-  Stadtarchiv Wismar
 -  Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
 -  23.: 1. Kläger W

Standort: Stadtarchiv Wismar - Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 - 23. 1. Kläger W


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 3892
Prozessgegenstand: Mandatum poenale Auseinandersetzung um Real- und Verbalinjurien
Alte Signatur: Wismar W 239b (W W n. 239b)
Laufzeit: (1784) 07.06.1784-28.09.1784
Fallbeschreibung: C. Wieck berichtet, daß ihre Tochter Anna Maria Held monatelang mit ihrem Bräutigam Friedrich Grabow in der Schmiede zu Kirchdorf gelebt und auf ihre Hochzeit gewartet habe, bis Grabow diese Verlobung auflöste. C. Wieck stellt den Bäcker Severin und dessen Frau zur Rede, da sie meint, die beiden hätten ihren Anteil an der Auflösung der Verlobung. Der Bekl. kommt vorbeigeritten und schlägt C. Wieck mit der Peitsche, begleitet sie in ihr Haus, fesselt beide Kl.innen und schlägt sie brutal zusammen. C. Wieck schleppt sich in der Stadt zum Arzt und berichtet ihrem Anwalt von dem Vorfall, der den Schriftsatz aufsetzt und strengste Bestrafung für den Bekl. fordert, "den die Natur doch nicht deswegen mit riesenmässigen Gliedmaassen begabt hat, um unschuldige und wehrlose Geschöpfe zu Schanden zu prügeln". Die Kl.innen bitten um Schadensersatz in Höhe von 200 Rtlr, Vollstreckung einer bei ähnlichen Vorfällen von der Verwaltung der Herrschaft Wismar mehrfach angedrohten Strafe von 50 Rtlr sowie Kostenersatz. Das Teibunal fordert den Bekl. am 11.06. zur Antwort auf. Am 14.07. äußert sich der Kl. zu den Vorwürfen, beschuldigt die Kl.innen der Verleumdung und fordert von ihnen, da sie "Vagabundinnen" sind, zunächst eine gerichtliche Kaution. Er erklärt, daß er C. Wieck mehrfach ihre "betrügerische Aufkäufferey" verboten habe, im konkreten Fall einen Tumult unter den zusammengelaufenen Kirchdorfern vermeiden wolle und die Kl.innen deshalb zur Ruhe aufgefordert habe. Erst als diese ihn beschimpft haben, habe er sie geschlagen. Er belegt seine Aussage mit Zeugenaussagen und bittet um Entbindung von der Klage und Verweisung der Kl.innen aus dem Land. Das Tribunal teilt die Erwiderung am 19.07. den Kl.innen mit und fordert die Parteien bei Androhung einer Geldstrafe auf, sich am 10.09. zu einem Gütetermin am Tribunal einzufinden. Am 30.08. trägt die Kl.in ihre Einwände gegen den Schriftsatz des Bekl. vor und fordert, die Zeugen bei dem Gütertermin unter Eid aussagen zu lassen. Am 10.09. bietet der Bekl., "um allen weiteren Verdruß zu vermeiden" die Zahlung von 20 Rtlr an, die von der Kl.in akzeptiert werden. Am 28.09.1784 bestätigt das Tribunal diesen Vergleich.
Prozessbeilagen: (7) ärztliches Attest des Ch. J. Weber, Chirurg vom 05.06.1784; von Notar Johann Friedrich Nölting aufgenommene Zeugenaussage der Musketiere Samuel Friedrich Uhr und Lorenz Gretschmann vom 08.07.1784; von Notar M.C.A. Hermes aufgenommene Zeugenaussage von Anna Elisabeth Severin, Carl Hinrich Steinhagen, Maria Dorothea Brockmann, Georg Christoph Brumbie, Friedrich Grabow und Anna Margaretha Buch vom 26.06.1784; Protokoll der Güteverhandlung vom 10.09.1784
Instanzenzug: 1. Tribunal 1784
Kläger: (2) Catharina Wieck, Aufkäuferin zu Kirchdorf auf der Insel Poel für sich und namens ihrer Tochter Maria Held
Beklagter: Christoph Jörns, Amtmann zu Poel
Anwälte: Kl.: Dr. Johann Christian Koch (A & P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 3892