-  Stadtarchiv Wismar
 -  LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal
 -  01.: Prozeßakten
 -  01.02.: 1. Kläger B

Standort: Stadtarchiv Wismar - Wismarer Tribunal - 01. Prozeßakten - 01.02. 1. Kläger B


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 0069
Prozessgegenstand: Supplicationis Auseinandersetzung um Einweisung in ein Gut und Bestellung eines Holzwärters
Alte Signatur: 290/26
Laufzeit: (1753-1762) 16.07.1765-01.10.1765
Fallbeschreibung: Durch ein Urteil des Tribunals ist dem Kl. das von ihm gekaufte Gut Hohen Barnekow zugewiesen worden. Er bittet um Anweisung an den Hofgerichts-Exekutor Hampft um Einweisung in das Gut und die Erlaubnis, einen Holzwärter bestellen zu dürfen. Das Tribunal fordert den Bekl. am 20.07. auf, sich binnen 14 Tagen dazu zu erklären, am 29.07. stimmt der Bekl. der Einsetzung des Holzwärters zu, bittet das Tribunal aber darum, dem Kl. aufzutragen, die Kaufsumme nicht in leichtem Geld" zu bezahlen. Das Tribunal teilt dem Kl. dies am 31.07. mit, der bittet am 29.07. um Anweisung an Hampft, ihn in das Gut einzuweisen und die Untertanen auf ihn zu verpflichten und verspricht Entschädigung wegen der Währung. Das Tribunal weist den Hofgerichts-Exekutor am 31.07.1765 entsprechend an. Dieser berichtet am 13.08. über die erfolgte Einweisung. Am 30.08. beschwert sich der Kl., daß der Bekl. ihm das Gut nicht nach dem Inhalt des Inventars von 1753 übergeben wolle, nach dem er es gekauft habe und bittet um entsprechende Anweisung zur Übergabe binnen 14 Tagen. Das Tribunal weist den Bekl. am 02.09. entsprechend an und erteilt eine Kommission an die Pächter Müller zu Kunzow und Ventin zu Kieshof für den Fall, daß der Bekl. die Einsetzung nicht ordnungsmäß geschehen lasse, beide Parteien vor sich zu laden und den Kl. in das Gut einzusetzen. Am 13.09. erklärt der Bekl., daß der bisherige Verwalter Ascher das Gut nicht räumen wolle, bevor seine vereinbarten Pachtjahre nicht abgelaufen sind. Zudem habe der Kl. noch nicht den vollen Kaufpreis bezahlt, eine Geldanlage des Präpositus Brunst von 1.000 Rtlr noch nicht zurückgezahlt, so daß die Bedingungen für die Übergabe des Gutes nicht erfüllt sind. Bekl. bittet um entsprechende Anweisung an Kl., das Tribunal fordert diesen am 14.09. zur Erwiderung auf. Am 24.09. weist der Kl. die Erklärung des Bekl. zurück, legt verschiedene Beweise vor, berichtet über die Übernahme des Gutes von Pächter Ascher und bittet um inventarmäßige Ablieferung des Gutes. Das Tribunal setzt dem Bekl. am 27.09. eine 8tägige Frist und erneuert die Kommission an die Pächter Müller und Ventin
Prozessbeilagen: (7) Inventar über das Gut Hohen Barnekow vom 08.01.1753; Auszüge aus dem Kaufvertrag über Hohenbarnkeow zwischen den Parteien vom 25.11.1761; Erklärung des Kl.s vom 11.01.1762; Vergleich zwischen dem Kl. und Pächter Johann Ascher vom 12.09.1765; Bestätigung Aschers über Transfer von Möbeln und Saatgut des Kl.s nach Hohen Barnekow vom 17.09.1765; Hofgerichtsurteil in Sachen des Pächters Ascher zu Hohenbarnekow vs. den Leutnant von Berglase vom 07.09.1765; Quittung Berglases vom 20.02.1762; Erklärung des Präpositus Brunst zu Grimmen vom 17.09.1765
Instanzenzug: 1. Tribunal 1765
Kläger: (2) Johann Bamberg, kgl. Pfandträger zu Treuen
Beklagter: Leutnant Baltzer Ehrenfried von Berglase auf Klotzow
Anwälte: Kl.: Dr. Georg Christian Mayer (A), Johann Franz von Palthen (P) Bekl.: Dietrich Caspar Linde (A), Dr. Joachim Christoph Ungnade (P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal) (1) 0069