  OAI-PMH
| Signatur: (1) 0340 Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um die Bezahlung von Schulden Alte Signatur: Rep. 29, Nr. 496 Laufzeit: (1730-1780) 25.07.1780-21.01.1782 (1782) Fallbeschreibung: Nach Bitten der Kl. vom 25.07. und 29.09. um Fristverlängerungen zum Einreichen ihrer Beschwerden gegen ein Hofgerichtsurteil und erteilten Genehmigungen des Tribunals vom 28.07. und 03.10. legen die Kl. am 10.11. ihren Schriftsatz vor. Caspar Behr hat 1616 ein Kapital von 2.200 fl. von den Erben des Nicolai Krohn geliehen, 1623 9.000 fl. von den Erben des Venz Blüchert und hat ihnen dafür eine Pfandverschreibung auf seine sämtlichen Güter, vor allem Neuhof mit Zubehör, ausgestellt. 1634 wurden die Kronschen Erben in das Behrsche Gut Lepelow immittiert, 1668 die Blüchertschen Erben auf 18.202 fl. immitiert. Diese haben ihre Rechte an N N Zepelin abgetreten, der sie seinerseits 1716 an den Ratsherrn, später Bürgermeister Johann Keding zu Sultz abgetreten hat. Dieser hat es an den Bekl. vererbt, der es an den Schuster Giesebrecht überschrieben hat, der Keding 1735 erneut Geld borgt und dafür in den Besitz des Hofes Ravenhorst gelangt, den er gegen Forderungen der Behrschen Erben verteidigen kann. Durch die Prozesse gegen Keding wegen wirklicher Einsetzung in den Hof Ravenhorst und weitere Anleihen an Keding gerät Giesebrecht selbst in Schwierigkeiten, weshalb seine Gläubiger in den Besitz des Hofes eingewiesen werden. Seit 1749 besitzen die Kl. Ravenhorst und verpachten es an den Schwiegersohn Giesebrechts, Linck. Da dieser mit der Pacht in Rückstand gerät, erreichen die Kl. vor dem Hofgericht die Räumung. Als Keding 1745 seinen Konkurs anmeldet, stellt Gütschow Forderungen in Höhe von 5.000 Rtlr und glaubt, diese aus Ravenhorst, an das er ausdrücklich verwiesen worden ist, befriedigen zu können. Das Hofgericht setzt die Erben bei der Verteilung der Konkursmasse jedoch nur an nachrangige Position, für die bei der Verteilung nichts übrigbleibt. Andere Gläubiger fordern von ihnen die Räumung des Hofes. Dagegen ergreifen die Kl. zunächst Rechtsmittel vor dem Hofgericht, nachdem dieses sein Urteil bestätigt hat, appellieren sie an das Tribunal und bitten darum, ihre Forderungen direkt aus Ravenhorst bedienen zu dürfen und nicht, wie vom Hofgericht angewiesen, Ravenhorst gegen Bezahlung der Meliorationskosten verlassen zu müssen. Am 22.01.1781 legen die Kl. die Akten erster Instanz vor und bitten um einen Termin zu ihrer Eröffnung, den das Tribunal am 26.01. auf den 31.01. ansetzt. Am 30.04. und 09.07.1781 bitten die Kl. um Prozeßbeschleunigung, am 21.01.1782 entbindet das Tribunal die Kl. von der Einlassung in den Konkurs und befindet sie nicht schuldig, den Hof zu räumen, bevor ihnen nicht Meliorationen und Einsaat sowie die von Giesebrecht bezahlten 750 Rtlr nicht bezahlt worden sind. Das Gericht bestätigt jedoch die Aufteilung der Prozeßkosten und sendet die Prozeßakten voriger Instanz am 13.03.1782 an das Hofgericht zurück. Prozessbeilagen: (7) Urteile des Vorpommerschen Hofgerichts vom 28.06. und 21.09.1780; vom Wolgaster Notar Johann Friedrich Fleischer aufgenommene Appellation vom 07.07.1780; Bestätigung der Vorpommerschen Landesregierung für einen Pfandvertrag zwischen Rudolf Hinrich Giesebrecht und Johann Hermann Keding vom 19.09.1730; Pfandvertrag zwischen Giesebrecht und Keding vom 02.09.1730; Vertrag über Übertragung zwischen Giesebrecht und Keding vom 16.03.1736; Obligation Kedings über 200 Rtlr für Giesebrecht vom 03.10.1735; Vertrag zwischen Giesebrecht und Gütschow über Bezahlung der Giesebrechtschen Schulden gegen Abtretung Ravenhorsts vom 23.06.1741; Aufstellung der Giesebrechtschen Gläubiger (13 über 1.300 Rtlr gesamt); Protokoll des Vorbescheids im Hofgericht zwischen den Erben Gütschows und Giesebrechts vom 19.02.1749; Urteile des Hofgerichts in Sachen der Gütschowschen Erben vs. den Pächter Lincke zu Ravenhorst wegen Bezahlung der ausstehenden Pacht vom 24.09.1771, in Sachen des Hauptmanns von Platen in Vollmacht des gräfl. Bohlenschen Sterbhauses vs. die Gütschowschen Erben in pcto Abtretung eines Hofes in Ravenhorst vom 28.06.1780; Tribunalsurteil in Sachen des gemeinsamen Anwalts der Kedingschen Gläubiger vs. die Vormünder der Kinder des Regierungsrates Graf von Bohlen in pcto Übertragung des Gutes Behrenwalde vom 13.02.1771; Prozeßvollmacht der Kl. für Dr. Hasse vom 15.04.1781; von Tribunalsbote C.H. Siegmund ausgestellte Übergabequittung für die Hofgerichtsakten vom 04.04.1782 Instanzenzug: 1. Vorpommersches Hofgericht 1779 2. Vorpommersches Hofgericht 1780 3. Tribunal 1780 Kläger: (2) Carl Friedrich Dähn namens der Erben von Bartholomäus Gottfried Gütschow (Kl. in 1. Instanz) Beklagter: gemeinsamer Anwalt des Konkurses des Hauptmanns Johann Hermann Keding (Bekl. in 1. Instanz) Anwälte: Kl.: Franz Georg Christoph Höfer (A), Dr. Joachim Christoph Gabriel Hasse (P)
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal) (1) 0340 |