  OAI-PMH
| Signatur: (1) 1300 Prozessgegenstand: Querulationis nullitatis Auseinandersetzung um Vollstreckung einer Geldstrafe Alte Signatur: Wismar H 63 (W H 2 n. 63) Laufzeit: (1713) 22.08.1713-25.08.1713 Fallbeschreibung: Kl. hatte vom Tribunal ein Reskript an den Rat erhalten, die verhängte Geldstrafe von 100 Rtlr gegen Bekl. wegen Beleidigung zu vollstrecken (Nr. 1299). Der Rat fordert das Gewett dazu auf, dieses stellt fest, daß Bekl. bei Akzisekammer kein Geld mehr angelegt hat, das beschlagnahmt werden könnte und fordert Kl. auf vorzuschlagen wie und auf was ahrt die execution am füglichsten verhänget werden könne." Kl. bittet darum, das Urteil für nichtig zu erklären und fordert von den Geldern des Ratsherrn Voigt, mit dem Bekl. verwandt ist, das Strafgeld zu beschlagnahmen. Das Tribunal weist den Prozeß am selben Tag ab und verweist Kl. zunächst an das Ratsgericht und erlegt ihm zudem den Beweis auf, daß sich das Gewett geweigert habe, die Gelder Voigts zu beschlagnahmen. Prozessbeilagen: (7) Gewettsurteil vom 12.08.1713; Ratsgerichtsurteil vom 19.07.1713 Instanzenzug: 1. Gewett 1713 2. Tribunal 1713 Kläger: (2) Johann Rathke Claussohn, Pächter in Wismar (Kl. in 1. Instanz) Beklagter: Johann Christoph Hörmann, Advokat in Hamburg (Bekl. in 1. Instanz)
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 1300 |