Signatur: StU 1193Inhalt: Arnold, Bischof von Lübeck, Herman Robbin, Schweriner Domherr
Datierung: 08.08.1453
FHM:Titelaufnahme im Angebot des Archivs Aussteller: Arnold, Bischof von Lübeck, Herman Robbin, Schweriner Domherr
Regest: Entscheiden als gewählte Schiedsrichter einen Streit zwischen der Stadt Stralsund und der Heilgeistkirche in Lübeck wegen des höchsten Gerichts in den Dörfern Kummerow und Bussin (Borsyn) dahin, dass die Stadt fünf Jahre lang das Gericht und die Brüche haben soll, vorbehaltlich jedem Teil seine Gerechtsamen und Urkunden an den Dörfern. Nach Ablauf der fünf Jahre soll jeder Teil in seine Rechte und Gerechtsame treten wie vorher. Können beide Parteien sich unterdessen wegen des Erbkaufes einigen, so mögen sie das tun. Die Pächte und Dienste der Bauern dürfen während der Zeit nicht erhöht werden.
Datumszitat: Gescheen bynen Lubeke ... amme dage sancti Ciriaci et sociorum
Beglaubigung: zwei gut erhaltene Siegel
Bestellnummer: Stadtarchiv Stralsund (01.01.01. Städtische Urkunden Städtische Urkunden) StU 1193