-  Stadtarchiv Wismar
 -  LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal
 -  01.: Prozeßakten
 -  01.02.: 1. Kläger B

Standort: Stadtarchiv Wismar - Wismarer Tribunal - 01. Prozeßakten - 01.02. 1. Kläger B


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 0060
Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um den Verkauf eines Kruges
Alte Signatur: 290/22
Laufzeit: 23.04.1761-21.01.1766 (1854)
Fallbeschreibung: Nach Bitte des Kl.s vom 23.04. um Fristverlängerung zum Einreichen seiner Beschwerden gegen ein Hofgerichtsurteil und erteilter Genehmigung des Tribunals vom 25.04. legt der Kl. am 29.06. seinen Schriftsatz vor. Beim Verkauf des seit 20 Jahren besessenen Kruges in Rambin hat der Bekl. aus alten Lehnbriefen der Familie von der Osten nachgewiesen, daß der Rambiner Krug zum Lehngut Plüggentin gehört und hat diesen für sich als Lehnsherrn von Plüggentin reklamiert. Der Kl. hat vor dem Hofgericht nachgewiesen, daß der Krug seit 1646 in bürgerlichem Besitz und im Stralsunder Kataster ist, weshalb das Stralsunder Ratsgericht die Instanz wäre, vor dem der Streit um den Krug entschieden werden müßte. Dies lehnt das Hofgericht ab und will entscheiden, ob der Krug weiter als adliges Lehen oder als freiverkäufliches Allodium anzusehen sei. Dagegen appelliert der Kl. an das Tribunal und beweist sein Recht an dem Krug mit dem Kaufvertrag von 1646. Das Tribunal fordert am 26.09. die Akten der Vorinstanz vom Hofgericht an, am 19.10. bittet der Kl. um Fristverlängerung, die er am 23.10.1761 erhält. Am 28.01.1762 bitten die Parteien um Eröffnung der Prozeßakten, die das Tribunal am 29.01. auf den 15.02. ansetzt. Am 26.04., 05.07. und 18.10.1762 sowie am 24.01., 18.04., 11.07. und 17.10.1763 bitten die Parteien um Prozeßbeschleunigung. Am 06.12.1763 hebt das Tribunal das Urteil des Hofgerichts auf und verweist den Bekl. an den Stralsunder Rat als Erstinstanz, falls er weitere Beweise für die Lehnszugehörigkeit des Krueges zu Plüggentin vorlegen wolle. Am 20.01.1764 legt der Bekl. gegen dieses Urteil restitutio in integrum ein, erbittet aber zunächst Fristverlängerung, die er am 21.01. erhält. Am 02.03. trägt der Bekl. seine Beweise vor, am 07.05., 09.07. und 22.10.1764 bitten die Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 21.01.1766 verweist das Tribunal die Entscheidung, ob der Krug ein Lehnspartikel von Plüggentin sei, an den Stralsunder Rat.
Prozessbeilagen: (7) von Notar F.S. Anders aufgenommene Appellation vom 29.01.1761; Hofgerichtsurteil vom 21.01.1761; Kaufvertrag über den Krug von Rambin zwischen Bürgermeister Theodor Meyer, Bartholomäus Gottschalk und den Vormündern der Kinder des Ratsherrn Albert Buchow als Erben des Stralsunder Rats- und Kämmereiherren Heinrich Gottschalk sowie Bartholomeus Scheele, Provisor der St. Jacobskirche vom 29.09.1646; Prozeßvollmachten des Kl.s für Dr. Hertzberg vom 24.10.1761 und des Bekl. für Dr. Ungnade vom 18.01.1763; Hofgerichtsakte in Sachen des Kammerherrn von Wolffradt auf Plüggentin vs. den Altermann Brandenburg in Stralsund in pcto reluitionis des Kruges in Rambin 1759-1761; Kassationsvermerk vom 30.09.1854
Instanzenzug: 1. Hofgericht 1760-1761 2. Tribunal 1761-1763 3. Tribunal 1764-1766
Kläger: (2) Jürgen Bernd Brandenburg, Ältermann des Stralsunder Gewandhauses (Bekl. in 1. Instanz)
Beklagter: Kammerherr Carl A. von Wolffradt zu Plüggentin (Kl. in 1. Instanz)
Anwälte: Kl.: Johann Friedlieb Brandenburg (A), Dr. Christoph Erich Hertzberg (P) Bekl.: David Gottlieb Ike (A), Dr. Joachim Christoph Ungnade (P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal) (1) 0060