-  Stadtarchiv Wismar
 -  Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
 -  20.: 1. Kläger T
Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 - 20. 1. Kläger T
118 Gerichtsakten   1   -   10   »

Datierung

Signatur

Prozessgegenstand


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 3438
Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um verbotene Übernahme eines Mandates und Urteil wegen Beleidigung
Alte Signatur: Wismar T 15 (W T 1 n. 15)
Laufzeit: (1581-1666) 21.08.1666-08.07.1668
Fallbeschreibung: Thurmann hat Giese vor dem Obergericht des Rates in einem Injurienprozeß gegen den Stadtfiskal anwaltlich vertreten. Da der Rat den Schriftsatz Thurmanns als "schmehhaft" ansieht, verbietet er dem Kl., zukünftig als Advokat vor dem Ratsgericht aufzutreten und weist verschiedene Schriftsätze, die er vorlegt, zurück. Dagegen appelliert Thurmann vor dem Tribunal, unter dessen Jurisdiktion er steht, und bittet, den Rat anzuweisen, ihn zumindest für die Dauer des Tribunalsprozesses seine Parteien vor dem Ratsgericht wie gewohnt vertreten zu lassen. Das Tribunal erläßt am 27.08. ein entsprechendes Mandat an den Rat. Dieser schildert den Fall am 21.09. aus seiner Sicht und verteidigt seine Entscheidung, Giese zu 4wöchiger Gefängnishaft zu verurteilen und Thurmann das Mandat vor dem Ratsgericht zu entziehen, da dieser den Stadtfiskal beleidigt habe. Die Bekl. bitten darum, ihr Urteil zu bestätigen, um die Autorität des Rates nicht zu untergraben. Am 08.10. legen die Kl. ihren Appellationsschriftsatz vor und erbitten die förmliche Eröffnung des Prozesses. Am 26.10. fordert das Tribunal den Rat zur Einsendung der Akten der Vorinstanz auf und erhält diese am 11.12.1666. Am 05.02.1667 eröffnet das Tribunal den förmlichen Appellationsprozeß, am 22.04.1667 zeigen die Bekl. an, daß die Kl. mit einer Fristverletzung einen Formfehler begangen haben und die Appellation daher nicht weiter verfolgt werden dürfe. Das Tribunal fordert die Kl. am selben Tag zur Stellungnahme auf, diese weisen die Vorwürfe am 08.07. zurück. Am 16.09. bitten die Bekl. unter Hinweis auf ihre Privilegien erneut darum, die Appellation der Kl. zurückzuweisen. Das Tribunal fordert die Kl. am 16.09. zur Stellungnahme auf und erhält diese am 14.10., in der die Kl. auf Eröffnung der Prozesse drängen, Thurmann sich aber weigert, den vom Ratsgericht geforderten Appellationseid zu leisten, da er unter der Jurisdiktion des Tribunals steht. Am 23.10.1667 weist das Tribunal Thurmann zur Eidesleistung vor dem Ratsgericht an. Am 31.01. setzt das Tribunal die Eröffnung der Vorinstanzakten auf den 23.02. an, am 06.07.1668 bestätigt das Tribunal das Urteil des Ratsgerichts, weist dieses jedoch an, Thurmann wieder als Anwalt zuzulassen.
Prozessbeilagen: (7) Ratsgerichtsurteile vom 04. und 21.07., 13.08.1666, 25.06. und 03.08.1667; von Notar Gottfried Reichardt aufgenommene Appellation vom 11.07.1666; Ratsgerichtsprotokoll vom 28.06.1666; Schreiben der Kl. an den Rat vom 22.06.1667; Vollmacht der Kl. für Jochim Levenau vom 06.09.1667; Auszug aus dem Wismarer Appellationsrezeß von 1581
Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1666 2. Tribunal 1666-1668
Kläger: (2) Lic. Johannes Thurmann, Fiskal am Tribunal und David Giese (Bekl. in 1. Instanz)
Beklagter: Bürgermeister und Rat zu Wismar
Anwälte: Kl.: Lic. Johannes Thurmann (A & P) Bekl.: Caspar Schwartzkopf (A), Dr. Ambrosius Petersen (P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 3438


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 3510
Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um Besetzung einer Barbierstube
Alte Signatur: Wismar T 75 (W T 2 n. 75)
Laufzeit: (1607-1750) 26.01.1751-07.05.1751
Fallbeschreibung: Nach Bitte der Bekl. um Fristverkürzung für die Kl. zum Einreichen der Appellation vom 26.01.1751 und entsprechender Befristung durch das Tribunal auf 3 Wochen vom 28.01. erbitten die Kl. am 17.02. eine Fristverlängerung um 3 Wochen, die ihnen am 19.02. vom Gericht gewährt wird. Am 03.03. tragen sie vor, daß sie versucht haben, für ihre verwaisten, mittellosen Mündel die Barbierstube des Vaters zu verkaufen, auch Interessenten aus Kopenhagen und Kalmar gefunden haben, die diese übernehmen wollen, wegen des Winters aber nicht zu Verhandlungen nach Wismar reisen konnten. Die Bekl. bestehen aber darauf, daß die Barbierstube 4 Wochen nach Tod des Meisters verkauft sein muß, wenden sich nach Verstreichen dieser Frist Ende Dezember 1750 an den Rat, der den Kl.n weitere 14 Tage Frist gewährt. Die Kl. appellieren gegen dieses Urteil, bitten darum, die Barbierstube zum Nutzen ihrer Mündel verkaufen zu dürfen, da die Wismarer Barbierrolle gegen die Reichsgesetze verstoße. Am 10.03. legen die Bekl. ihre Sicht dar, am 04.05.1751 fordert das Tribunal den Rat auf, den Kl.n. weitere 4 Wochen Zeit zur Besetzung der Barbierstube zu geben und dafür zu sorgen, daß die Stelle schleunigst besetzt würde.
Prozessbeilagen: (7) von Notar Joachim Christoph Lehmann aufgenommene Appellation vom 20.01.1751; Ratsgerichtsurteil vom 11.01.1751; Ratsgerichtsprotokoll vom 29.08.1751; Auszug aus der Rolle der Barbiere vom 25.08.1607; von Notar Ernst August Leich aufgenommenes Protokoll der Zeugenbefragung des Bäckers Gramm vom 30.01.1751
Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1750-1751 2. Tribunal 1751
Kläger: (2) Hieronymus Christian Ungnade und Johann Friedrich Rahm als Vormünder der Kinder des verstorbenen Joachim Hinrich Tegens, Barbier und Ratschirurg in Wismar (Bekl.in 1. Instanz)
Beklagter: Amt der Barbiere in Wismar (Kl. in 1. Instanz)
Anwälte: Kl.: Dr. Joachim Christoph Ungnade (A & P) Bekl.: Dr. Christoph Erich Hertzberg (A & P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 3510


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 3454
Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um unzünftige Arbeit
Alte Signatur: Wismar T 30 (W T 1 n. 30)
Laufzeit: (1621-1688) 18.09.1688-01.05.1691
Fallbeschreibung: Der Bekl. hat in einem Wismarer Haus eine Treppe eingebaut, obwohl er noch kein Bürger der Stadt und kein Angehöriger des Tischleramtes ist, ihm solche Arbeit mithin verboten ist. Daraufhin haben sich die Kl. an das Gewett gewandt, das ihre Sehweise bestätigt und das Werkzeug des Bekl. einziehen läßt. Das Ratsgericht weist die Kl. an, das Werkzeug sofort zurückzugeben und den Bekl. die Arbeiten zuende führen zu lassen und droht den Vollzug dieser Weisung an. Dagegen appellieren die Kl. vor dem Tribunal und berufen sich auf ihre alten Privilegien und die Tischlerrolle. Das Tribunal weist den Rat am 02.11. zur Einsendung der Akten der Vorinstanz an, eröffnet die Akten am 04.02.1689 und ordnet am 05.05.1690 an, eine Kommission zur Begutachtung der fraglichen Arbeit einzusetzen. Die Kl. benennen am 07.07. Joachim Petersen und Andreas Schoff als ihre Kommissare, die vom Tribunal am 11.07. förmlich beaufragt werden. Am 01.09. wird der Bekl. erneut zur Benennung von Kommissaren aufgefordert, am 18.09. schlägt er Jochim Schacht und Matthias Pinnow vor, die am 30.09. vom Gericht beauftragt werden. Am 21.10. legt die Kommission ihren Bericht vor, am 18.11.1690 erbitten die Kl. schnellen Bescheid, am 27.04.1691 urteilt das Tribunal, daß der Bekl. die Treppe nicht hätte anfertigen dürfen und ermahnt die Zimmerleute, sich künftig gemäß ihrer Rolle zu verhalten.
Prozessbeilagen: (7) von Notar Erich Schilling aufgenommene Appellation vom 08.09.1688; Ratsgerichtsurteile vom 03.09.1688; Supplik der Kl. an den Rat (o.D.); Gewettsprotokoll vom 29.08.1688; Artikel 6 der Tischlerrolle vom 30.07.1621; Imploration der Kl. gegen das Ratsgerichtsurteil vom 03.09.1688, Notiz des Notars E. Schilling über ein Gespräch mit dem Gewettsherrn Bendtschneider im Auftrag der Kl. vom 17.09.1688; Prozeßvollmachten der Kl. für Dr. Bremen vom 18.01.1689 und des Bekl. für Dr. Gerdes vom 20.01.1689; von Pedell Johann Erhard Ries ausgestellte Übergabebestätigungen für Tribunalsmandate vom 27.11.1688; Protocollum Commissionis vom 10.10.1691
Instanzenzug: 1. Gewett 1688 2. Ratsgericht 1688 3. Tribunal 1688-1691
Kläger: (2) Älterleute und Meister des Tischleramts zu Wismar (Kl. in 1. Instanz)
Beklagter: Claus Rönnekendorff, Zimmermann zu Wismar (Bekl. in 1. Instanz)
Anwälte: Kl.: Dr. Adam von Bremen (A & P) Bekl.: Dr. Friedrich Wagner (A), Dr. Jacob Gerdes (P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 3454


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 3539
Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um Zunftprivilegien
Alte Signatur: Wismar T 92 (W T n. 92)
Laufzeit: (1621-1784) 23.11.1784-17.06.1785
Fallbeschreibung: Nach Bitten der Kl. vom 23.11.1784 und 04.01.1785 um Fristverlängerung zum Einreichen ihres Schriftsatzes und erteilter Erlaubnis des Tribunals vom 24.11.1784 und 07.01.1785 tragen die Kl. am 07.02.1785 ihre Beschwerden gegen ein Ratsgerichtsurteil vor. Der Bekl. hat sich im Jahre 1784 von dem Soldaten Planeht ein Fenster bauen lassen. Gegen diese unzünftische Arbeit klagen die Kl. vor dem Gewett und fordern die Bestrafung des Bekl. Das Gewett weist die Klage ab, die Appellation an das Ratsgericht wird ebenfalls abgewiesen, weshalb die Kl. nun an das Tribunal appellieren und auf Einhaltung ihrer alten Privilegien klagen. Das Tribunal weist die Appellation am 17.06.1785 zurück und verurteilt sowohl die Kl. als auch deren Anwalt zu je 5 Rtlr Strafe wegen "abusus appellationis".
Prozessbeilagen: (7) Ratsgerichtsurteil vom 13.10.1784; von Notar August Wilhelm Rüdemann aufgenommene Appellation vom 19.10.1784; Auszug aus der Tischlerrolle vom 30.07.1621; Gewettsprotokoll vom 20.08.1784
Instanzenzug: 1. Gewett 1784 2. Ratsgericht 1784 3. Tribunal 1784-1785
Kläger: (2) Amt der Tischler zu Wismar (Kl. in 1. Instanz)
Beklagter: N N Gröning, Träger zu Wismar (Bekl. in 1. Instanz)
Anwälte: Kl.: Dr. Christoph Christian Hasse (A & P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 3539


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 3423
Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um Teilung eines Erbes und Aktenverschickung
Alte Signatur: Wismar T 2 (W T 1 n. 2)
Laufzeit: (1637-1657) 21.04.1657-23.10.1658
Fallbeschreibung: Nach Bitten vom 21.04. um Verlängerung der Frist zum Einreichen ihrer Appellation und vom Tribunal am 22.04. gewährten 14 tägiger Verlängerung tragen die Kl. am 05.05. ihre Beschwerden gegen ein Ratsgerichtsurteil vor. Ratsweinschenk Tanck hat seiner Witwe Engel Grell und den gemeinsamen 4 Kindern ein ansehnliches Vermögen hinterlassen, das beim Tode seiner Witwe auf den Bekl. gefallen ist. Die Kl. fordern ein Inventar vom Erbe der Grell, der Bekl. verweigert dies und will nur einen Fixbetrag an die Kinder erster Ehe auszahlen. Dagegen klagen die Kl. vor dem Ratsgericht, das einen Vergleich versucht, dann die Akten an eine auswärtige Juristenfakultät verschicken will. Um Kosten zu sparen, wollen beide Parteien diese Aktenversendung verhindern, das Ratsgericht setzt sie trotzdem durch, weshalb die Kl. an das Tribunal appellieren und bitten, das Ratsgericht anzuweisen, ein Urteil zu fällen. Das Tribunal weist das Ratsgericht am 08.05. an, die Akten der Vorinstanz einzureichen. Am 11.07. werden diese Akten von den Anwälten der Parteien begutachtet und deren Unvollständigkeit bemängelt, so daß das Tribunal am 13.07. den Rat zur Vervollständigung anweist und am 29.07. weitere Akten erhält. Am 07.08. fordern die Kl. die Vorlage weiterer Akten der Vorinstanz, am 12.08. wird der Bekl. vom Tribunal angewiesen, Akten beizubringen. Dieser berichtet am 25.08., er habe sie beim Ratsgericht eingereicht und besitze keine Kopien. Am 20.10. urteilt das Tribunal, daß das Ratsgericht selbst ein Urteil zu sprechen habe und beauftragt den Bekl., binnen 14 Tagen ein Erbinventar vorzulegen. Am 22.10.1657 beauftragt das Tribunal die Assessoren Schlüter und Dreyer mit der Feststellung des Erbes, am 29.01.1658 legen die Assessoren ihr Kommissionsprotokoll vor. Am 26.04. urteilt das Tribunal über verschiedene Forderungen und fordert beide Parteien auf, weitere Beweise für andere Forderungen vorzulegen. Am 03.06. kündigt der Bekl. an, gegen das Urteil restitutio in integrum ergreifen zu wollen und erbittet dazu Fristverlängerung, die er am 07.06. erhält. Am 07.06. ergreifen auch die Kl. restitutio in integrum, werden jedoch bereits einen Tag später in allen wesentlichen Punkten abgewiesen. Das Tribunal trägt jedoch dem Bekl. auf, weitere Beweise für seine Forderungen vorzulegen. Dem folgt der Bekl. am 01.07., woraufhin das Gericht am 08.07. über weitere Detailforderungen der Parteien entscheidet. Am 05.07. legt der Bekl. seinen Restitutionsantrag vor, der am 06.07. angenommen wird. Am 10.07. legen die Kl. verschiedene Gegenargumente vor, am 04.08. macht der Bekl. Prozeßkostenrechnungen geltend, die er zu berücksichtigen bittet. Am 21.09. bestätigt das Tribunal sein Urteil und stellt es dem Bekl. frei, sich noch einmal wegen des Inventars zu äußern. Dies tut er am 07.10., erklärt erneut die einzelnen strittigen Posten und bittet, ihn in seinem Besitz zu schützen. Am 18.10. bestätigt das Tribunal daraufhin sein Urteil erneut, stellt es dem Bekl. aber frei, wegen einzelner Posten neue Beweise vorzulegen. Am 23.10.1658 teilen die Parteien mit, daß sie sich über die strittigen Fragen verglichen haben
Prozessbeilagen: (7) von Notar David Tobaeus aufgenommene Appellation (o.D.); Ratsgerichtsurteile vom 25.02. und 09.03.1657; Prozeßvollmachten der Kl. für Dr. Gerdes vom 20.06.1657 und des Bekl. für Dr. Zander vom 09.07.1657; von Notar Johannes Balthasar ausgestellte Übergabequittungen für Tribunalsmandate vom 14. und 15.05.1657; "Curatorium und Ausspruch sehl. Marten Tancken Kinder" vom 02.09.1643; Protocollum Commissionis vom 29.01.1658; Eidesformel des Bekl.; Bestätigung des Dr. David Ranitz (o.D.); von Notar Joachim Schumacher aufgenommene Zeugenbefragungen des Hans Diestler vom 08.03.1656, des David Hagen vom 06.08.1656; Bestätigung von Dr. Nicolaus Eggebrecht vom 27.10.1645; Obligation des Adam Köppe und Brandanus Schmidt für Martin Tanck vom 25.11.1637; Weinrechnungen des Superintendenten Magister Jochim Hertzberg vom 27.08.1638-11.05.1642; Quittungen Engel Grells vom 13.02.1653, Gödert Rotterdams vom 16.12.1646, 21.02.1652, David Mackes vom 07.06.1656; Weinrechnung des Wismarer Gouverneurs 06.06.-30.10.1643; Aufstellung über Bierlieferungen Daniel Hertzbergs an Bekl. vom 01.09.1645-04.03.1647; von Notar Johannes Rödingk aufgenommenes Protokoll der Befragung von David Grell und Elisabeth Bueten vom 11.04.1656; Auszug aus Erbinventar (o.D.); Testament der Engel Grell vom 23.08.1655; Memorial Dr. Zanders (o.D.); Aufstellung über Fehler im vom Bekl. vorgelegten Inventar; Schreiben des Bekl. an seine Mutter vom 21.07.1649; Prozeßkostenabrechnungen vor dem mecklenburgischen Hofgericht in den Fällen Rotterdam vs. Hartwig von der Lühe zu Berentshagen, ders. vs. Hans Pentz zu Nienhagen; ders. vs. Johan Stürcke, Hauptmann auf Marwitz, ders vs. Christian Stürcke, Martin Tanck vs. Volrath von der Lühe, ders. vs. Bürgermeister und Rat von Neubukow, ders. vs. Major Erich Tunesen
Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1656-1657 2. Tribunal 1657-1658 3. Tribunal 1658
Kläger: (2) Johannes Schumacher und Johann Tanck als Vormünder der Kinder Marten Tancks und Engel Grells (Kl. in 1. Instanz)
Beklagter: Gödert Rotterdam, Weinschenk zu Wismar (Bekl. in 1. Instanz)
Anwälte: Kl.: Dr. Henning Christoph Gerdes (A & P) Bekl.: Dr. Joachim Zander (A & P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 3423


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 3435
Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um Rechnungslegung
Alte Signatur: Wismar T 12 (W T 1 n. 12)
Laufzeit: (1648-1662) 20.10.1662-13.01.1664
Fallbeschreibung: David Töbe hat mehr als 8 Jahre die Stipendiengelder der Stadt Wismar verwaltet. Dieses Geld ist in mehreren alten Häusern in Wismar angelegt, die repariert werden mußten, weshalb mehr Kosten entstanden sind als Auszahlungen getätigt werden konnten. Töbe ist verstorben, ohne dem Rat eine Endabrechnung über die Verwaltung der Gelder legen zu können, der Rat weist seine Erben zur Auszahlung der Gelder (522 Mk. lüb.) an und droht ihnen im Weigerungsfall Vollstreckung an. Dagegen appellieren die Kl. Das Tribunal fordert den Rat am 22.10.1662 zur Einsendung der Akten der Vorinstanz auf. Am 28.01.1663 lädt das Tribunal auf den 06.02. zur Prüfung der Akten der Vorinstanz ein, wobei Mängel festgestellt werden. Das Tribunal fordert den Rat am 07.02. erneut zur Einsendung der Akten mitsamt der Rechnungen auf. Am 18.02. legt der Rat seinen Bericht vor und fordert die Bezahlung der Gelder samt Zinsen von den Kl.n, woraufhin das Tribunal beide Parteien am 26.10. zu einem Vorbescheid auf den 23.11. einlädt und die Parteien darauf vergleicht, daß die Kl. den Bekl. 100 Rtlr bezahlen. Am 22.12.1663 danken die Kl. für die Vermittlung des Vergleichs, am 07.01.1664 fordert das Tribunal die Bekl. auf, binnen 14 Tagen eventuelle Bedenken gegen den Vergleich vorzutragen, der ansonsten in Kraft tritt, weiteres erhellt nicht.
Prozessbeilagen: (7) von Notar Johannes Balthasar aufgenommene Appellationen vom 04. und 29.08.1662; Ratsgerichtsurteile vom 07.07. und 19.08.1662; von Tribunalspedell Christoph Havemann ausgestellte Übergabequittung für ein Tribunalsmandat vom 06.11.1662; Prozeßvollmacht der Kl. für Dr. Petersen vom 17.01.1663; Schreiben von Inspektor und Provisoren des Stipendiaten-Lehens an Rat vom 23.01.1663, Abrechnung über Verwaltung der Stipendienkasse 1648-1656; Protokoll des Vorbescheids vom 23.11.1663
Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1662 2. Tribunal 1662-1664
Kläger: (2) Margaretha Simbach, Magister Thomas Baltzer, Georg Tropp und Hermann Tancke als Witwe und Erben des David Töben (Bekl. in 1. Instanz)
Beklagter: Bürgermeister und Rat zu Wismar
Anwälte: Kl.: Dr. Ambrosius Petersen (A & P) Bekl.: Dr. Henning Christoph Gerdes (A & P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 3435


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 3446
Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um Besitz einer Kette und Zuständigkeit des Gerichts
Alte Signatur: Wismar T 19 (W T 1 n. 19)
Laufzeit: (1651-1672) 09.05.1672-04.02.1673; 19.10.1674-05.12.1674
Fallbeschreibung: Nach Bitte der Kl.in um Verlängerung der Frist zum Einreichen ihrer Appellation vom 09.05. und erfolgter Genehmigung des Tribunals vom 21.05. trägt die Kl.in am 21.05. ihre Beschwerden gegen ein Konsistorialurteil vor. Sie bestreitet zunächst, daß sie als Bürgerin Lübecks in einer weltlichen Sache vor dem Wismarer Konsistorium verurteilt werden kann und bittet, den Fall an die Schweriner Justizkanzlei zu verweisen. Außerdem wehrt sie sich gegen das Urteil der Vorinstanz, der Bekl. wegen Beleidigung 500 Rtlr Strafe zu bezahlen und ihr statt der Kette 70 Rtlr sowie 40 Rtlr zu bezahlen und bittet um Aufhebung des Urteils. Am 03.07. fordert das Tribunal die Prozeßakten des Konsistoriums an. Am 30.08. und 22.10. protestiert Petri gegen die Annahme der Appellation, da die strittige Summe mit 70 Rtlr unter den in der Tribunalsordnung geforderten 200 Rtlr liegt. Am 08.11. legt die Kl.in die Akten der Vorinstanz vor, diese werden am 27.11. geprüft. Am 04.12. legt die Kl.in ein Rechtsgutachten der Universiät Leipzig in der Sache vor, das zu den Akten genommen wird. Am 18.12.1672 legt die Bekl. eine Kaution vor und bittet um ein Mandat an den Rat, ihm die 70 Rtlr für die Kette aus den Einkünften der Kl.in anzuweisen, am 03.02.1673 verwirft das Tribunal die Kaution als unzureichend. Am 19.10.1674 mindert das Tribunal die Geldstrafe wegen Beleidigung auf 200 Rtlr und bestätigt ansonsten das Urteil des Konsistoriums. Am 29.11.1674 ergreift die Kl.in gegen das Urteil Revision, wird aber am 04.12.1674 mit ihrem Gesuch abgewiesen, weil dieses "der ordnung zu wider" sei.
Prozessbeilagen: (7) vom Lübecker Notar Johann Julius Schaube aufgenommene Appellation vom 21. und 24.02.1672; Urteile des Wismarer Konsistoriums vom 15. und 23.02.1672; Auszug aus der Dissertation des Daniel Lüders, "De Foro Seculari et ecclesiastici, Jena 1651; Brief der Catharina Margaretha von Hillen an ihre Schwester Elisabeth von Hillen vom 09.01.1668; Rechtsgutachten des Lübecker Syndikus Heinrich Michaelis und der Juristenfakultät Greifswald (Druck); Gutachten der Juristenfakultät Helmstedt vom 22.03.1672 und Leipzig (o.D.); Kaution der Bekl. vom 16.12.1672
Instanzenzug: 1. Konsistorium zu Wismar 1672 2. Tribunal 1672-1674 3. Tribunal 1674
Kläger: (2) Anna Elisabeth Cothmann, Ehefrau des Dr. Caspar Thurmann, zu Lübeck (Bekl. in 1. Instanz)
Beklagter: Catharina Margaretha von Hillen, Ehefrau des Doktoranden jur. Bernhard Petri und Tochter 1. Ehe der Kl.in (Kl. in 1. Instanz)
Anwälte: Kl.: Dr. Caspar Thurmann (A), Dr. Henning Christoph Gerdes (P) Bekl.: Dr. Caspar Friedrich Koch (A & P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 3446


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 3430
Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um die Bezahlung von Schulden und Besitz an einem Brauhaus
Alte Signatur: Wismar T 7 (W T 1 n. 7)
Laufzeit: (1653) 24.08.1653-15.09.1653
Fallbeschreibung: Der Rat hat den Kl. dazu verurteilt, sein Haus an der Frischen Grube an den Bekl. für ca. 1.150 Mk. lüb. nebst Zinsen zu verkaufen. Der Kl. appelliert dagegen, da ihm das Haus über das Heiratsgut seiner Frau zugefallen ist, es von unabhängigen Gutachtern auf einen Wert von 2.400 Mk. lüb. taxiert worden ist und er es behalten will. Das Tribunal weist seinen Antrag am 15.09.1653 "ad narrata" ab.
Prozessbeilagen: (7) von Notar Johannes Rödingk aufgenommene Appellation vom 30.04.1653, Ratsgerichtsurteil vom 25.04.1653
Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1653 2. Tribunal 1653
Kläger: (2) Christian Tambke, Brauer in Wismar, für sich und seine Ehefrau Elisabeth Trendelenburg (Kl. in 1. Instanz)
Beklagter: Hans Koepe (Bekl. in 1. Instanz)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 3430


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 3424
Prozessgegenstand: Mandatum inhibitorium Auseinandersetzung um Beschlagnahme von Geldern
Alte Signatur: Wismar T 2 (W T 1 n. 2)
Laufzeit: (1653-1657) 24.10.1657-20.09.1658
Fallbeschreibung: Der Wismarer Rat hat auf Bitten der Kl. bereits am 14.02.1657 eine Beschlagnahme von auf Gödert Rotterdam zustehende Gelder aus dem Weinverkauf verfügt, die Kl. bitten darum, den Rat anzuweisen, diese Beschlagnahme aufrechtzuerhalten, bis der Fall geklärt ist und erhalten am 31.10. ein entsprechendes Mandat an den Rat. Am 10.02.1658 erbittet Rotterdam Aufhebung der Beschlagnahme, da er neuen Wein für den Weinkeller anschaffen muß und den Kl.n bereits 1653 1.000 Rtlr ausgezahlt hat. Am 01.07.1658 erbittet der Bekl. erneut Freigabe von 100 Rtlr sowie um die Auszahlung seiner Einnahmen aus dem Weinverkauf, um u.a. die Auslösung von Beweismitteln bezahlen und seine Geschäfte fortsetzen zu können. Das Tribunal trifft am 03.07. entsprechende Anordnungen. Am 02.09. erbitten die Kl. die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme, bis Rotterdam eine alte Rechnung bezahlt habe. Das Tribunal weist den Rat am 17.09.1658 entsprechend an.
Prozessbeilagen: (7) Ratsgerichtsurteil vom 14.02.1657; Quittung der Kl. vom 15.09.1653; von Tribunalspedell Christoph Havemann ausgestellte Übergabequittungen für Tribunalsmandat vom 02.11.1657
Instanzenzug: 1. Tribunal 1657-1658
Kläger: (2) Johannes Schumacher und Johann Tanck als Vormünder der Kinder des verstorbenen Marten Tanck
Beklagter: Gödert Rotterdam, Weinschenk zu Wismar sowie Bürgermeister und Rat zu Wismar
Anwälte: Kl.: Dr. Henning Christoph Gerdes (A & P) Bekl.: Dr. Joachim Zander (A & P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 3424


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 3452
Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um den Weinausschank
Alte Signatur: Wismar T 27 (W T 1 n. 27)
Laufzeit: (1653-1687) 14.06.1687-18.02.1688
Fallbeschreibung: Nach Bitten um Verlängerung der Frist zum Einreichen seines Schriftsatzes vom 14.06. und erteilter Genehmigung des Tribunals vom 15.06. trägt der Kl. am 16.07. seine Beschwerden gegen ein Ratsgerichtsurteil vor, in dem ihm der Ausschank von Wein aus seinem Haus verboten wurde. Der Kl. argumentiert, daß der Ausschank nach Lübischem Recht jedem Bürger freistehe, man auch Rhein- und französische Weine in einem Keller ausschenken dürfe und führt das Beispiel anderer Städte an. Er wendet sich gegen die Monopolisierung des Handels und führt die Privilegien seines Vaters an, die diesem zeit seines Lebens vom Rat nicht streitig gemacht wurden. Das Tribunal fordert den Rat am 25.10.1687 zur Einsendung der Akten der Vorinstanz auf, diese gehen am 23.01.1688 ein und werden am 17.02.1688 geprüft, weiteres erhellt nicht.
Prozessbeilagen: (7) Ratsgerichtsurteil vom 19.03.1687; von Notar Erich Schilling aufgenommene Appellation vom 23.03.1687; Auszüge aus den Verträgen zwischen Wismarer Rat und Johann Tancke von 1665, dessen Witwe von 1680, Martin Tancke von 1683, Johann Tancke vom 23.07.1684; Auszug aus Wismarer Rezeß vom 18.06.1653; Tribunalsurteil vom 14.11.1662; Memorial Karls X. Gustav vom 28.07.1658; Auszug aus dem Vorbescheid des Tribunals vom 05.12.1662; Prozeßvollmachten des Kl.s für Dr. Anthon vom 16.01.1688 und der Bekl. für Dr. Gerdes vom 08.02.1688
Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1687 2. Tribunal 1687-1688
Kläger: (2) Jochim Tancke, Weinhändler zu Wismar (Bekl. in 1. Instanz)
Beklagter: Bürgermeister und Rat zu Wismar
Anwälte: Kl.: Dr. Friedrich Anthon (A & P) Bekl.: Dr. Jacob Gerdes (A & P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 3452
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