-  Stadtarchiv Wismar
 -  Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
 -  08.: 1. Kläger H

Standort: Stadtarchiv Wismar - Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 - 08. 1. Kläger H


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 1448
Prozessgegenstand: Mandatum de solvendo sine clausula Auseinandersetzung um Bezahlung der Pacht
Alte Signatur: Wismar H 167 (W H n. 167)
Laufzeit: (1753-1762) 18.01.1762-23.02.1763
Fallbeschreibung: Kl. hat an Bekl. einen "erheblichen Theil des Amtsackerwercks" verpachtet. Die Pacht von 1.100 Rtlr soll anteilig jeweils 8 Tage vor Trinitatis und 8 Tage vor Antoni bezahlt werden, ist aber beim letzten Termin nicht eingegangen. Kl. bittet Bekl. zur Zahlung innerhalb von 8 Tagen anzuweisen, das Tribunal folgt dem Antrag am 28.01.1762, stellt es Bekl. jedoch frei, seine Gegenargumente binnen 3 Wochen vorzutragen. Am 10.02. fordert Bekl., zunächst erstinstanzlich vor das Amtsgericht bzw. das Wismarer Ratsgericht gezogen zu werden. Das Tribunal fordert Kl. am 15.02. zur Erwiderung auf. Am 19.02. fordert Kl., keine Verschleppung des Prozesses zuzulassen, sondern ihm zu seinem Geld zu verhelfen. Am 23.02. verzichtet Bekl. auf seine Einwände und unterwirft sich der Rechtsprechung des Tribunals, bittet aber um Fristverlängerung zum Vorbereiten seines Schriftsatzes, die er am 24.02. erhält. Am 10.03. bittet Bekl. erneut um Fristverlängerung, die er am 11.03. erhält. Am 15.03. besteht Kl. auf umgehender Bezahlung der Pacht. Am 17.03. argumentiert Bekl., er habe sich zwar im Pachtvertrag zur Zahlung der Pacht in Rtlr neuen 2/3 verpflichtet, könne dies aber wegen des ungünstigen Kurses und der erlittenen Kriegsschäden nicht halten. Bekl. bittet Kl. anzuweisen, seine Pacht mit 16% Aufgeld in schlechterer Münze anzunehmen, wie dies vom schwedischen Königshof in anderen Fällen geregelt sei. Das Tribunal weist Bekl. am 29.03. an, die rückständige Pacht vor Ostern bei Strafe der Vollstreckung zu bezahlen oder sie als Kaution in der Tribunalskanzlei einzuzahlen. Am 03.04. ergreift Bekl. dagegen restituio in integrum, erbittet aber zunächst Fristverlängerung, die er am 03.04. bis zum Ablauf der Osterferien erhält. Am 17.04. bittet Dr. Hasse um weitere Fristverlängerung, da er den Schriftsatz nicht fertigstellen konnte. Am 01.05. kündigt Bekl. einen Vergleich sowie die Bezahlung der Pacht an, reserviert sich aber alle weitergehenden Rechte. Am 06.10. besteht Kl. vorausschauend auf der pünktlichen, vollständigen Bezahlung der Antoni-Pacht, das Tribunal nimmt dies am 09.10. ad acta und leitet es an Bekl. weiter. Am 19.01.1763 beschwert sich Kl., daß Bekl. die Pacht noch nicht bezahlt habe und erbittet Mandat zur sofortigen Bezahlung mit Androhung der umgehenden Vollstreckung. Das Tribunal erläßt das erbetene Mandat am 22.01.1763. Am 16.02. berichtet Kl., daß er das Geld teilweise erhalten habe und fordert, Bekl. zur Bezahlung des ausstehenden Restes und der Prozeßkosten anzuweisen. Das Tribunal erläßt das Mandat am 22.02.1763 mit 3tägiger Frist.
Prozessbeilagen: (7) Auszug aus den Pachtverträgen zwischen Kl. und Bekl. vom 01.12.1753 und 04.07.1756; Schreiben Sagers an das Amtsgericht zu Poel vom 11.01.1762; Urteil des Poeler Amtsgerichts vom 12.01.1762; Schreiben des Präsidenten des Tribunals, Moritz Ulrich Graf und Herr zu Putbus an Wismarer Rat vom 11.08.1761; Schreiben des Stockholmer Kommerzkollegiums an Graf von Putbus vom 27.06.1761 (Schwedisch); Soll und Ist der Pachtforderungen an Bekl. für das Amt Poel; Prozeßkostenaufstellung des Kl.s vom 16.02.1763
Instanzenzug: 1. Tribunal 1762 2. Tribunal 1762-1763
Kläger: (2) Johann Valentin Gustav Henning, Amtmann zu Poel
Beklagter: Carl Sager, Pächter auf dem früheren Oertzenhof
Anwälte: Kl.: Dr. Christoph Erich Hertzberg (A) Bekl.: Dr. Jochim Christoph Gabriel Hasse (A)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 1448