-  Stadtarchiv Wismar
 -  Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
 -  21.: 1. Kläger U

Standort: Stadtarchiv Wismar - Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 - 21. 1. Kläger U


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 3309
Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um Teilung eines Erbes
Alte Signatur: Wismar S 347 (W S 10 n. 347)
Laufzeit: (1754) 18.11.1754-22.12.1756
Fallbeschreibung: Adrian Schulte ist im Jahre 1733 verstorben, seine Witwe hat seine und ihre Güter bis zu ihrem Tode im Jahre 1750 genutzt und ihren Sohn, den Bekl., in ihrem Haus gekleidet und ernährt. Dieser hat ihr dafür die Wirtschaft geführt und fordert bei der Aufteilung des Erbes - wie von der Mutter versprochen - dafür 40 Rtlr / Jahr, insgesamt 800 Rtlr. Gegen die Zahlung dieses Betrages aus dem Erbe wenden sich die Kl. an das Ratsgericht, das die Vorgehensweise des Bekl. jedoch bestätigt, weshalb die Kl. vor dem Tribunal appellieren. Sie wenden sich gegen die Forderung nach Lohnzahlung generell, deren Höhe, das Bestimmungsrecht der Mutter über einen solchen Betrag und den Fakt, das der Bekl. das Geld nicht nur bis zum Tode der Mutter sondern bis zur Teilung des Erbes fordert und bitten um Berichtigung des Ratsgerichtsurteils. Das Tribunal fordert am 28.02.1755 die Akten der Vorinstanz an und bekräftigt dies am 13.05. bei Androhung einer Strafe von 10 Rtlr. Am 05.07. gehen die Akten des Ratsgerichts ein, am 07.07. bitten Parteien um deren Eröffnung, die am 12.07.1755 stattfindet. Am 19.01.1756 setzt das Tribunal einen Schlichtungstermin auf den 06.02. an, der am 03.02. abgesagt wird auf Wunsch der Kl. Am 10.02. reduziert das Tribunal den Jahreslohn des Bekl. auf 25 Rtlr und fordert ihn auf, das restliche Geld der Masse zuzuführen und zwischen den Parteien aufzuteilen. Am 19.03.1756 kündigt der Bekl. gegen dieses Urteil restitutio in integrum an, erbittet Fristverlängerung zum Einreichen seines Schriftsatzes und erhält diese am 20.03. Am 22.03. legen die Kl. ihrerseits resitutio in integrum ein und wehren sich gegen die Höhe des Lohnes von 25 Rtlr / Jahr, den sie dem Bekl. nicht zugestehen wollen. Am 20.04. reicht der Bekl. seinen Schriftsatz ein und besteht auf höherem Lohn als den zugestandenen 25 Rtlr. Am 22.12.1756 bestätigt das Tribunal sein Urteil vom 10.02.1756.
Prozessbeilagen: (7) Ratsgerichtsurteil vom 02.10.1754; von Notar Joachim Christoph Lehmann aufgenommene Appellation vom 11.10.1754; Prozeßvollmacht der Kl. für Dr. Ungnade vom 22.05.1755; Rationes decidendi des Ratsgerichts; von Notar C.D. Hölcke aufgenommenes Zeugenverhör des Gerbermeisters Friedrich August Keitel vom 20.03.1756; von Notar Joachim Christoph Lehmann aufgenommenes Zeugenverhör des Gerbermeisters Keitel vom 31.03.1756; von Notar Anton Rode aufgenommene Zeugenverhöre des Gerbermeisters Keitel vom 05.03.1756 und des Gerberknechts Caspar Hinrich Ulbrecht vom 12.04.1756
Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1754 2. Tribunal 1754-1756 3. Tribunal 1756
Kläger: (2) Hieronymus Christian Ungnade und Jochim Stubbendorf als Vormünder der Kinder Matthias Hinrich Schultes (Kl. in 1. Instanz)
Beklagter: Franz Jochim Schulte, Gerbergeselle zu Wismar und dessen Ehefrau (Bekl. in 1. Instanz)
Anwälte: Kl.: Dr. Joachim Christoph Ungnade (A & P) Bekl.: Dr. Christoph Erich Hertzberg (A & P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 3309