 für "anhero nicht erwachsen" und weist sie ab. Am 01.12.1672 ergreifen Kl. dagegen restitutio in integrum und tragen ihre Argumente vor, die Tribunal am 05.12.1672 zur Erwägung annimmt. Am 17.10.1673 erbitten Kl. Prozeßbeschleunigung, das Tribunal setzt am 20.10. einen erneuten Vorbescheid auf den 09.12.1673 an und bestätigt an diesem Tag sein Urteil vom 21.10.1672.
Prozessbeilagen: (7) von Notar Gottfried Reichardt aufgenommene Appellation vom 13.11.1669; Ratsprotokoll vom 13.09.1669; von Tribunalspedell Havemann ausgestellte Übergabequittungen für Tribunalsmandate vom 26.02.1670, 20.11. und 08.12.1671; Liste der 60 Brauer, die den Prozeß gegen den Rat unterstützen; Protokolle der Vorbescheide vom 12.12.1671 und 09.12.1673; Auszüge aus den Rats- und Konsulats-Protokollen vom 13.09.1669, aus dem Bürger-Vertrag vom 19.03.1600, den bürgerlichen Statuten und dem Huldigungs-Rezeß; Schreiben der Kl. an Bekl. (o.D.); Fragenkatalog der Kl. an Bürgermeister Dr. Hinrich Schabbel, die Ratsherren Marcus Burmeister, Michael Kirchdorf, Christoph Gröning d.Ä., Caspar Voigt, Hinrich Tanck, Joachim Paris sowie Jürgen Preen d.Ä.; Ratsgerichtsurteile vom 13. und 26.03.1672; Prozeßvollmacht der Kl. für Dr. Gerdes vom 03.01.1672
Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1663-1669 2. Tribunal 1670-1671 3. Tribunal 1672-1673
Kläger: (2) Johann Ratcke, Jochim Hintze, Jürgen Juhl, Martin Schepel und Harmen Peters als Bevollmächtigte sämtlicher Brauer zu Wismar (Kl. in 1. Instanz)
Beklagter: Bürgermeister und Rat zu Wismar (Bekl. in 1. Instanz)
Anwälte: Kl.: Dr. Henning Christoph Gerdes (A & P) Bekl.: Dr. Caspar Schwartzkopf (A), Dr. Anton Scheffel (P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 0156


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 2671
Prozessgegenstand: Supplicationis Auseinandersetzung um Grundstücksgrenzen
Alte Signatur: Wismar R 2 (W R 1 n. 2)
Laufzeit: (1609-1656) 12.03.1656-25.04.1656
Fallbeschreibung: Kl. hat eine baufällige Bude auf dem Hopfenmarkt gekauft und diese mit großem Aufwand renoviert. Ein von ihm gezogener Zaun zu seinen Nachbarn an der Böttcherstraße erregt deren Mißfallen, so daß sie ihn vor dem Ratsgericht verklagen, das ihm auferlegt nachzuweisen, daß der Zaun in derselben Höhe, Breite und Ausführung auch früher an dem Platz gewesen sei. Diesen Beweis erbringt er und die Bekl. beruhigen sich zunächst, beschweren sich dann aber erneut, der Zaun sei zu hoch, zu dicht am Rinnstein und mit einer Tür versehen gebaut worden. Das Ratsgericht fordert daher zum Abriß des Zaunes auf und läßt ihn näher an der Bude des Kl.s wieder aufbauen, so daß der Hof des Kl.s jetzt so klein ist, daß er sein Handwerk nicht mehr ausüben kann. Kl. bittet das Tribunal um ein Schreiben an den Rat, ihm den Zaun wieder an der alten Stelle aufzubauen. Das Tribunal weist den Rat am 12.03.1656 an, Kl. von selbst klaglos zu stellen" oder seinen Gegenbericht binnen 8 Tagen vorzubringen. Am 26.03. melden sich die Bekl., beschuldigen Kl., den Sachverhalt falsch dargestellt zu haben und die Grundstücksgrenzen widerrechtlich auf die Straße verlegt zu haben, so daß die Getreidewagen Probleme haben, durch die Gasse zu kommen und ihnen damit die Grundlage ihres Handwerks entzogen wird. Bekl. bitten das Tribunal daher, der Bitte des Kl.s nicht nachzugeben. Am 15.04. trägt das Ratsgericht seine Entscheidungsgründe vor und bietet an, den Zaun dorthin setzen zu lassen, wo er seit alters her gestanden hat. Das Tribunal trägt dem Rat am 25.04.1656 auf zu prüfen, wo der Zaun gestanden hat, ihn dort wieder aufzubauen und darauf zu achten, daß Kl. durch eventuelle Neuerungen seine Nachbarn nicht beeinträchtige.
Prozessbeilagen: (7) Ratsgerichtsurteile vom 15.12.1609, 27.08., 08.10., 09.10., 11.09. und 10.12.1655, 11.02.1656; von Notar Joachim Schumacher aufgenommene Zeugenaussagen der Witwe des Hans Maaß und der Holzträger Hans Schröder und Karsten Röhne vom 06.09.1655; Schreiben Robes an den Rat vom 01.02.1656; Gutachten der Kämmereiherren Brandanus Schmitt, Johannes Schuhmacher, Michael Karckdorf und Christoph Bockheuser vom 17.11.1655; von Tribunalspedell Christopher Haveman ausgestellte Übergabequittung eines Tribunalsmandates vom 19.03.1656; Schreiben der Bekl. an Rat vom 04.10.1655, erneutes Gutachten der Kämmereiherren Brandanus Schmidt und Johannes Schuhmacher vom 05.02.1656
Instanzenzug: 1. Tribunal 1656
Kläger: (2) Jürgen Robe, Hutmacher in Wismar
Beklagter: Jochim Rathke sen. und jun., Jürgen Preen, Heinrich Rantz und Peter Rehme als Vertreter sämtlicher Brauer und Nachbarn Robes in der Böttcherstraße
Anwälte: Kl.: Dr. Heinrich Schabbell (A & P) Bekl.: Dr. Caspar Wilcken (A & P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 2671


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 2678
Prozessgegenstand: Mandatum de solvendo Auseinandersetzung um Bezahlung von Schulden
Alte Signatur: Wismar R 9 (W R 1 n. 9)
Laufzeit: (1618-1661) 11.03.1661-07.03.1662
Fallbeschreibung: Trotz des Arrestes, den Kl. auf die Mobilien des Bekl. bei Daniel Blumenthal hat legen lassen (Nr. 2677), hat er seine ihm zustehenden 464 Rtlr nicht erhalten können. Da er selbst das Geld einem Kaufmann in Hamburg versprochen hat und dieser die Bezahlung fordert, bittet Kl. das Tribunal, dem Bekl. 2 Wochen Zeit zur Bezahlung einzuräumen und ihm dann zu erlauben, die beschlagnahmten Mobilien zu verkaufen und das Geld zu behalten. Das Tribunal erläßt am selben Tag ein entsprechendes, auf 6 Wochen befristetes Mandat. Der Bekl. legt am 20.04. dar, daß Kl. ihm selbst wegen seines Vaters und Großvaters noch 700 Rtlr schulde, fordert diese zunächst zurück und verspricht seinerseits zügige Zahlung seiner Schuld. Kl. bestreitet am 06.05. die Rechtmäßigkeit der Forderung des Bekl. und erneuert seine Bitte vom 11.03. Das Tribunal erlegt Bekl. am 10.05. Bezahlung binnen 4 Wochen auf. Am 10.06. berichtet Kl. über nicht erfolgte Zahlung durch Bekl. und bittet um Verkauf der beschlagnahmten Güter. Am 29.11. bittet Kl. erneut um Verkauf der Sachen. Das Tribunal erläßt am 29.11. ein Mandat an den Rat, die beschlagnahmten Kisten zu öffnen, zu inventarisieren und darüber zu berichten. Am 23.12.1661 geht der Bericht des Rates ein, am 07.01.1662 fordert Tribunal Bekl. erneut auf, seine Schulden zu bezahlen oder den Verkauf seiner Sachen zu gewärtigen. Am 06.03.1662 teilt Bekl. mit, er wolle die Sachen auslösen, erwarte aber noch Bescheid aus Schweden in der Sache und bittet, seine Mobilien bis dahin nicht zu verkaufen. Das Tribunal teilt Kl. dies am 07.03.1662 zur Kenntnisnahme mit.
Prozessbeilagen: (7) Obligation Gebhardt Moltkes auf Toitenwinkel über 350 Rtlr für Margareta Krons von Anthoni 1618 mit Bürgschaft Jürgen Röselers und Hans Wolters; Überschreibung der Obligation an Bernhard Kling von Anthoni 1634; Obligation Elisabeth Wolters über 602 fl. für Prof. med. Jacob Fabricius vom 24.12.1638; Obligation Dr. Daniel Santows für Oberst Jochim Engel über 700 Rtlr vom 18.04.1661; von Tribunalspedell Christopher Havemann ausgestellte Übergabequittung für ein Tribunalsmandat an Daniel Blumenthal vom 10.05.1661; von Marcus und Cyriacus Burmeister aufgenommenes Inventar der Mobilien Engels vom 13.12.1661
Instanzenzug: 1. Tribunal 1661-1662
Kläger: (2) Mathias Röseler, Tuchhändler in Wismar
Beklagter: Oberst Jochim Engel

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 2678


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 2751
Prozessgegenstand: Querulationis Auseinandersetzung um Ausübung der Jurisdiktion
Alte Signatur: Wismar R 63 (W R 2 n. 63)
Laufzeit: (1619-1710) 10.03.1711-12.07.1712
Fallbeschreibung: Vor einigen Jahren hat Bekl. einen anderen Gesellen im Beisein des Amtes als Schelm beschimpft und ist vom Amt entsprechend bestraft worden. Da der Beschimpfte zeitgleich jedoch sein Recht beim Niedergericht gesucht hat, wird Bekl. dort zu 2 Rtlr Strafe verklagt. Als das Amt ihn darüber hinaus bestrafen will, untersagt das Niedergericht dies bei Strafandrohung von 50 Mk. lüb. Da sich das Amt aufgrund eines alten Verbündnisses mit den Ämtern anderer Städte verpflichtet sieht, seine Jurisdiktion durchzusetzen, verurteilt es Bekl. zu 2 Mk. Strafe, die dieser auch bezahlt, wird aber seinerseits zu 50 Mk. Strafe vom Niedergericht verurteilt. Dagegen appellieren Kl. vor dem Ratsgericht, das jedoch das Urteil des Niedergerichts bestätigt. Obwohl die Summe nicht appellabel ist, querulieren Kl. gegen das Urteil des Ratsgerichts, da es ihre Rechte erheblich einschränkt und bitten Tribunal, es für nichtig zu erklären. Das Tribunal fordert den Rat am 23.06. zum Einsenden der Akten der Vorinstanz auf, erhält diese am 09.04.1712, eröffnet sie auf Antrag der Kl. vom 11.04. am 19.04. und bestätigt das Urteil nach Prüfung am 09.07.1712.
Prozessbeilagen: (7) Artikel 34 der Raschmacherrolle von 1619; "Extract aus der Verbindung der 14 Bundstädte", Art 4 (o.D.); Ratsgerichtsurteil vom 23.06.1710; Rationes decidendi des Ratsgerichts; Prozeßvollmacht der Kl. für Dr. Hertzberg vom 19.04.1712
Instanzenzug: 1. Gewett 1710 2. Ratsgericht 1710 3. Tribunal 1711-1712
Kläger: (2) sämtliche Älterleute und Meister des Amtes der Raschmacher
Beklagter: Jürgen Warncke, Raschmachergeselle (Bekl. in 1. Instanz)
Anwälte: Kl.: Dr. Erich Hertzberg (A & P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 2751


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 2673
Prozessgegenstand: Supplicationis Auseinandersetzung um Kosten der Einquartierung
Alte Signatur: Wismar R 4 (W R 1 n. 4)
Laufzeit: (1630-1650) 27.04.1657-04.09.1657
Fallbeschreibung: Kl. besitzt 3 Häuser und wird seit über 20 Jahren überproportional mit der Einquartierung durchreisender Fürsten und hoher Offiziere mit Gefolge belastet. Die Stadt hatte ihm als Ausgleich für die entgangene Hausmiete versprochen, die Zahlung der Kirchenzinsen, die in den Häusern angelegt sind, zu übernehmen. Dies ist jedoch nicht geschehen, stattdessen fordert die Akzisekammer von ihm, die Zinsen zu bezahlen und verbietet ihm zu brauen, bevor er dies nicht getan habe. Kl. berechnet, daß ihm in 20 Jahren 1.176 Rtlr 32 s Mieteinnahmen entgangen sind, er stattdessen 157 Rtlr 8 s Kirchenzinsen und 504 Rtlr Kontribution hätte zahlen müssen. Kl. bittet den Rat entsprechend zur Zahlung anzuweisen und der Akzisekammer zu verbieten, ihn in seinem Handwerk zu beeinträchtigen. Das Tribunal fordert den Rat am 28.04. zur Stellungnahme binnen 14 Tagen auf und verbietet ihm, dem Kl. die Akzisezettel zu verweigern. Gleichzeitig werden die Kirchen angewiesen, ihre Ansprüche in einem ordentlichen Prozeß anzumelden. Der Rat antwortet am 12.05., er habe Kl. in den vergangenen Jahren mit vielen Abgaben und Steuern verschont, die Kirchenzinsen müßten aber bedient werden, andere Bürger Wismars seien nach ihrem Vermögen ebenso zur Einquartierung herangezogen worden wie Kl. Am 21.08. verifiziert Kl. seine Rechnung, benennt die Personen, die bei ihm einquartiert waren samt Kosten und fordert erneut die Bezahlung vom Rat. Das Tribunal fordert den Rat am 04.09.1657 zur Erwiderung auf, weiteres erhellt nicht.
Prozessbeilagen: (7) Auszug aus der Berechnung Röllins über Ausstände des Rates bei ihm; Aufstellung des Rates über rückständige Zinsen der geistlichen Hebungen von 2476 Mk. lüb., detaillierte Übersicht Röllins über Notarsleistungen für die Stadt, Einquartierung und Kosten 1630-1650
Instanzenzug: 1. Tribunal 1657
Kläger: (2) Christoph Röllin, Brauer und Notar in Wismar
Beklagter: Bürgermeister und Rat zu Wismar

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 2673


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 3656
Prozessgegenstand: Citatio ex lege diffamationis Auseinandersetzung um Beleidigung
Alte Signatur: Wismar W 33 (W W 1 n. 33)
Laufzeit: (1630-1667) 08.02.1668-01.02.1671
Fallbeschreibung: Der Bekl. hatte sich herabsetzend über die Kl. in einem der Schriftsätze vor dem Tribunal geäußert, die Kl. bitten, ihm dies bei Strafe zu untersagen und ihm ewiges Stillschweigen aufzuerlegen. Das Tribunal lädt die Kl. am 14.02. entsprechend vor. Am 14.05. bittet der Bekl. um 4wöchige Fristverlängerung, die er am 18.05. erhält. Am 15.06. erklärt der Bekl., der fragliche Schriftsatz stamme nicht von ihm, sondern von einem Lic. Müller aus Hamburg, und weist die Klage des Rates zurück. Das Tribunal fordert am 16.06. Stellungnahme des Rates, die am 20.07. eingeht und in der Rat auf seiner Klage und der Vorladung des Bekl. besteht, da der Schriftsatz im Namen des Bekl. ergangen ist. Das Tribunal erläßt am 01.09. die zweite Citatio an den Bekl., dessen Bruder und Anwalt am 19.11. erneut Fristverlängerung erbittet, da sich der Bekl. am RKG in Speyer aufhält. Das Tribunal fordert die Kl. am 20.11.1668 zur Stellungnahme auf, diese lehnen am 07.01.1669 die Fristverlängerung ab und fordern, den Bekl. dazu aufzufordern, einen Bevollmächtigten zu benennen, der den Prozeß weiterführt oder dem Bekl. ein ewiges Stillschweigen aufzuerlegen. Am 08.01. gewährt das Tribunal dem Bekl. weitere 6 Wochen Rechtsfrist, am 25.02. erbittet Johann Thurmann weitere Fristverlängerung, da sich sein Bruder noch auf Reisen im Reich aufhalte und beweist, daß dies in anderen Fällen auch so gehandhabt worden ist. Das Tribunal bewilligt am 26.02. eine weitere Fristverlängerung. Am 01.03. bitten die Kl. erneut darum, den Fall für beendet anzusehen und dem Bekl. ewiges Stillschweigen aufzuerlegen, werden aber am selben Tag auf den Bescheid an den Bekl. vom 26.02. verwiesen. Am 17.03. erneuert der Rat seine Bitte, am 26.04. fordert das Tribunal den Bekl. auf, sich binnen 6 Wochen abschießend zu der Klage zu äußern und erklärt, nach dieser Frist in jedem Fall ein Urteil zu sprechen. Am 06.06. nimmt der Bekl. ausführlich zu der Klage Stellung, weist die Vorwürfe des Rates zurück und legt zur Stärkung seiner Argumentation ein Gutachten der Kieler Juristenfakultät bei. Das Tribunal fordert die Kl. am 07.06. zur Antwort binnen 6 Wochen auf, am 28.08. bestehen die Kl. auf ihrer Klage und bestärken diese mit neuen Argumenten. Das Tribunal fordert den Bekl. am 21.09. zur Antwort auf, am 01.11. bittet dieser um Fristverlängerung, die ihm am 02.11. gewährt wird. Die Bitte um Fristverlängerung vom 06.12. wird am 07.12. abgelehnt. Am 12.12. weist der Bekl. die Klage erneut ausführlich zurück, das Tribunal schließt die Akten daraufhin am 13.12.1669 und erlegt dem Bekl. am 24.10.1670 ein "ewiges Stillschweigen" in der Sache auf. Am 02.12.1670 legt der Bekl. dagegen Revision ein. Das Tribunal fordert ihn am 01.12.1670 zur Vorlage eines ordentlichen Schriftsatzes auf, am 12.01.1671 bittet der Bekl. dazu um Fristverlängerung, die ihm am 28.01.1671 versagt wird.
Prozessbeilagen: (7) Schriftsatz des Bekl. in dem Fall Dr. Thurmann vs. Siegfried Sievert in pcto vis privatae ac corruptionis die Herausgebung der Originalacten betreffend (o.D.); Supplik des Bekl. an Ratsgericht vom 08.05.1668 mit dessen Antwort vom 18.05.1668, Mitteilung des Lübecker Rates über Zustellung eines Tribunalmandats an Bekl. vom 12.10.1668; Auszug eines Briefes des Bekl. an Johann Thurmann vom 23.01.1669; Ratsgerichtsurteile vom 18.05., 17.08. und 07.12.1668; Rechtsgutachten der Kieler Juristenfakultät vom 16.06.1668; Schreiben des Bekl. an Juristenfakultät Kiel vom 22.04.1668; Auszüge aus Rechtsgutachten der Scabini Coburgenses anno 1630, der Jure-Consulti Jenenses 1660; "Extract Responsi Juris Kilonensis; Aufnahmeerklärung des Tribunals für Bekl.als Advokat am Tribunal vom 13.02.1667; Rücktritt des Bekl. vom Amt des Advokaten vom 21.10.1667
Instanzenzug: 1. Tribunal 1668-1670 2. Tribunal 1670-1671
Kläger: (2) Bürgermeister und Rat zu Wismar
Beklagter: Dr. Caspar Thurmann, ehemaliger Advokat am Tribunal
Anwälte: Kl.: Dr. Caspar Schwartzkopf (A), Dr. Ambrosius Petersen (P) Bekl.: Lic. Johann Thurmann (A & P); seit 02.12.1670: Dr. Henning Christoph Gerdes (A & P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 3656
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