  OAI-PMH
| Signatur: (1) 3164 Prozessgegenstand: Mandatum de solvendo Auseinandersetzung um Bezahlung der Miete Alte Signatur: Wismar S 251 (W S 7 n. 251) Laufzeit: (1692-1730) 13.07.1730-27.10.1731 Fallbeschreibung: Der Bekl. hat seit 1723 in einem Haus in der Lübschen Straße gewohnt, das er von Registrator Scheffel gemietet hat. Er hat seine Miete von 26 Rtlr / Jahr immer pünktlich bezahlt, ist aber Anfang Juli ausgezogen, ohne die Miete für das letzte Jahr zu bezahlen, sondern will diese gegen die von ihm bezahlten Straßenreinigungsgebühren aufrechnen. Da diese Gebühr von den Bewohnern der Häuser und nicht von den Eigentümern zu tragen ist, verweigern die Kl. die Anrechnung und bitten das Tribunal um ein Mandat, das dem Bekl. die umgehende Bezahlung befiehlt. Das Tribunal erläßt das gewünschte Mandat am 14.07. mit 14tägiger Frist. Am 17.07. bezichtigt Bekl. die Kl. der unrichtigen Darstellung und bittet darum zu klären, ob das Ratsgericht oder das Tribunal für diesen Fall zuständig seien. Das Tribunal bekräftigt ungeachtet dessen am 18.07. sein Mandat. Am 07.08. bitten die Kl. um Vollstreckung des Urteils, am 25.08. widerlegt der Bekl. die Beschuldigungen der Kl. und bittet um Aufhebung des Mandats. Das Tribunal fordert die Kl. am 01.09. zur Erwiderung auf. Die undatierte Antwort erfolgt vor dem 04.10. und bekräftigt die Klage. Das Tribunal fordert den Bekl. am 04.10. zur Antwort auf, die es am 13.11. erhält. Das Tribunal teilt den Kl.n diese Antwort am 14.11.1731 mit, schließt die Akten und bestätigt am 24.04.1731 sein Mandat an den Bekl. vom 14.07.1730. Am 05.05. erbittet der Bekl. die Deklaration des Urteils in mehreren Punkten und bittet um Verlängerung der Frist zum Einreichen der restitutio in integrum. Letztere erhält er am 08.05., ersteres wird abgeschlagen. Am 29.05. trägt der Bekl. seine Beschwerde gegen das Urteil des Tribunals vor, das Tribunal schlägt dieses Rechtsmittel jedoch am 22.06. ab und bestätigt sein Urteil. Auf Bitten der Kl. vom 22.06. erneuert das Tribunal seine Zahlungsaufforderung an den Bekl. am 26.06., am 08.07. trägt dieser dagegen seine Exception vor, die das Tribunal am 20.07. jedoch verwirft und den Bekl. wegen "anzüglicher Schreibart" zu 30 Rtlr Strafe verurteilt. Gegen diese Strafzahlung erhebt der Bekl. am 19.09. Einspruch und bittet, ihm die Strafe zu erlassen. Das Tribunal bietet ihm am 05.10. Straferlaß an, wenn er binnen 3 Tagen seine Miete bezahlt. Nachdem der Bekl. die erfolgte Mietzahlung am 08.10. bewiesen hat, hebt das Gericht am 27.10.1731 die Strafe auf. Prozessbeilagen: (7) Mietvertrag zwischen Bekl. sowie Dr. Erich Hertzberg und Heinrich Brüning als Vormünder der Scheffelschen Erben vom 01.06.1723; Schreiben des Bekl. an Kl. (o.D.); Kgl. Eventual-Bestallung des Bekl. vom 07.10.1692; Übergabebestätigung des Pedellen Jürgen Müller für ein Tribunalsmandat vom 15.07.1730; Aufstellung über Prozeßkosten der Kl.; Briefwechsel zwischen den Parteien vom 30.09., 01. und 03.10.1729, 06., 07. und 13.03.1730 sowie o.D.; Schreiben Dr. Hertzbergs an Bekl. vom 28.03.1727; Bestätigung des Bürgermeisters Gröning über Mietzahlung des Bekl. vom 04.11.1730 Instanzenzug: 1. Tribunal 1730-1731 2. Tribunal 1731 3. Tribunal 1731 Kläger: (2) Erben Heinrich Scheffels, Registrator am Tribunal Beklagter: Dr. Johann Gröning, Titular-Referendar am Tribunal
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 3164 |