-  Stadtarchiv Wismar
 -  LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal
 -  01.: Prozeßakten
 -  01.11.: 1. Kläger K

Standort: Stadtarchiv Wismar - Wismarer Tribunal - 01. Prozeßakten - 01.11. 1. Kläger K


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 0211
Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um die Bezahlung der Kopfsteuer
Alte Signatur: Rep. 29, Nr. 430
Laufzeit: (1665-1693) 20.03.1693-25.01.1700
Fallbeschreibung: Im Steueredikt der Pommerschen Landesregierung vom 26.01.1693 sind die Küster, Organisten und das Personal der Prediger in die Kopfsteuer einbezogen, die Prediger und Schulbedienten verschont worden. Da nach den Kgl. Anweisungen der gesamte Klerus steuerfrei sein soll, appellieren die Kl. gegen diese Verordnung. Das Tribunal sendet am 24.03. ein Reskript an die Landesregierung, in dem die Vollstreckung gegen den Klerus verboten wird. Die Bekl. antworten am 26.06. und bestreiten die Zulässigkeit der Appellation, da diese zu spät eingereicht worden ist. Inhaltlich verteidigen die Bekl. die Besteuerung des Priestergesindes und bitten diese Auffassung zu unterstützen. Am 26.04.1694 bitten die Bekl. erneut darum, die Besteuerung des Klerus so einzurichten, das sie den Reichs- und Landesgesetzen entsprechen. Das Tribunal weist die Landesregierung am 08.05. an, eine Stellungnahme der Landstände einzuholen. Diese legen die Bekl. am 26.10. vor, die Landstände fordern darin, daß gegen das Priestergesinde, das bisher die Steuerzahlung verweigert hat, die Vollstreckung durchgesetzt werden soll. Am 06.11.1694 trägt das Tribunal den Landständen auf, sich zu der Klage der Kl. zu äußern, am 21.01.1695 bitten die Landstände darum, das Priestergesinde und den gesamten Klerus zu den Steuern heranzuziehen. Das Tribunal teilt dies den Kl.n am selben Tag mit und fordert sie zur Antwort auf. Am 08.04. beschweren sich die Kl., daß die meisten Kirchspiele öde und wüst" liegen, keine Bauern mehr vorhanden sind, die Abgaben leisten könnten und es daher dem Klerus auch überwiegend schlecht gehe und sie ihre Familien und ihr Gesinde nicht erhalten könnten, weshalb sie um Erhalt ihrer Steuerfreiheit bitten. Am 12.04. fordert das Gericht die Landstände zur Antwort auf, die am 09.07. auf der Einbeziehung der Kl. in die Steuerzahlung bestehen. Daraufhin schließt das Tribunal am 12.07.1695 die Beweisaufnahme, am 28.04.1696 bitten die Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 06.07.1696 fordert das Tribunal die Bekl. auf nachzuweisen, daß das Priestergesinde bisher zur Steuerzahlung verpflichtet war. Am 20.10. legen die Landstände diese Beweise vor, das Tribunal fordert die Kl. am 23.10.1696 zur Erwiderung auf. Am 25.01. und 19.04.1697 bitten die Kl. um Fristverlängerung, die sie am 29.01. und 23.04. erhalten. Am 03.06. bestehen die Kl. auf ihren alten Rechten, das Tribunal fordert die Bekl. am 04.06. zur Antwort auf. Am 11.09. beschweren sich die Kl. darüber, daß die Bekl. nicht geantwortet haben und bitten um Ende der Beweisaufnahme. Das Tribunal fordert die Bekl. am 14.09. erneut zur Antwort auf. Am 18.10. erklären die Bekl., sie hätten nicht auf den Schriftsatz antworten wollen, da dieser größtenteils "impertinent" gewesen sei und weisen deren Forderungen zurück. Am 22.10.1697 wird die Beweisaufnahme daraufhin gschlossen, am 24.01. und 10.05.1698 bitten die Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 04.07.1698 entscheidet das Tribunal, daß das Priestergesinde gleichd em übrigen Personal zu behandeln sei und Steuern zu bezahlen habe, "wenn nöthig befunden wird." Am 10.08.1698 ergreifen die Kl. dagegen restitutio in integrum, bitten aber zunächst, am 26.09. und 07.11. um Fristverlängerung, die sie am 16.08., 28.09. und 09.11. erhalten. Am 16.12.1698 tragen sie ihre Beschwerden vor und beweisen sie mit einem Schreiben der Landesregierung von 1665, am 24.10.1699 bitten die Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 22.01.1700 bestätigt das Tribunal sein Urteil.
Prozessbeilagen: (7) Steueredikt der Pommerschen Landesregierung vom 26.01.1693 (Druck); Auszug aus dem Kgl. Regierungsplakat wegen Kopfsteuer, das am 05.03.1693 von den Kanzeln veröffentlicht wurde; von Notar Georg Pfennigsdorf aufgenommene Appellation vom 18.03.1693; Befehl der Pommerschen Landesregierung an die Obereinnehmer des Pommerschen Landkastens vom 20.03.1693; Schreiben der Pommerschen Landstände an die Landesregierung vom 02.05. und 12.06.1693; Erklärung der Pommerschen Landstände vom 08.10.1694; Regierungspatent zur Bezahlung der Kopf-, Stand- und Viehsteuer der Pommerschen Landesregierung vom 18.03.1692 (Druck); Prozeßvollmacht der Kl. für Dr. Gröning vom 20.09.1698; Schreiben des Regierungsarchivars Samuel Keit an die Kl. vom 17.09.1698; Bescheid der Pommerschen Landesregierung für die Kl. vom 15.06.1665
Instanzenzug: 1. Pommersche Landesregierung 1693 2. Tribunal 1693-1698 3. Tribunal 1698-1700
Kläger: (2) gesamter Klerus in Pommern (Kl. in 1. Instanz)
Beklagter: Pommersche Landesregierung (Bekl. in 1. Instanz)
Anwälte: Kl.: Martin Droysen (A), Gottfried Christian Michaelis (P), seit 10.08.1698 Dr. Christoph Gröning (P) Bekl.: Dr. Alexander Caroc (A), Dr. Friedrich Anthon (P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal) (1) 0211