-  Stadtarchiv Wismar
 -  Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
 -  05.: 1. Kläger E

Standort: Stadtarchiv Wismar - Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 - 05. 1. Kläger E


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 0691
Prozessgegenstand: Citatonis ex lege diffamari Auseinandersetzung um Beleidigung
Alte Signatur: Wismar E 2 (W E 1 n. 2)
Laufzeit: (1656) 09.12.1656-13.05.1662
Fallbeschreibung: Bekl. haben den Sohn der Kl. vor dem Rostocker Konsistorium verklagt, weil dieser sich mit Anna Hagemeister verlobt hat, die Hochzeit aber nicht vollziehen will. Da Bekl. behaupten, die angebliche Verlobung sei mit Zustimmung der Kl. erfolgt, fühlen sich Kl. durch Klage beleidigt, bitten, den Fall vor das Tribunal zu ziehen und Bekl. "ein ewiges Stillschweigen" aufzuerlegen. Am 09.12.1656 erläßt das Tribunal ein entsprechendes Subsidial an die Räte von Rostock und Güstrow und fordert Bekl. zum Erscheinen vor dem Tribunal auf. Am 03.02.1657 bitten Kl. um erneute Vorladung, da Bekl. der ersten Ladung nicht gefolgt sind und erhalten diese am 07.02. Am 19.03. rechtfertigen Bekl. sich damit, daß die Braut monatelang im Haus der Kl. gelebt habe und lehnen es ab, sich auf einen Diffamationsprozeß einzulassen. Das Tribunal fordert Kl. am 20.03. zur Erwiderung auf. Am 01.04. erbitten Kl. mündliches Verhör zur Prozeßbeschleunigung, das Tribunal lädt am 02.04. auf den 28.04. ein. Am 28.04. bestehen Bekl. auf ordentlichem Prozeß, das Tribunal lädt sie am selben Tag auf den 26.05. erneut vor. Auf die Bitten der Bekl. vom 22.05. und 18.06. um neue Termine wird am 27.05. der 19.06., am 25.06. der 10.07. angesetzt. Am 10.07. erklären Bekl., nicht zum Termin zu erscheinen, am 11.07. fordert das Tribunal Kl. zur Stellungnahme auf. Am selben Tag fordert Brandanus jun., Bekl. bei 400 Rtlr Strafe erneut vorzuladen, am 18.08. leugnet Witwe Eggebrecht erneut ihren Konsens zum Eheversprechen des Sohnes und erbittet Ladung, die das Tribunal am 04.09. auf den 02.10. ergehen läßt. Am 01.10. bestehen Bekl. auf ihren Aussagen und fordern, den Prozeß vor dem Tribunal abzubrechen und dem vor dem Rostocker Konsistorium seinen Lauf zu lassen. Am 02. und 06.10. bittet Brandanus jun. um ein Urteil, da Bekl. zum Termin nicht erschienen sind Am 21.11. verurteilt das Tribunal Kl. dazu, sich binnen 14 Tagen zu seinem Ehegelöbnis zu erklären, am 07.12. geht der Bericht des Kl.s über die Verlobung ein. Das Tribunal fordert die Braut am 12.12.1657 auf, dazu Stellung zu nehmen. Am 22.01.1658 erbittet sie Fristverlängerung, die am selben Tag gewährt wird. Am 10.02. tragen Bekl. ihre Version vor, woraufhin das Tribunal am 12.02. entscheidet, das Eheversprechen sei gegeben und Parteien auffordert, sich zu dessen Umsetzung zu äußern. Am 23.03. beantragt Kl. dazu 14 Tage Fristverlängerung, die er am 23.03. erhält. Am 06.04. schildert Kl. den Fall erneut aus seiner Sicht und fordert Vorladung der Braut vor das Gericht, um sie zu diesen Artikeln zu befragen. Das Tribunal fordert Kl. am 24.04. zur Stellungnahme auf. Am 24.05. weisen Bekl. die Darstellung des Kl.s detailliert zurück. Das Tribunal lädt Parteien daraufhin am 28.05. auf den 05.07. zur Eidesleistung vor und nimmt die Eide von allen außer dem fehlenden Posselius entgegen. Ebenfalls am 05.07. charakterisiert Kl. die Entgegnung der Bekl. als unwahr und bittet um Beschleunigung der Sache trotz fehlendem Eid Posselius. Am 06.07. fordert das Tribunal Bekl. auf, sich zum Vollzug des Eheversprechens zu äußern. Am 24.07. äußert sich Bekl. zur Entgegnung des Kl.s und bittet um Befreiung von der Ehe sowie Schadensersatz durch Kl. Das Tribunal fordert Kl. am 03.09. zur Erwiderung auf, jener bittet am 13.10. zunächst um ordnungsgemäße Antwort auf seine Entgegnung und erhält am 29.10. ein entsprechendes Mandat. Bekl. übergeben am selben Tag Beweise für das Eheversprechen, deren Anerkennung durch Kl. sie erbitten. Am 02.11. und 18.12.1658 sowie am 03.02.1659 erbittet Kl. Urteil, da Bekl. ihrer Pflicht zu antworten nicht nachgekommen sind, erhält aber keine Antwort des Tribunals. Am 08.02. antworten Bekl. auf die Entgegnung des Kl.s, der am selben Tag dazu aufgefordert wird, seine Probationsschrift einzubringen, was er am 19.03. tut, indem er die Geschehnisse erneut schildert. Am 22.03. fordert das Tribunal Bekl. zur Antwort auf, die am 19.04. eingeht und auf die Tribunal am 29.04. erneut Stellungnahme des Kl.s fordert. Am 01.09. fordert Kl. Ersatz für alle verursachten Kosten, Geschenke und Kleidungsstücke, die seine ehemalige Braut empfangen hat. Am 02.09.1659 schließt das Tribunal die Beweisaufnahme, am 30.01.1660 verurteilt es Kl. zum Vollzug des Eheversprechens und droht widrigenfalls "ernste straffe" an. Am 09.03. kündigen Kl. und seine Mutter an, restitutio in integrum zu ergreifen, erbitten dazu aber Fristverlängerung. Das Tribunal lehnt dies ab und fordert Kl. bei Androhung von 500 Rtlr Strafe zum Vollzug der Ehe auf. Am 14.04. begründen Mutter und Sohn ihre Einwände gegen das Urteil, eine Reaktion des Tribunals erhellt nicht. Am 07.05. bitten Bekl., Kl. bei 1.000 Rtlr Strafe zur Umsetzung des Urteils aufzufordern, am 11.05. überträgt das Tribunal dem Fiskal die Bestrafung des Kl.s und läßt Kl. 6 Wochen Zeit, um sein Eheversprechen einzulösen. Am 28.05. verweigert Kl. die Heirat, am 05.06. trägt Tribunal Fiskal auf, ihn entsprechend zu bestrafen. Am 25.06. erbitten Bekl. 6wöchige Fristverlängerung, die sie am 28.06. erhalten. Am 17.07. erbittet Bekl. Durchsetzung des Urteils des Fiskals bei Strafe von 1.000 Rtlr., am 24.07. lädt das Tribunal die Parteien auf den 17.09. zum Vergleich vor. Am 04.09. erbittet Kl. Fristverlängerung beim Einlegen seiner restitito in integrum gegen diese Vorladung, am 17. und 18.09. entschuldigt Bekl. ihr Fernbleiben mit Unsicherheit der Wege, erbittet neuen Termin und Verurteilung des Kl.s zur Zahlung der fiskalischen Strafe und verwahrt sich gegen die Injurien der Gegenseite. Kl. erbittet am 17.09., ihn von dem Prozeß bei Erstattung aller Unkosten zu entbinden, wird aber vom Tribunal am 21.09. zur Bezahlung der fiskalischen Strafe und zur Antwort auf den Schriftsatz der Bekl. verurteilt. Am 08.10. legt Kl. seine restitutio in integrum ein, deren Annahme vom Tribunal am 19.10. abgelehnt wird. Am 13.11. leugnet Kl. die Beleidigungen, verweigert aber erneut den Vollzug der Verlobung. Das Tribunal erneuert am 07.12.1660 seine Forderung nach Bezahlung der 600 Rtlr. Am 07.01.1661 leugnet Kl. erneut, Injurien begangen zu haben und bittet um Gnade bei Strafmaß, das vom Tribunal am 09.01. bestätigt wird. Am 16.09. erbittet Kl., ihn vom Eheversprechen zu entbinden. Das Tribunal fordert Bekl. am 20.09. zur Stellungnahme auf. Am 04.11. besteht Bekl. auf dem Vollzug des Eheversprechens und fordert Verbot für Kl., sich anderweitig zu verheiraten und Schadensersatz. Das Tribunal fordert Kl. am 05.11.1661 zur Stellungnahme auf, die am 30.01.1662 eingeht und in der Kl. um Erlaß des Eheversprechens bittet. Am 17.03. fordert Bekl. die Zahlung von 1.000 Rtlr Strafe und Ersatz aller Unkosten und wird vom Tribunal am 21.03. zur Aufstellung ihrer Kosten verpflichtet. Am 17.04. erbittet Kl. erneut Dispens, der ihm am 18.04. vom Gericht gewährt wird, während Bekl. ihre Schadensersatzklage freigestellt wird. Am 12.05. erbittet Bekl. ebenfalls Dispens vom Verlöbnis, den sie am 13.05.1662 erhält.
Prozessbeilagen: (7) Klage der Bekl. vor dem Rostocker Konsistorium vom 11.11.1656; von den Güstrower Notaren Andreas Wedel und Konrad Krüger ausgestellte Übergabequittungen für Tribunalsmandate vom 13. und 19.12.1656; vom Rostocker Notar Arend Baudt (?) ausgestellte Übergabequittungen vom 15.12.1656 und 10.09.1657; Ladung des Rostocker Konsistoriums an Brandanus d.J. vom 19.11.1656; Prozeßvollmacht der Bekl. für Dr. Wilcken vom 08.05.1658; von Notar Johannes Balthasar ausgestellte Übergabequittung für ein Tribunalsmandat vom 12.06.1658; von Notar Konrad Krüger aufgenommene Befragung des Daniel Klandrian vom 19.12.1656; vom Rostocker Notar Michael Dringher aufgenommene Aussage des Winhold Schrader vom 22.12.1657; Briefe Brandanus jn. an Anna Hagemeister vom 09.03. und 13.07.1656; von Notar Gottfried Reichardt aufgenommene Befragung des Brandanus Eggebrecht jun. vom 05.05.1660; von Tribunalspedell Christoph Havemann ausgestellte Übergabequittung für ein Tribunalsmandat vom 26.07.1660
Instanzenzug: 1. Tribunal 1656-1660 2. Tribunal 1660-1662
Kläger: (2) Brandanus Eggebrecht sen., Bürgermeister von Wismar, für sich und seine Ehefrau, ab 11.07.1657 Brandanus Eggebrecht jun. für sich und seine Mutter Dorothea Eggebrecht, geb. Clandrian
Beklagter: Anna Hagemeister und Sigismund Clevenow zu Güstrow, Winhold Schrader, Caspar Hornemann und Johann Posselius, Bürger zu Rostock
Anwälte: Kl.: Dr. Joachim Zander (A & P) Bekl.: Dr. Caspar Wilcken (A & P), seit 14.05.1658: Dr. Christoph Krauthoff (A), Dr. Caspar Wilcken (P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 0691