Signatur: Rep. 30 U, Nr. 31Inhalt: Die Kommissare des Rates der Stadt Stralsund, der Bürgermeister Dr. Heinrich Buchow, der Syndicus Dr. Lambert Steinwich und der Ratsverwandete Heinrich Gottschalk
Datierung: 10.05.1610
FHM:Titelaufnahme im Angebot des Archivs Aussteller: Die Kommissare des Rates der Stadt Stralsund, der Bürgermeister Dr. Heinrich Buchow, der Syndicus Dr. Lambert Steinwich und der Ratsverwandete Heinrich Gottschalk
Regest: Fassen zwischen den Kammerherren und den Altenleuten der Kramer, beide zu Stralsund , folgenden Vergleich ab: 1.) Der Vertrag von 01.08.1608, der noch nicht vollzogen ist, wird erneuert und diesem Vergleich beigegeben [fehlt!] - 2.) Der Weg durch das Holz von Bessin wird als ein Privatweg erkannt, den sich der ehemalige Stadtvogt auf Altefähr, Henningh vam Calden, Anlegen ließ. Als gültig wird der Weg erklärt, der neben dem Bessiner Holz zum Strande führt. - 3.) Da letzerer Weg zwischen den Äckern der Kammerherren-Bauern und denen der Kramer-Bauern hindurchführt, soll seine Mitte die Grenze bilden und daselbst drei Grenzsteine eingesetzt werden. - 4.) Es wird den Bauern beiden Herrschaften untersagt, bis an den Graben der um das Bessiner Holz herumführt, herauszupflügen und geboten, dass zwischen dem graben und den daran anstoßenden Äckern ein 3 Schuh breiten Landstreifen unberührt bleiben soll. - 5.) Besagter Graben soll als Schutz für das Holz gegen das weidende Vieh gelten un in Ordnung gehalten werden. - 6.) Auf einer Wiese bei dem Dorfe Bessin ist eine Grenzstein gesetzt worden, der die Anrechte der Kammerherren - und der Kramerbauern an dieser Wiese festlegen soll. - 7.) Die Weiden bei dem Karten des Henning Bursitz sollen belassen, aber nicht erweitert werden. - 8.) Weil die Weiden im Dorf Bessin am Kirchhof den Kramerbauern zustehen, wird er diesen gestattet, vor ihren Höfen weiden zu lassen, soweit es dem Dorf nicht zum Schaden ist. - 9.) Einem der Kramerbauern, dem man die Nutzung der gemeinsamen Brache und Weide bisher nicht vergönnt hat, wird das gleiche Recht, wie allen anderen gegeben. - 10-) In den Fällen, wo die Kramer das Straßengericht nicht nachweisen konnten, soll dasselbe den Kammerherren allein gelassen werden.
Datumszitat: So geschehen zum Stralsund am 10.05.1610
Beglaubigung: Original mit einem gut erhaltenen und zwei verlorenen Siegeln und den Unterschriften der drei genannten Kommissare
Bestellnummer: Stadtarchiv Stralsund (01.01.14. Kramerkompanie Stralsunder Kramerkompanie, Urkunden) Rep. 30 U, Nr. 31