-  Stadtarchiv Wismar
 -  Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
 -  12.: 1. Kläger L

Standort: Stadtarchiv Wismar - Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 - 12. 1. Kläger L


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 3924
Prozessgegenstand: Supplicationis Auseinandersetzung um Aufteilung eines Erbes
Alte Signatur: Wismar Z 32 (W Z n. 32)
Laufzeit: (1745-1764) 11.11.1775-30.06.1777 (1777)
Fallbeschreibung: Der Kl. beschwert sich darüber, daß seine Ehefrau, die Schwester des verstorbenen Zülow, nur 2.000 Rtlr geerbt habe, dessen Frau das restliche Vermögen hingegen auf Lebenszeit nutzen dürfe und es danach an ihre Tochter, die Stieftochter des Verstorbenen, die Frau des Oberstleutnant Hintzenstern, übergehen soll. Der Kl. bittet um Fristverlängerung zum Einreichen seines Schriftsatzes zur Begründung seiner Ansprüche und erhält diese am 14.11.1775. Er erneuert seine Bitte am 22.12.1775 und 06.01.1776 und erhält weitere Fristverlängerungen am 23.12.1775 und am 06.01.1776, bevor er seine Argumente am 06.01. vorlegt. Der verstorbene Zülow und die Kl.in sind die einzigen Kinder des Kammerjunkers von Zülow zu Zülow. Nach dem Tod ihres Vaters hat der Bruder die Mutter ausgezahlt, die Kl.in erhielt als Mitgift 3.500 Rtlr. Der Bruder nutzte hingegen das Gesamterbe und teilt nach dem Tod der Mutter deren Erbe mit der Kl.in. Das Gut Zülow verkauft er 1764 für 4.200 Rtlr, kauft sich Haus und Grabkapelle in Wismar und stirbt nach seinem einzigen Sohn im Jahre 1775. Die Kl. argumentieren, daß Zülow nie ein Gewerbe betrieben oder auf seinem Gut gewirtschaftet, sondern ausschließlich von dem Erbe gelebt habe und fordern jetzt nach Lübischem Recht den Anteil für die Schwester des Verstorbenen. Dazu soll das Testament für nichtig erklärt, die Witwe Zülows aufgefordert werden, ein Erbinventar anzufertigen, außerdem soll ihr verboten werden, etwas aus dem Erbe zu verkaufen, bevor es nicht erfaßt und rechtskräftig aufgeteilt ist. Das Tribunal fordert die Bekl. am 21.02. zur Erwiderung auf. Am 18.04. wehrt sich Oberstleutnant Hintzenstern namens der Bekl. gegen die Unterstellung, das Testament sei nicht rechtskräftig, weil sein verstorbener Schwiegervater nur das Erbe seines Vaters verbraucht und kein eigenes Eigentum gebildet habe und legt entsprechende Beweise, einen zwischen Vater und Sohn geschlossenen Vergleich und Rechtsauskünfte des Wismarer Rates vor. Das Tribunal teilt dies am 30.04. dem Kl. zur Kenntnis mit. Am 17.05. leugnet der Kl. den zwischen seinem Schwager und dessen Vater resp. seinem Schwiegervater geschlossenen Vergleich von 1748 und bittet um Fristverlängerung zum Vortrag seiner Gegenargumente, die ihm am 21.05. gewährt wird. Am 02.07. bittet der Bekl., diese Frist für verfallen zu erklären und das Urteil zu sprechen. Das Tribunal weist den Bekl. am 03.07. darauf hin, daß die gewährte Frist für den Kl. noch laufe. Als dieser am 02.07. um Fristverlängerung bittet, wird er auf das Gesuch des Bekl. verwiesen. Daraufhin trägt der Kl. am 09.07. sehr ausführlich seine Argumente gegen die Erklärung des Bekl. vor und besteht auf seinen Ansprüchen an das Erbe des Schwiegervaters. Das Tribunal fordert den Bekl. am 11.07. zur Erwiderung auf, am 15.10. beschwert sich der Kl., daß der Bekl. sich noch nicht gemeldet habe und bittet, ihn an das Mandat zu erinnern. Das Tribunal folgt dem Antrag am 16.10. und setzt dem Bekl. eine 6wöchige Frist. Am 20.10. weist der Bekl. alle Forderungen des Kl.s erneut ausführlich zurück, das Tribunal schließt am 21.10. die Beweisaufnahme. Am 14.12.1776 hebt das Tribunal die Verbote zur Veräußerung des Erbes (Nr. 3926) wieder auf und verurteilt den Kl. zum Schadensersatz für den Bekl. für alle in mecklenburgischen Gerichten angelegten Arreste und zur Bezahlung der Prozeßkosten. Am 25.01.1777 ergreift der Kl. gegen dieses Urteil restitutio in integrum und erbittet Fristverlängerung, die er am 28.01.1777 erhält. Am 06.03. legt der Kl. noch einmal ausführlich seine Forderungen dar, beweist sie und bittet um Änderung des Tribunalsurteils. Am 01.04. bittet der Bekl. um Prozeßbeschleunigung und verweist auf immer noch bzw. erneut anliegende Beschlagnahmen auf ihm zustehende Gelder in Mecklenburg, am 14.04. bitten beide Parteien um Prozeßbeschleunigung. Am 17.05.1777 bestätigt das Tribunal sein Urteil, zieht jedoch beide Parteien zur Bezahlung der Prozeßkosten heran und stellt es dem Kl. frei, wegen seines generellen Anspruchs auf das Erbe zu klagen. Am 20.05. bittet der Bekl. um Mitteilung des Restitutionsschriftsatzes des Kl.s und erhält diesen am 21.05.1777. Am 28.06. bittet Dr. Hasse namens seines Mandanten um Fristverlängerung zum Einreichen eines eventuellen Restitutionsschriftsatzes wegen der Bezahlung der Prozeßkosten und erhält diese am am 30.06.1777.
Prozessbeilagen: (7) Auszug aus dem Kaufvertrag über das Gut Zülow zwischen Christoph Friedrich Barthold von Zülow und Hauptmann Gottwald von Hövel vom 21.04.1764; Auszug aus Protokoll der Verhandlung vor der Schweriner Justizkanzlei vom 11.07.1764; Urteil der Schweriner Justizkanzlei in Sachen des Christoph Friedrich Barthold von Zülow zu Zülow vs. alle Gläubiger, die Ansprüche auf das Gut Zülow erheben in pcto liquidationis vom 16.07.1764; Ratsgerichtsurteil bzw. Tribunalsurteil in Sachen der Vormünder der Kinder des Mathias Hinrich Schultz vs. Franz Jochim Schultz in pcto debiti et testamenti vom 27.10.1751 bzw. 22.10.1753; Rechtsauskünfte des Lübecker Rates vom 13.05.1745, 24.04.1754; Rechtsauskunft des Wismarer Rates über Erbrecht bei mecklenburgischen Adligen, die nach Wismar gezogen sind, vom 09.04.1761; Vergleich zwischen Hans Joachim von Zülow und Christoph Friedrich Barthold von Zülow von Trinitatis 1748; Mandat der Schweriner Justizkanzlei an den Engeren Ausschuß von Ritter- und Landschaft vom 18.04.1776; Ratsgerichtsurteil vom 28.02.1766; Prozeßvollmachten des Kl.s für Dr. Lembke vom 19.10.1776 und des Bekl. für Dr. Hasse vom 19.10.1776; Bescheid der Schweriner Regierung über Arrest auf Vermögen des Bekl. vom 21.03.1777; Supplik des Kl.s an den Herzog von Mecklenburg vom 07.03.1777; Mandat der Schweriner Justizkanzlei an den Engeren Ausschuß der Ritter- und Landschaft, N N Plessen auf Greven und die Witwe und Kinder des Oberappellationsrates Cruse zu Neese vom 21.03.1777
Instanzenzug: 1. Tribunal 1775-1776 2. Tribunal 1777
Kläger: (2) Oberstleutnant Adolph Hans von der Lühe auf Barnekow namens seiner Ehefrau Anna Elisabeth Christina , geb. v. Zülow
Beklagter: Anna Sophia von Zülow, geb. v. Hövel und die Frau des Oberstleutnants Carl von Hintzenstern, Maria Sophia sowie deren Kinder als Erben des verstorbenen Christoph Friedrich Barthold von Zülow
Anwälte: Kl.: Dr. Caspar Gabriel Gröning (A), Dr. Johann David Lembke (P), seit 06.03.1777: N N Warnemünde, Advokat zu Güstrow (A) Bekl.: Dr. Joachim Christoph Gabriel Hasse (A & P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 3924