-  Stadtarchiv Wismar
 -  Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
 -  12.: 1. Kläger L

Standort: Stadtarchiv Wismar - Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 - 12. 1. Kläger L


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 2017
Prozessgegenstand: Implorationis Auseinandersetzung um Einhaltung eines Vertrages
Alte Signatur: Wismar L 130 (W L n. 130)
Laufzeit: (1755-1771) 07.01.1772-05.10.1772, 22.09.1777-1784
Fallbeschreibung: Kl.in hat von Bekl. Haus in der Lübschen Straße gemietet. Bekl. hatte versprochen, das Haus und die angrenzenden Gebäude in Dach und Fach" baulich instandzuhalten, hat diesen Vertrag jedoch nicht erfüllt, so daß das Dach schadhaft wurde, es durchregnete, Böden einbrachen und die Tapeten der Kl.in und ihr Mobiliar beschädigten. Kl.in bittet darum, Bekl. zur baldmöglichen Renovierung und zur Leistung von Schadensersatz anzuweisen. Das Tribunal erläßt eine entsprechende Verordnung am 10.01.1772. Bekl. antwortet am 25.01. darauf, daß Mieterin lt. Vertrag zu den laufenden Reparaturen verpflichtet ist und das Haus jahrelang vernachlässigt hat, so daß es sich jetzt in sehr schlechtem Zustand befindet. Bekl. weigert sich, diese Versäumnisse auf seine Kosten auszugleichen. Das Tribunal teilt Kl.in dies am 28.01. mit und fordert Erwiderung von ihr. Am 05.02. läßt Bekl. Reparaturplan erstellen und fordert vom Tribunal, die Kl.in zur Übernahme der Kosten zu veranlassen. Das Tribunal weist Kl.in am 07.02. zur Erwiderung an. Diese geht am 15.02. ein, Kl.in besteht auf ihrer Ansicht, daß Bekl. laut Vertrag zu den Reparaturen und zur Instandhaltung verpflichtet sei, berichtet, daß durch den schlechten Zustand des Hauses für die Bewohner Lebensgefahr bestehe und bittet Bekl. entsprechend anzuweisen. Das Tribunal fordert Bekl. am 18.02. auf, nötige Reparaturen sofort zu erledigen und die Kosten zumindest zunächst vorzuschießen. Am 24.02. bietet Bekl. der Kl.in als Alternative ein Haus am Markt und sein Haus in der Beguinenstraße an und bestreitet, daß in ihrem jetzigen Wohnhaus Lebensgefahr bestehen würde. Das Tribunal fordert K.in am 25.02. zur Antwort auf, am 01.04. lehnt Kl.in beide Häuser ab, da ihnen der Garten fehlt und setzt Fristen zur Reparatur ihres jetzigen Wohnhauses, da sie sich anderfalls ein anderes Haus suchen werde, für das Bekl. ihr die Kosten zu erstatten habe. Das Tribunal fordert Bekl. am 03.04. auf, sich zu den Fristen zu äußern, am 11.05. erklärt sich Bekl. bereit, die Reparaturkosten bis zu einem Tribunalsurteil vorzuschießen, verweigert aber Terminzusagen und Mietübernahme für ein anderes Haus. Am 12.05. teilt das Tribunal Kl.in dies mit und schließt die Beweisaufnahme. Am 06.07. bitten Parteien um Prozeßbeschleunigung. Am 09.09. beschwert sich K.in über die unfachmännisch ausgeführten Reparaturen, die das Hintergebäude teilweise noch verschlechtert hätten, und die Nichtzahlung von vereinbarten 20 Rtlr / Jahr an Reparaturkosten und bittet um Abhilfe. Das Tribunal fordert Bekl. am 11.09. entsprechend auf. Am 21.09. verweigert Bekl. die Bezahlung der Reparaturkosten der Kl.in während der Bauzeit, da er die Reparaturen bezahlt habe und fordert sie auf, den abgebrochenen Ofen auf seine Kosten ersetzen zu lassen. Am 30.09. fordert das Tribunal Bekl. zur Bezahlung der 20 Rtlr auf. Am 16.10. beschwert sich Kl.in, daß Bekl. die nötigen Reparaturen immer noch nicht erledigt habe und bittet ihn aufzufordern, ihr die 1.000 Rtlr, die sie in dem Haus angelegt hat, zurückzuzahlen und den Vertrag aufzulösen, wenn nicht binnen 14 Tagen die Reparaturen erledigt sind. Am 19.10. lädt das Tribunal die Parteien auf den 30.10. zu einem Vergleich vor. Am 26.10. weist Bekl. alle Klagen als "Hypochondrie" zurück, am 27.10. weist das Tribunal ihn zur Zahlung der 20 Rtlr an und droht widrigenfalls Vollstreckung an. Am 26.10. lehnt Kl.in den Vergleich ab und erbittet Urteil. Am 04.11.1772 verurteilt das Tribunal den Bekl. grundsätzlich dazu, die Instandhaltungskosten zu übernehmen, falls er nicht beweisen kann, daß andere Verabredungen mit der Kl.in bestanden. Bekl. ergreift dagegen am 16.12.1772 restitutio in integrum, bittet jedoch zunächst am 16.12.1772, 27.01. und 10.03.1773 um Fristverlängerung, die er am 18.12.1772 und 29.01.1773 erhält. Am 24.03. trägt Bekl. seine Einwände gegen das Tribunalsurteil vor, am 26.04. bitten Parteien um Prozeßbeschleunigung. Am 10.06. bittet Kl.in erneut um Bezahlung der ihr zugestandenen 20 Rtlr ohne den vom Bekl. beabsichtigen Abzug von Nachtwachegeldern , am 15.06. weist das Tribunal Bekl. an, für die vergangenen 2 Jahre 40 Rtlr an Kl.in zu bezahlen. Am 05.06. und 18.10.1773, 24.01. und 11.07.1774 bitten Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 31.08. beschwert sich Kl.in, daß Bekl. ihr die 20 Rtlr für das abgelaufene Jahr noch nicht bezahlt habe und fordert Reparatur der Gesindestuben. Das Tribunal fordert Bekl. am 07.09. zur Erwiderung wegen der Gesindestuben und zur Bezahlung des Geldes auf, am 03.10. erneuert Kl.in ihre Beschwerden. Am 04.10. erklärt Bekl., Zahlung geleistet zu haben und lehnt Reparatur als unnötig ab. Das Tribunal informiert Kl. am 05.10.1774 darüber. Am 22.09.1777 fordert Kl.in erneut Zahlung der im Vertrag vereinbarten 20 Rtlr Reparaturkosten / Jahr von Bekl., die seit 1775 ausstehen. Am 26.09. weist das Tribunal Bekl. zur Zahlung binnen 14 Tagen an, am 27.10. erklärt Bekl. ein mehrfaches der Summe verauslagt zu haben zum Erhalt des Hauses und verweigert die Bezahlung. Das Tribunal weist ihn am 31.10.1777 erneut zur Bezahlung an. Am 24.11.1778 fordert Kl.in erneut die Bezahlung der ausstehenden Jahresrate und erhält am 25.11. ein entsprechendes Mandat. Am 11.12. beschwert sich Kl.in, daß Bekl. dem Mandat keine Folge geleistet habe, das Tribunal beauftragt Kanzlist Anders am 15.12.1778 mit der Vollstreckung des Mandates. Am 05.07.1779 setzt das Tribunal für den 03.09.1779 einen Termin für einen Vergleich an, am 05.08. bittet Kl.in um ein Urteil und ein Mandat an Bekl. zur Bezahlung der jährlichen Reparaturkosten. Am 10.08.1779 hebt das Tribunal den Vergleichstermin auf und weist Bekl. zur Bezahlung der 20 Rtlr an. Am 24.01.1780 weist das Tribunal Kl.in zur Stellungnahme zum Restitutionsschriftsatz des Bekl. an, am 10.04. beschwert Bekl. sich, daß Kl.in dem nicht gefolgt sei und erbittet erneutes Mandat an sie, das er am 11.04. erhält. Am 19.05. legt Kl.in ihre Stellungnahme vor, weist Behauptungen des Bekl. zurück und besteht auf Einhaltung des Vertrages, das Tribunal fordert Bekl. am 30.05. zur Erwiderung auf. Am 02.12.1780 beschwert sich Kl.in, daß diese Antwort noch nicht erfolgt sei und bittet zugleich um Zahlungsanweisung wegen der ihr zustehenden 20 Rtlr, die sie am 06.12.1780 erhält. Am 17.03.1781 erneuert Kl.in ihre Bitte, erhält aber keinen Bescheid des Gerichts. Am 07.05. erklärt Bekl. erneut, daß er für die Bezahlung der 20 Rtlr Reparaturkosten auch die Durchführung von Reparaturen verlange und nicht willens sei, das abrißreife Hintergebäude grundlegend zu sanieren. Das Tribunal fordert Kl.in am 08.05. zur Erwiderung auf, am 29.06. bedauert Kl.in, daß der Vertrag über den Umfang der Reparaturen nicht eindeutig sei und erbittet Urteil des Tribunals. Am 09.07. und 22.10.1781 bitten Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 21.01.1782 setzt das Gericht erneut einen Termin für den 15.02.1782 zum Vergleich an, der erfolgreich durchgeführt wird, die Zuständigkeiten für die Reparaturen, Prozeßkosten und Schadensersatz neu regelt. Am 28.07.1783 und 01.04.1784 erhobene erneute Ansprüche der Kl.in auf die Zahlung der vereinbarten jährlichen Reparaturkosten von 20 Rtlr werden am 17.04.1784 mit Verweis auf den geschlossenen Vergleich abgewiesen.
Prozessbeilagen: (7) Mietverträge zwischen den Parteien vom 03.04.1761 und 07.07.1764; Zustandsbericht und Reparaturplan des Maurermeisters Bernitt und des Zimmermeisters Friedrich Fust vom 04.02.1772; Auszug aus dem Kaufvertrag zwischen dem Ratsherrn Staalkopf und dem Bekl. vom 01.05.1755; Quittung der Kl.in von Trinitatis 1772; Verzeichnis der Reparaturkosten vom 21.09.1772 (97 Rtlr 24 s); Prozeßvollmacht der Kl.in für Dr. Ungnade vom 15.10.1772; von Tribunalspedell C.G. Wolf ausgestellte Übergabequittung für ein Tribunalsmandat vom 25.11.1778; Auszug aus dem Protokoll des Vergleichs vom 15.02.1782
Instanzenzug: 1. Tribunal 1772 2. Tribunal 1772-1784
Kläger: (2) Friederica Dorothea von Langen zu Wismar
Beklagter: Dr. Joachim Christoph Gabriel Hasse, Prokurator am Tribunal
Anwälte: Kl.: Philipp Wilhelm Sengebusch (A), Dr. Joachim Christoph Ungnade (P), seit 1782: Johann Franz von Palthen (A & P) Bekl.: Dr. Joachim Christoph Gabriel Hasse (A & P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 2017