- Stadtarchiv Wismar - LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal Signatur: LAG, Rep. 29 Bestandsbildner:Wismarer Tribunal als Oberappellationsgericht für [...]Wismarer Tribunal als Oberappellationsgericht für die schwedischen Reichslehen Pommern, Bremen, Verden und Wismar Vorgänger: Reichskammergericht, Reichshofrat Nachfolger: Preußisches Oberappellationsgericht Berlin Laufzeit: 1653-1849 Zitierweise: LAG, Rep. 29, Nr. aktualisiert am: 20.10.2021
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Wismarer Tribunal - 01. Prozeßakten - 01.19. 1. Kläger S ∧ Datierung ∨ | ∧ Signatur ∨ | ∧ Prozessgegenstand ∨ |
OAI-PMH | Signatur: (1) 0063 Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um Besitz des Ackerwerkes Maschenholz Alte Signatur: 290/24 Laufzeit: 1761-1768 Fallbeschreibung: In einem zwischen 1761 und 1765 anhängigen Tribunalsprozeß war dem Bekl. aufgetragen worden, bessere Beweise für die Zugehörigkeit des Ackerwerkes Maschenholz zum Gut Boldevitz beizubringen. Da er dies versäumt hat, klagt der Kl. vor dem Hofgericht die Zugehörigkeit des Ackerwerkes zum Domanium ein. Das Hofgericht stellt es dem Bekl. in der von diesem ergriffenen Restitutionsinstanz aber erneut frei, bessere Beweise für seine Besitzrechte vorzulegen. Dagegen appelliert der Kl. an das Tribunal, da der Bekl. die Beweisfrist mehrfach verfallen lassen hat und das Urteil damit rechtskräftig sein müsse. Das Tribunal fordert am 27.01. die Akten der Vorinstanz an. Am 18.04. bittet der Kl. um Eröffnung der am 21.03. eingegangenen Akten, die das Tribunal am 22.04. auf den 27.04. ansetzt. Am 02.09.1768 bestätigt das Tribunal das Hofgerichtsurteil, entzieht dem Bekl. aber die Möglichkeit weiterer Beweisführung. Am 06.10. legt der Bekl. dagegen restitutio in integrum ein, erbittet aber zunächst Fristverlängerung, die ihm am 08.10. genehmigt wird. Am 28.11. bittet der Anwalt des Bekl. erneut um Fristverlängerung, da der Bekl. dienstlich abwesend ist, das Tribunal fordert den Kl. am 29.11. zur Erklärung auf. Am 12.12. bittet dieser das Rechtsmittel für verfallen zu erklären und das Urteil zu bestätigen. Das Tribunal folgt dem Antrag am 14.12.1768 und fordert den Bekl. zur Kostenerstattung der Instanz auf. Am 15.06.1769 bittet der Bekl. um Deklaration des Urteils. Nach seiner Rückkehr aus Frankreich hatte er erfahren, daß sein Anwalt keinen Gebrauch von den in einem Memorandum aufgeführten Informationen gemacht hatte und führt deshalb Beweise für den Besitz an Maschenholz an. Das Tribunal verweist ihn am 11.07. an die Kommission (Nr. 0065). Am 21.08. wendet sich der Kl. dagegen, daß Bekl. die Gelegenheit erhält, neue Beweise vor der Kommission vorzutragen und bittet darum, diese Beweise direkt durch das Tribunal prüfen zu lassen. Das Tribunal fordert den Bekl. am 25.08. entsprechend auf. Am 10.10. bittet Anwalt Schultz um Fristverlängerung wegen Abwesenheit seines Mandanten, die er am 11.10.1769 erhält. Am 01.01.1770 legt der Bekl. Beweise dafür vor, daß während der Reduktion am Ende des 17. Jahrhunderts nur 1 Bauernhof an das Domanium zurückgefallen, der Rest des Ackerwerkes und Waldes Maschenhof aber bei Boldevitz geblieben sei und bittet den mit der Untersuchungskommission beauftragten Landvogt von Wolffradt zum Zeugenverhör anzuweisen. Am 15.01. bittet der Kl., die verlängerte Beweisfrist für den Bekl. für verfallen zu erklären, am 03.09. bittet der Kl. um Prozeßbeschleunigung. Am 05.12.1770 bestätigt das Tribunal sein vorheriges Urteil, erneuert die Kommission an Wolffradt und verurteilt den Bekl. zur Übernahme der Kosten der Instanz. Am 10.12.1770 bittet Kl. um Mitteilung des gegnerischen Schriftsatzes, wir aber am12.12.1770 abgewiesen. Prozessbeilagen: (7) Hofgerichtsurteile vom 02.09.1761, 06.11.1765, 21.04.1766, 03.12.1767; Tribunalurteil vom 07.05.1764 (Nr. 0062); vom Stralsunder Notar Bernhard Ehrenfried Bützow aufgenommene Appellation vom 12.12.1767; Prozeßvollmacht des Bekl. für Dr. Ungnade vom 01.05.1770; Schreiben des Bauern Martin Krüger zu Maschenholz an Kl. vom 30.08.1770 Instanzenzug: 1. Greifswalder Hofgericht 1765-1766 2. Greifswalder Hofgericht 1766-1767 3. Tribunal 1768 4. Tribunal 1768 5. Tribunal 1769-1770 Kläger: (2) Hermann David von Santen, Procurator Domaniorum (Bekl. in 1. Instanz) Beklagter: Regierungsrat von Olthof auf Boldevitz (Kl. in 1. Instanz) Anwälte: Kl.: Johann Franz von Palthen (P) Bekl.: Christian Breitsprecher (A), Dr. Theodor Johann Quistorp (P), seit 15.06.1769: Johann Jacob Schultz (A), Dr. Joachim Christoph Ungnade (P)
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal) (1) 0063 |
OAI-PMH | Signatur: (1) 0065 Prozessgegenstand: Supplicationis pro Commissionis Auseinandersetzung um Rückgabe eines Ackerwerkes und Schadensersatz Alte Signatur: 290/24 Laufzeit: (1664-1769) 20.04.1769-24.04.1769 Fallbeschreibung: Im Jahre 1768 ist durch das Tribunal rechtskräftig entschieden worden, daß das bisher zum Gut Boldevitz gehörende Ackerwerk Maschenholz zum Domanium gehört. Da dieser Besitz bereits seit der Landesvermessung von 1695 zum Domanium gehört, fordert der Kl. Schadensersatz für seither ergangene Einnahmen und bittet darum, den Landvogt Carl Gustav von Wolffradt zum Kommissar in der Sache zu ernennen, der die gegenseitigen Forderungen prüfen und gegeneinander aufrechnen soll. Das Tribunal ernennt Wolffradt am 21.04.1769 und beauftragt ihn entsprechend. Am 05.12.1770 erneuert es seinen Auftrag an Wolffradt, am 31.01.1771 teilt der Kl. mit, daß er von der Kammer erfahren habe, daß die gegenseitigen Forderungen seit 1698 durch einen Vergleich bereits verglichen seien und der Kommissar sein Augenmerk allein auf die Abtretung des Lehnspartikels richten solle. Das Tribunal teilt das Schreiben am 05.02. dem Bekl. mit und fordert Stellungnahme. Am 18.03. bittet dieser um Fristverlängerung, die er am 20.03. erhält. Am 09.04. unterwirft sich der Bekl. dem Urteil des Tribunals und bittet um Beachtung seiner Besitzrechte. Das Tribunal fordert am 19.04. die Antwort des Kl.s, die am 02.05. eingeht und in der Kl. um schnelle Durchführung der Kommission bittet. Das Tribunal weist den Kommissar am 18.05. entsprechend an. Am 30.05. bittet der Kl., den Bekl. aufzufordern, einen ausreichend instruierten Bevollmächtigten zurückzulassen, damit seine Stockholm-Reise das Kommissionsgeschäft nicht verzögere. Das Tribunal fordert den Bekl. am 31.05. entsprechend auf. Am 13.06. überreicht der Kl. den Kommissionsbericht Wolffradts und wendet sich gegen neue Ansprüche des Präpositus Picht zu Gingst, der Rechte an Maschenholz vor dem Kommissar für sich reklamiert hat. Am 09.06. legt Wolffradt seinen Kommissionsbericht vor und bittet um Anweisung wegen der Ansprüche Pichts, am 14.06. weist das Tribunal Wolffradt an, die Ansprüche Pichts in das Protokoll aufzunehmen. Am 05.12. bittet der Kl. um Eröffnung des mittlerweile abgeschlossenen Kommissionsprotokolls, das Tribunal setzt am 06.12. dazu den 11.12. an. Am 12.12.1771 erteilt das Tribunal beiden Seiten Kopien und nimmt den Ausgleich an Einkünften vor, weiteres erhellt nicht. Prozessbeilagen: (7) Auskunft der Pommerschen Kammer vom 21.01.1771; Aufstellung über gegenseitige Forderungen seit 26.09.1586 (2 Rtlr 14 s / Jahr); Auszug aus den Amtsrechnungen des Amtes Bergen vom 20.01.1771; Suppliken des Präpositus Picht an Wolffradt vom 08. und 13.06.1771 und dessen Antwort vom 08. und 13.06.1771; Kommissionsprotokoll vom 20.06.1771 mit Protokoll der Befragung des Bauern Lülow zu Maschenholz; Bericht des Notars Carl Friedrich Fabricius über Setzung der Grenzsteine in Maschenholz vom 02.07.1771; Schreiben der Vorpommerschen Landesregierung an Präpositus Picht vom 19.06.1771; Auszug aus der Gingster Kirchenmatrikel von 1664 / 1682; Schreiben des Bekl. an Wolffradt und dessen Antwort vom 19.06.1771; "Anschlag über denjenigen Anteil an Acker, Wiese, Weide, Hölzung von Maschenholz, so wie derselbe bishero von Boldevitzer Seite genutzet worden" vom 03.07.1771 (37 Rtlr) Instanzenzug: 1. Tribunal 1769-1771 Kläger: (2) Hermann David von Santen, Procurator Domaniorum (Bekl. in 1. Instanz) Beklagter: Regierungsrat von Olthof auf Boldevitz (Kl. in 1. Instanz) Anwälte: Kl.: Johann Franz von Palthen (P) Bekl.: Christian Breitsprecher (A), Dr. Theodor Johann Quistorp (P)
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal) (1) 0065 |
OAI-PMH | Signatur: (1) 0091 Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um Verlauf eines Ackers Alte Signatur: Rep. 29, Nr. 301 Laufzeit: (1767-1772) 15.12.1772-27.01.1778 Fallbeschreibung: Nach Bitte der Kl. vom 15.12.1772, 05.01. und 16.02.1773 um Fristverlängerung zum Einreichen ihrer Beschwerden gegen ein Hofgerichtsurteil und erteilter Genehmigung des Tribunals vom 16.12.1772, 08.01. und 17.02.1773 legen die Kl. am 01.03. ihren Schriftsatz vor. Die Witwe Battus hat im Jahre 1761 14 Morgen Acker für 1.850 Rtlr n leichter Münze an die Bekl. verkauft. Der Kaufmann Dabis, der bald darauf ihre Tochter heiratet, verklagt die Bekl. vor dem Greifswalder Niedergericht auf Annullierung des Kaufvertrages, weil der Preis viel zu gering war. Das Niedergericht ordnet der Witwe Battus zunächst einen Vormund zu und fordert die Bekl. 1767 auf zu beweisen, daß die Witwe ihnen den Acker mit Zustimmung ihres Vormundes verkauft habe und daß dieser Acker ihr allein zustünde und nicht aus dem Erbe ihres Mannes stamme, das sie gemeinsam mit ihrer Tochter angetreten habe. Daraufhin vergleichen sich die Parteien auf einen höheren Preis von 1.325 Rtlr in gutem Geld. Der Greifswalder Rat lehnt es ab, diesen Vergleich zu bestätigen. Daraufhin hebt Dabis den Vergleich mit den Bekl. auf, will den Acker zurücknehmen und dafür die Kaufsumme zurückzahlen. Dabis stirbt, die Bekl. geben den Acker nicht zurück und erhalten daher auch nicht ihr Geld. Dagegen appellieren die Bekl. vor dem Greifswalder Ratsgericht und fordern die Umsetzung des Vergleichs von 1769. Die Kl. bitten darum, daß ihnen zunächst die höhere Kaufsumme ausgezahlt werde, das Ratsgericht stimmt dem 1770 und 1771 in zwei Instanzen zu und fordert die Bekl. entsprechend auf. Diese appellieren an das Hofgericht, das den Vergleich von 1767 aufhebt. Die Kl. bitten das Tribunal um Aufhebung dieses Urteils und Anweisung an Bekl. zur Bezahlung des ausgehandelten Restbetrages inkl. Zinsen. Das Tribunal fordert das Hofgericht am 21.05. zur Zusendung der Akten der Vorinstanz auf. Am 05.07. und 18.10. bitten die Kl. um Fristverlängerung zum Einbringen der Akten, die sie am 09.07. und 22.10.1773 erhalten. Am 24.01.1774 bitten die Kl. um Eröffnung der am 21.01.1774 eingegangenen Akten, die das Tribunal am 28.01. auf den 29.01. ansetzt. Am 18.04., 11.07. und 17.10.1774, am 23.01., 01.05., 10.07. und 23.10.1775, am 22.01., 22.04., 08.07. und 21.10.1776, am 20.01., 14.04., 07.07.und 20.10.1777 bitten die Parteien um Prozeßbeschleunigung. Am 20.01.1778 teilen die Kl. mit, daß sie sich mit den Bekl. verglichen haben und legen den Vergleich zur Bestätigung bei. Diese erfolgt am 27.01.1778. Prozessbeilagen: (7) vom Greifswalder Notar Christian Hinrich Linde aufgenommene Appellationen vom 27.10.1769 und 13.11.1772; Hofgerichtsurteil vom 04.11.1772; ärztliches Attest von A. Westphal vom 11.02.1773 für Anwalt Linde; Urteile des Greifswalder Niedergerichts vom 16.01., 20.03., 02.06.1767; Vergleich zwischen den Parteien vom 02.08.1767; Niedergerichtsprotokoll vom 04.12.1767; vom Rat am 24.01.1770 vorgenommene Bestätigung des Vergleichs zwischen den Parteien vom 28.12.1769; Vergleich zwischen den Parteien vom 28.12.1769; Ratsgerichtsurteile vom 07.01.1768, 23.10.1770, 30.10.1771; vom Greifswalder Notar G.C. Anderssen aufgenommene Notiz über ein Gespräch mit Paulsen vom 18.01.1768; Prozeßvollmacht der Kl. für Dr. Ungnade vom 16.08.1773; Aussage des Protonotars am Hofgericht A. v. Gröning vom 14.10.1773; Rationes decidendi des Hofgerichts; Vergleich zwischen den Parteien vom 13.01.1778; Vorinstanzakten des Ratsgerichts 1766-1771 und Hofgerichts 1771-1772 Instanzenzug: 1. Niedergericht zu Greifswald 1766-1767 2. Niedergericht zu Greifswald 1767-1770 3. Greifswalder Ratsgericht 1770-1771 4. Greifswalder Hofgericht 1771-1772 5. Greifswalder Hofgericht 1772 6. Tribunal 1772- Kläger: (2) Gertrud Schulz als Witwe des Kämmerers Battus und ihr Vormund, der Kaufmann Niclas Paulsen sowie die Kaufleute Jochim Christian Binder und Philipp Ernst Weißenborn als Vormünder der Kinder Dabis zu Greifswald (Kl. in 1. Instanz) Beklagter: Johann Jochim und Jürgen Christian Zornow, vortorsche Bürger zu Greifswald (Bekl. in 1. Instanz) Anwälte: Kl.: Dietrich Caspar Linde (A), Dr. Joachim Christoph Ungnade (P), seit 1778: G. v. Klinckowström (A)
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal) (1) 0091 |
OAI-PMH | Signatur: (1) 0143 Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um Besitz an wüsten Hufen Alte Signatur: Rep. 29, Nr. 398 Laufzeit: (1704-1729) 07.10.1729-18.02.1730 Fallbeschreibung: Nach Bitten des Kl.s um Fristverlängerung zum Einreichen seiner Beschwerden gegen ein Hofgerichtsurteil vom 06.10., 17.11. und erteilten Genehmigungen des Tribunals vom 12.10. und 18.11. legt der Kl. am 23.12.1729 seinen Schriftsatz vor. Er hat von seinem Großvater und Vater eine wüste Feldmark bei Lentershagen geerbt, die aus einer Holzung und einer Wiese besteht. Das Land ist von Herzog Philipp Julius 1620 von Sivert Dechow gekauft und an den Großvater des Kl.s verliehen worden, ein anderer Teil der Holzung und des Waldes ist dem Kl. vom Vater der Bekl. 1704 vor Gericht streitig gemacht worden. Er hat zudem das Recht auf Schaafweide auf dem neuen Rostocker Feld bei Schlemmin verlangt, das der Kl. für sich beansprucht. Das Hofgericht hat 1704 einen Vorbescheid angesetzt und vom Vater der Bekl. weitere Beweise für seine Forderungen gefordert. Der Prozeß ruht, bis die Bekl. Lentershagen verkaufen wollen und der Käufer u.a. das strittige Land mit fordert. Kl. wird deshalb erneut vor dem Hofgerichts verklagt, weist aber auf die vielen Jahre hin, in denen er Lentershagen ruhig genutzt habe. Das Hofgericht stellt es den Bekl. frei, weitere Beweise für ihre Forderungen beizubringen. Dagegen appelliert der Kl., da er meint, sämtliche Fristen seien abgelaufen, alle vorgelegten Beweise unzureichend und bittet, im ruhigen Besitz des Landes geschützt zu werden. Am 09.04.1731 verwirft das Tribunal die Beschwerden des Kl.s als unerheblich und verweist ihn auf das in Nr. 0142 am selben Tag ergangene Urteil. Prozessbeilagen: (7) vom Greifswalder Notar Moevius Völschow aufgenommene Appellation vom 08.07.1729; Hofgerichtsurteil vom 29.06.1729 sowie vom 30.08.1704 in Sachen Carl Friedrich von Dechow vs. Kapitän Otto Christoph Thun in pcto prätendierter Gewalt, aufgebürdeter Pacht und angemaßter Schaaftrift Instanzenzug: 1. Greifswalder Hofgericht 1729 2. Tribunal 1729-1731 Kläger: (2) Kapitän Otto Christian von Thun auf Schlemmin (Bekl. in 1. Instanz) Beklagter: Georg Ulrich, Johann Friedrich und Paul Ludwig, Gebrüder von Dechow (Kl. in 1. Instanz) Anwälte: Kl.: Dr. Jacob Gerdes (A), Dr. Joachim Eversen (P)
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal) (1) 0143 |
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