-  Stadtarchiv Wismar
 -  Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
 -  02.: 1. Kläger B

Standort: Stadtarchiv Wismar - Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 - 02. 1. Kläger B


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 2382
Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um ein Testament
Alte Signatur: Wismar P 2 (W P 1 n. 2)
Laufzeit: (1604-1654) 25.08.1654-21.10.1661
Fallbeschreibung: Parteien streiten sich um die Verteilung eines Erbes der Elisabeth Frahm, Witwe des Johann Garnatz, das Bekl. laut Testament nach Lübischem Recht, Kl. nach § 16 der Statuten der Stadt Wismar zustehen würde. Der Erstantrag an das Tribunal und die Erwiderung der Bekl. sowie die Replik der Kl. fehlen. Am 28.08.1655 fordert das Tribunal Bekl. auf, mit ihrer abschließenden Erklärung einzukommen, am 12.10. bittet deren Anwalt um Fristverlängerung, die er am 16.10. erhält. Am 22.10. bestehen Bekl. auf der Geltung des Lübischen Rechts in Wismar in der Frage, ob eine Frau ererbte Güter aus eigenem Recht vererben könne oder nur mit Konsens ihres Mannes. Das Lübische Recht verneint dies in Artikel 14, wohingegen Artikel 16 der Wismarer Statuten Frauen die Anfertigung eines Testaments erlaubt, das mit Erlaubnis des Bürgermeisters von zwei Ratsherren angenommen und vom Ratssekretär ausgefertigt wurde, solange es keine Nullitäten in sich berge. Während die Kl. darauf bestehen, daß die Erblasserin ihnen ihr Vermögen überlassen durfte und die Wismarer Statuten das Lübische Recht korrigieren, sehen Bekl. allein die Anfertigung des Testaments ohne Konsens des Mannes als Verstoß gegen das Lübische Recht und bitten, das Testament für ungültig zu erklären und ihnen das Erbe zuzusprechen. Am 22.10.1655 schließt das Tribunal daraufhin die Beweisaufnahme. Am 21.01.1656 fordert das Tribunal Kl. auf zu beweisen, daß ihre Erblasserin nach dem Wismarer Gebrauch berechtigt gewesen sei, an sie zu vererben und verlangt von Bekl. eine Aufschlüsselung der Erbstücke, die die Erblasserin nicht hätte vererben dürfen. Am 05.02. erklären Bekl., daß Kl. das Erbinventar hätten und bitten, sie zur Herausgabe aufzufordern. Das Tribunal setzt Kl.n am selben Tag eine 14tägige Frist zur Herausgabe des Originals. Am 25.02. legen Bekl. eine Abschrift des Inventars vor, bitten aber erneut um Anweisung an Kl. zur Vorlage des Originals. Ein entsprechendes Mandat ergeht am 15.04.1656, am 23.04. fordert das Tribunal Bekl. auf, die am 21.01. geforderte Liste der beanspruchten Erbstücke vorzulegen. Am 05.05. beschweren sich Bekl., daß Kl. bisher nicht auf das Mandat reagiert hätten und bitten um fiskalische Strafe gegen sie. Am 06.05. setzt das Tribunal Kl.n erneut 14tägige Frist zur Ablieferung des Originalinventars. Am 30.05. erklären Kl, über kein Inventar zu verfügen und fordern den Beweis von Bekl. über angeblich fälschlich verteilte Erbgüter. Das Tribunal erinnert Bekl. am 03.06. an sein Mandat vom 06.05. Am 12.06. bitten Bekl., Kl. zur Beeidigung ihrer Aussage anzuweisen, das Tribunal lädt Kl. am 13.06. auf den nächsten Rechtstag zur Eidesleistung vor. Daraufhin legen Kl. das Originalinventar am 28.06. vor. Am 26.07. fordern Bekl. Auskunft darüber, was beim Verkauf des Erbes erlöst worden ist, das Tribunal fordert Kl. am selben Tag entsprechend auf. Am 07.08. legen Kl. alle mit dem Erbe zusammenhängenden Beweise vor, die in ihrem Besitz sind, geben aber an, über kein Register über die Einnahmen zu verfügen. Am 19.09. verzichten Bekl. auf den Eid der Kl. und versprechen, ihre Aufstellung sobald wie möglich vorzulegen. Am 20.10. erklären Bekl., daß die Erblasserin von ihren Eltern 2.900 Mk. lüb. geerbt habe, die sie nach Lübischem Recht nicht hätte weitervererben dürfen, weshalb Bekl. diese Summe von Kl. fordern. Am 04.12. machen Bekl. ihre Ansprüche geltend an Äckern, die nicht im Inventar verzeichnet waren, das Tribunal fordert Kl. am 08.12.1656 zur Antwort auf. Am 26.01.1657 beschweren sich Kl. über die falsche Aufstellung der Bekl., am 14.04. verteidigen die Bekl. diese Liste und bitten darum, daß Kl. ihnen die von der Erblasserin vermachten Güter aus dem Erbe des Johann Garnatz mit Zinsen seit dem Tode der Erblasserin überlassen müssen. Am 06.07. erklären Kl., daß ihre Erblasserin weit größere Ausgaben für die Erziehung und den Unterhalt der Kinder hatte, als bisher dem Gericht bekannt sei, bitten dies anzurechnen und das Urteil zu sprechen. Am 06.07. fordert das Tribunal von Bekl. eine abschließende Erklärung. Diese geht am 20.10. ein, Bekl. bekräftigen erneut ihre Ansprüche. Am selben Tag fordert das Tribunal Kl. zur abschließenden Erklärung auf, am 31.10.1657 bitten Bekl., dies zurückzuziehen, da Kl. bereits abschließend Stellung bezogen haben. Eine Antwort des Tribunals darauf erhellt nicht, am 26.01.1658 bestehen Kl. erneut auf ihren Ansprüchen und bekräftigen diese, woraufhin das Tribunal die Beweisaufnahme am 28.01. schließt. Am 18.10.1658 bestätigt das Tribunal das Urteil der Vorinstanz und erkennt damit Erbregeln des Lübischen Rechts an. Das Gericht fordert Bekl. aber auf, ihre Ansprüche an einzelnen Erbstücken zu beweisen. Am 24.01.1659 bitten Bekl. daraufhin, Kl. zur Herausgabe eines Inventar zu veranlassen, was die Erblasserin von ihren Eltern geerbt habe. Das Tribunal fordert Kl. am selben Tag entsprechend auf. Am 10.03. beschweren sich Bekl., daß Kl. dem Mandat keine Folge geleistet haben und bitten um verschärftes Mandat, das sie am 11.03. erhalten. Am 26.03. erklärt Jochim Kardorf, daß er vom Rat für volljährig erklärt worden sei und den Prozeß nicht weiterführen wolle, am selben Tag legen Kl. Erklärung des Erasmus Hagelschacht vor, daß dieser sich mit ihnen vergleichen wolle. Am 30.06. weisen Bekl. diese Erklärungen zurück und erklären, Jochim Kardorf könne den Prozeß nicht ohne Wissen seines Vaters aufgeben, sie fordern zugleich die Herausgabe des Inventars binnen 14 Tagen. Das Tribunal erläßt am selben Tag bei Strafandrohung von 30 Rtlr ein entsprechendes Mandat an Kl., die am 13.07. das geforderte Inventar einreichen und erneut erklären, sie hätten sich mit Hagelschacht und Jochim Kardorf verglichen und um Bestätigung dieses Vergleichs bitten. Das Tribunal fordert Bekl. am 14.07. auf, sich binnen 4 Wochen zu äußern, ob sie bei dem Vergleich bleiben oder nicht. Am 13.08. erklärt Harding Peters, nichts von dem Vergleich zu wissen und bittet um Vorladung aller Involvierten zu einem Vorbescheid. Das Tribunal lädt die Parteien am 15.08. auf den 06.09. vor. Dieser Vorbescheid kann wegen des Fehlens Hagelschachts nicht stattfinden, Harding Peters deponiert aber 800 Mk. lüb. in Tribunalskanzlei, die Jochim Kardorf ausgezahlt werden sollen, wenn Vergleich bestätigt worden ist. Am 26.09. erklärt Jochim Kardorf, daß der Vergleich mit ihm nicht zustande gekommen sei und erbittet Vorbescheid, zu dem das Tribunal am 30.09. auf den 25.11. einlädt. Zu diesem Termin fordert Kardorf 1000 fl., um von der Appellation zurückzutreten, das Tribunal gibt Parteien Bedenkzeit. Am 08.12.1659 bitten Bekl. erneut um ein Mandat an Kl., ihnen binnen 14 Tagen ein Inventar über die Erbgüter der Witwe zuzuschicken und erhalten es am 02.03.1660. Am 06.04. beschweren sich Bekl., daß Kl. kein Inventar vorgelegt haben und erbitten erneut Mandat., das sie am 10.04. erhalten. Am 09.05. zeigt Witwe Peters an, sich mit Hagelschacht verglichen zu haben, erklärt, kein anderes als das vorliegende Inventar zu haben und fordert, auch den Vergleich mit Kardorf jun. anzuerkennen. Das Tribunal fordert Hagelschacht am 22.05. auf, sich mit Kl.n auf einen Vorbescheidstermin zu einigen und die anderen Kl., die Witwe Peters in ihre Vergleichsverhandlungen einzuschließen. Am 08.06. akzeptieren andere Kl. dies und fordern, Vater und Sohn Kardorf zu veranlassen, sich wegen des Vergleichsangebots zu äußern. Das Tribunal fordert Bekl. am 20.06. dazu auf, am 07.07. lehnen Bekl. das Angebot ab und fordern die ihnen beim Tode der Erblasserin zugesprochenen Erbgüter. Am 29.10.1660 bestätigt das Tribunal den zwischen Kardorf jun. und Kl.n getroffenen Vergleich, stellt aber Kardorf sen. frei, seine Ansprüche zu erstreiten. Am 21.01.1661 gibt Kardorf jun. seine Ansprüche auf und erkennt die Gültigkeit des Vergleichs an, Kardorf sen. fordert aber Zinsen für die Zeit des Prozesses bis zum Mündigwerden seines Sohnes. Das Tribunal fordert Kl. am selben Tag zur Erwiderung auf, die die Forderung am 29.04. zurückweisen. Das Tribunal fordert Kardorf sen. am 01.05. zur abschließenden Erklärung auf. Dieser lehnt am 10.06. weiteren Disput über die Zinsen als unnötig ab und weist die Forderung erneut zurück. Das Tribunal schließt die Beweisaufnahme daraufhin am 12.06., am 05.07. beharren Kl. trotzdem erneut auf der Zahlung der Zinsen und erreichen, daß ihr Schriftsatz am 12.07. doch noch zugelassen wird. Am 21.10.1661 erläßt das Tribunal Bekl. die Zinszahlung. (6) 1. Ratsgericht 1650-1654 2. Tribunal 1654-1661
Prozessbeilagen: (7) von Notar Gottfried Reichardt aufgenommenes Verhörprotokoll der Witwe des Magisters Johannes Crudopius und des Johannes Crudopius jun vom 04.02.1656 sowie des letzteren vom 27.03.1656; "Theilungs Vorzeichnis Weylandt Sehl. Jochim Framen Kinder" vom 11.12.1606; Quittung des Claus Brun vom 21.01.1625 und des Berendt Rehme vom 21.05.1627; Inventar des Erbes des Joachim Frahm und seiner Ehefrau vom 16.05.1605; separate Vormundschaftsrechnungen für Elisabeth Frahm, Jasper Frahm, Catharina Frahm, Engel Frahm 1604-1608; Vormundschaftsrechnung des Hans Garnatz für die Kinder Frahms 1607-1614; Verzeichnis, was aus dem Erbe des Joachim Frahm verkauft worden ist (o.D.); von Tribunalspedell Christoph Havemann ausgestellte Übergabequittungen für Tribunalsmandate vom 12.02. und 10.11.1659, 16.03.1660; Auszug aus Ratsprotokoll vom 19.02.1659 über Mündigkeitserklärung des Jochim Kardorf; Erklärung des Erasmus Hagelschacht vom 23.01.1659; Inventar über die von Johann Garnatz und seiner Frau Elisabeth Frahm hinterlassenen Güter; von Notar Johannes Röding aufgenommenes Zeugenverhör des Erasmus Hagelschacht und Jochim Kardorf vom 07.07.1659; Vergleichsangebot des Harding Peters an Jochim Kardorf vom 28.02.1659; Vereinbarung zwischen Kl.n vom 14.08.1658; Bestätigung der Dorothea Bauman, Ehefrau des Franz Maaß, über empfangene Alimente von Kardorf sen. vom 18.05.1660; Erklärung von Kardorf jun. über Zahlungen Kardorf sen. vom 02.01.1661
Kläger: (2) Harding Peters namens seiner Ehefrau Elisabeth Baumann (seit 09.05.1660 Witwe Peters), Jochim Baumann, Franz Maaß d. J. namens seiner Ehefrau Dorothea Baumann, Andreas Bendtschneider für seine Ehefrau Sophia Baumann sowie Jürgen Vehlhering zu Wismar (Bekl. in 1. Instanz)
Beklagter: Erasmus Hagelschacht, Pastor zu Damshagen und Michael Kardorf, Ratsherr zu Wismar (Kl. in 1. Instanz)
Anwälte: Kl.: Dr. Hinrich Schabbelt (A & P) Bekl.: Dr. Caspar Wilcken (A & P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 2382