-  Landeshauptarchiv Schwerin
 -  01-01-13 Verträge mit außerdeutschen Staaten
 -  001.: 1.1-13 Verträge mit außerdeutschen Staaten
 -  001.016.: Sizilien
01-01-13 Verträge mit außerdeutschen Staaten - 001. 1.1-13 Verträge mit außerdeutschen Staaten - 001.016. Sizilien

Datierung

Signatur

Inhalt

OAI-PMH
   
Signatur: 1
Inhalt: König Ferdinand II. beider Sizilien ratifiziert den am 31. Dezember 1857 zu Neapel geschlossenen Schifffahrts- und Handelsvertrag mit Mecklenburg-Schwerin. Die Einwohner beider Länder genießen im jeweils anderen Land ein freies Aufenthalts-, Reise-, Besitz- und Erbrecht. Ihnen stehen Vergünstigungen bei Steuern und Abgaben zu; von Militärdiensten sind sie freigestellt. Ohne gerichtliche Anweisung dürfen ihre Geschäftsräume und -bücher nicht durchsucht werden. Ihre persönliche Sicherheit und die ihres Besitzes ist zu gewährleisten. Schiffe des anderen Landes werden wie eigene behandelt und genießen die gleichen Rechte. Alle legalen Waren können in das jeweils andere Land ohne erhöhte Abgaben eingeführt werden. Der Vertrag gilt nicht für die Küstenschifffahrt, die ausschließlich von einheimischen Schiffen durchgeführt wird. Sizilianische bzw. mecklenburgische Erzeugnisse werden jeweils nicht mit Zoll belegt. Es werden Steuererleichterungen gewährt. Unter staatlicher Aufsicht stehende Artikel wie Salz, Salpeter oder Pulver sind vom Vertrag ausgenommen. Schutzsuchende Schiffe sind von Abgaben befreit. Beide Länder haben das Recht, Konsuln, Vizekonsuln oder Agenten zu ernennen. Diese vertreten die Interessen der Schiffskapitäne, so auch bei Schiffbrüchen, und sorgen für die Verfolgung von Deserteuren.

Beschreibung: Ausfertigung, Pergament, 16 Blatt, Samteinband, an Seiden-Metallfäden anhängendes Wachssiegel König Ferdinands II. beider Sizilien in einer Metallkapsel.
Datierung: 1858 Februar 1. (1857 Dezember 31.)
Ort: Gaeta

Bestellnummer: Landeshauptarchiv Schwerin (01-01-13 Verträge mit außerdeutschen Staaten) 1