-  Stadtarchiv Wismar
 -  Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
 -  23.: 1. Kläger W

Standort: Stadtarchiv Wismar - Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 - 23. 1. Kläger W


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 1106
Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um Wechselschulden
Alte Signatur: Wismar G 125 (W G 4 n. 125)
Laufzeit: (1729-1748) 18.02.1749-05.07.1752
Fallbeschreibung: Nach Bitten des Kl.s vom 18.02. und 01.04. um Fristverlängerung zum Einreichen seiner Beschwerden gegen ein Ratsgerichtsurteil und erteilten Genehmigungen des Tribunals vom 20.02. und 03.04. legt Kl. am 13.05. seinen Schriftsatz vor. Jochim Daniel Gröning, der sich in Livorno aufhaltende Bruder des Kl.s, hatte bei Kl. "etwas Geld stehen" und wollte dieses einziehen. Er beauftragte "das nunmehr in Verfall gekommene Schneider und Sieversche Contoir", die 522 Rtlr einzuziehen und "ihm solche durch sichere Wechsel wieder zu remittieren". Als Bruder des Kl.s erfährt, daß das Kontor insolvent geworden ist, entzieht er ihm den Auftrag. Bekl. fordert jedoch vom Kl. vor dem Ratsgericht die Bezahlung des Wechsels, da er ihn vor der Insolvenz akzeptiert hatte. Nachdem Ratsgericht dem Bekl. einen Eid auferlegt hat, daß er zu dem Zeitpunkt, als das Bankhaus den Wechsel auf ihn indossiert hatte, nichts von dessen Insolvenz gewußt habe und Kl. in diesem Fall zur Zahlung anweist, appelliert Kl. an Tribunal und argumentiert mit Wechselrecht. Das Tribunal fordert am 18.07. die Akten des Ratsgerichts an, am 12.12.1749 legitimieren sich die Vormünder der Erben des Peter Wybrand und erbitten Eröffnung der am 20.11. eingetroffenen Akten der Vorinstanz. Das Tribunal setzt am 23.01.1750 einen Termin auf den 26.01. fest, am 13.04. erbitten Parteien Prozeßbeschleunigung. Am 06.07. lädt das Tribunal Parteien auf den 22.09. zu einem Vorbescheid ein, der scheitert. Am 19.10. erbitten Bekl. Prozeßbeschleunigung, am 23.10. hebt das Tribunal das Ratsgerichtsurteil auf, entbindet Kl. von der Bezahlung des Wechsels, läßt Bekl. aber weitere Beweise frei. Am 09.11. ergreifen Bekl. dagegen restitutio in integrum, bitten aber zunächst um eine Kopie des Schriftsatzes des Kl.s, die sie am 11.11. erhalten. Am 28.11. erbitten Bekl. Fristverlängerung, die sie am 30.11. erhalten. Am 08.12. überreichen Bekl. Intercessionales des Hamburger Rates, am 29.12.1750 ihren Schriftsatz, in dem sie mit der Hamburger Wechselordnung argumentieren. Am 18.01.1751 erbitten Parteien Prozeßbeschleunigung, am 26.04.1751 setzt das Tribunal erneut einen Vorbescheid auf 25.05. an. Am 04.05. bittet Kl. um Kopie des klägerischen Schriftsatzes, das Tribunal lehnt dies am 07.05.1751 ab. Am 07.06. erklären Bekl., daß sie auf einem Urteil bestehen müßten, wenn Kl. nicht zumindest 75% der strittigen Summe bezahlen würde. Am 08.06. fordert das Tribunal Kl. zur Erklärung darüber auf., die am 02.07. ablehnend eingeht. Das Tribunal fordert Bekl. am 03.07. zur Abgabe einer Schlußerklärung auf und kündigt das Urteil an. Am 12.07. bestehen Bekl. auf ihrer Forderung, am 16.07. hebt das Tribunal sein Urteil wieder auf und verlangt von Bekl. die vom Ratsgericht 1748 geforderte Abstattung des Eides. Am 19.07. kündigt Kl. gegen dieses Urteil Rechtsmittel an und erbittet Kopie des gegnerischen Schriftsatzes, die er am 21.07. erhält. Am 26.08. und 07.10. bittet Kl. um Fristverlängerung, die er am 28.08. und 08.10. erhält. Am 23.10. verbitten sich Bekl. weitere Fristverlängerungen, am 04.11. legt Kl. seinen Schriftsatz vor, bekräftigt seine Beweise und bittet um Wiederinkraftsetzung des Tribunalsurteils von 1750. Am 04.12.1751 legt Kl. weitere Beweise vor, daß Wybrand wegen "Kippens und Wippens" angeklagt gewesen sei. Am 24.01. und 17.04.1752 bitten Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 29.04.1752 erklärt der Hamburger Rat, Wybrand sei wegen Münzfälschung weder in Inquisition noch in Strafe genommen worden, woraufhin das Tribunal am 03.07.1752 sein Urteil der Vorinstanz bestätigt und Kl. zur Erstattung der Kosten der letzten Instanz verurteilt.
Prozessbeilagen: (7) von Notar Joachim Christoph Lehmann aufgenommene Appellation vom 18.11.1748; Ratsgerichtsurteil vom 09.11.1748; Auszug eines Schreibens von Caspar David Müller aus Hamburg an Kl. vom 28.03.1749; Wechsel Jochim Daniel Grönings vom 25.09.1747; von Tribunalspedell C.G. Wulff ausgestellte Übergabequittungen für 2 Tribunalsmandate vom 27.10.1749; von Peter Eschbach und Johann Jacob d` Orville geschworener Vormünder-Eyd vom 07.05.1749; Prozeßvollmachten der Bekl. für Dr. Zylius vom 04.12.1749 und für Dr. Quistorp vom 08.09.1750 und des Kl.s für Dr. Gröning vom 01.07.1750 bzw. für Dr. Hertzberg vom 01.01.1751; Rationes Sententiae des Ratsgerichts; Intercessionales des Hamburger Rates an Tribunal vom 27.11.1750; Supplik der Bekl. an Hamburger Rat vom 11.11.1750; Druck: "Zu der Wechsel=Ordnung von Anno 1711 gehörige Articul, Welche von E.E. Raht und Erbgesessenen Bürgerschafft in der den 10. November 1729 gehaltenen Zusammenkunfft revidirt und beliebet worden, Hamburg 1729.", Extrakt aus den Handlungsbüchern des Contoirs Schneider und Sievers; von Notar Carl Friedrich Pälicke aufgenommene Aussage des Kl.s vom 29.06.1751; Auszug eines Briefes von Johann Wichmann Hamfeldt an Peter Velthusen vom 08. und 26.10.1751; Schreiben des J.A.D. Maneke an Dr. Hertzberg vom 29.11.1751
Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1748 2. Tribunal 1749-1750 3. Tribunal 1750-1751 4. Tribunal 1751-1752
Kläger: (2) Hinrich Gabriel Gröning, Kaufmann in Wismar (Bekl. in 1. Instanz)
Beklagter: Johann Wybrand bzw. Peter Eschbach und Johann Jacob d` Orville als Vormünder von dessen Erben aus Hamburg (Kl. in 1. Instanz)
Anwälte: Kl.: Dr. Carl Christoph Gröning (A & P), seit 01.01.1751: Dr. Christoph Erich Herzberg (A & P) Bekl.: Dr. Michael Zylius (A & P), seit 08.09.1750: Dr. Theodor Johann Quistorp (A & P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 1106