-  Stadtarchiv Wismar
 -  LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal
 -  01.: Prozeßakten
 -  01.08.: 1. Kläger H

Standort: Stadtarchiv Wismar - Wismarer Tribunal - 01. Prozeßakten - 01.08. 1. Kläger H


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 0419
Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um Nachbarschaftsstreit
Alte Signatur: Rep. 29, Nr. 548
Laufzeit: 1697-1759
Fallbeschreibung: Nach Bitte des Kl.s vom 25.06. um Fristverlängerung zum Einbringen seiner Beschwerden gegen ein Hofgerichtsurteil und erteilter Genehmigung des Tribunals vom 27.06. legt der Kl. am 06.08. seinen Schriftsatz vor. Er berichtet von zahlreichen Streitigkeiten mit dem Bekl., u.a. wegen einer Wiese, die der Bekl. von den Bauern für 1 Tonne Bier / Jahr gepachtet hat und die sich der Kl. zurückholt, weil die Vorgänger des Bekl. sie immer nur für eine bestimmte Zeit hatten. Den vom Konsistorium aufgetragenen Beweis führt er vor dem Tribunal. Er widerlegt auch die Behauptung des Bekl., er habe einen Zaun um die Pfarrwiese beseitigen lassen, die auf dem Land des Pfarrers stand. Zudem fordert er eine Wiese des Bekl. zurück, die dieser sich widerrechtlich angeeignet habe und argumentiert dagegen, daß der Bekl. pro Jahr eine Nutz-Eiche" erhalten soll und die gemeinsame Dorfweide nutzen darf. Schließlich wehrt er sich gegen die Übertragung der Prozeßkosten. Das Tribunal fordert das Konsistorium zur Einsendung der Akten auf, am 23.10. bittet der Kl. um einen Termin zur Eröffnung, dend as Tribunal am 26.10. auf den 29.10.1759 ansetzt. Am 22.01.1760 bittet der Kl. um Prozeßbeschleunigung, am 21.04.1760 stellt das Tribunal dem Bekl. frei, binnen 6 Wochen bessere Beweise für den Besitz der Wiese beizubringen. Das Gericht bestätigt zudem den Entzug der anderen Wiese, solange der Bekl. die in der Kirchenmatrikel bestätigten 3 Fuder Heu erhält. Die Nutzeiche weist das Tribunal dem Bekl. nur alle zwei Jahre zu, falls er nicht größeren Bedarf nachweisen kann. Auch die gemeinsame Weide darf der Bekl. nur nutzen, wenn er bessere Beweise vorlegt, daß seine Vorgänger bisher dieses Recht hatten. Am 12.05. bittet der Bekl. um Fristverlängerung und um ein Mandat an den Kl., daß dieser während des schwebenden Verfahrens nichts nachteiliges für ihn unternimmt. Das Tribunal gewährt die Frist am 16.05.und weist den Kl. bei 100 fl. Strafandrohung entsprechend an. Am 23.06. bittet der Bekl. erneut um Fristverlängerung, die er am 25.06. erhält. Am 31.07. legt der Bekl. seine Beweise vor, am 01.09. ergänzt er sie. Am 20.10.1760 bitten die Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 19.01.1761 bestätigt das Tribunal sein Urteil und erlaubt dem Bekl. den Prozeß aus Kirchenmitteln zu bezahlen, verurteilt ihn aber dazu, die Restitutionsinstanz aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Am 17.02.1761 nutzt der Bekl. die Gelegenheit aus dem ersten Tribunalsurteil, Beweise vorzutragen, erbittet aber zunächst Fristverlängerung, die er am 17.02. erhält. Am 27.03. legt der Bekl. Articuli probatoriales vor und erbittet die Benennung des Greifswalder Stadtrichters Hauschild zum Kommissar. Das Tribunal ernennt Hauschild am 01.04. und fordert den Kl. am selben Tag auf, seine Gegenartikel vorzutragen. Am 20.04. und 29.05. bittet Palthen um Fristverlängerung, da sein Mandant seit einem Jahr in Mecklenburg wohnt und erhält sie am 22.04. und 02.06. Am 18.06. lehnt der Kl. die erneute Zeugenbefragung ab und bittet um letztinstanzliche Bestätigung des Urteils, am 01.07. fordert das Tribunal ihn erneut zur Vorlage seiner Gegenartikel für die Zeugenbefragung auf. Diese gehen am 21.07.1761 ein, am 09.10.1762 legt der Bekl. den Rotulus des Zeugenverhörs vor und bittet um Eröffnung, die das Tribunal am 13.10. auf den 27.10. ansetzt. Am 30.10.1762 versendet das Tribunal Kopien an die Parteien und weist den Bekl. an, sich dazu zu äußern. Am 04.02.1763 geht die Stellungnahme des Bekl. ein, der um Rücküpbertragung der betroffenen Wiesen bittet. Das Tribunal fordert den Kl. am 07.02. zur Erwiderung auf, die am 27.10. eingeht und in der der Bekl. um Umsetzung des Tribunalsurteils von 1760 bittet. Daraufhin schließt das Tribunal am 28.10.1763 die Beweisaufnahme. Am 23.01., 07.05., 09.07. und 22.10.1764 sowie am 21.01., 22.04. und 08.07.1765 und am 04.05.1767 bitten die Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 19.10.1767 stellt das TRibunal fest, daß die vorgetragenen Beweise nicht ausreichen und bestätigt das Urteil von 1760, d.h., der Bekl. muß die fraglichen Wiesen herausgeben, sich des Heuwerbens auf der gemeinsamen Weide enthalten, erhält nur alle 2 Jahre eine Nutzeiche und muß die Kosten der Instanz tragen.
Prozessbeilagen: (7) Urteil des Greifswalder Konsistoriums vom 14.05.1759; von Notar Johann Christian Heinrich Höfer aufgenommene Appellation vom 24.05.1759 und Zeugenbefragung der Mühlenburschen Moritz Kruse und Martin Christian Ohland zu Ranzin vom 24.07.1759; Vergleich zwischen der Ehefrau des Kanzlers von Wolfradt als Patron der Kirche von Ranzin, Erbherr Baltzer von Horn auf Ranzin und Pastor Adam Christian Gletzelius vom 23.03.1697; Auszug aus dem Ranziner Kirchenvisitationsprotokoll von 1727; Auszüge aus den Ranziner Kommissionsprotokollen vom 05.01.1709 und 09.05.1759; Rationes decidendi des Konsistoriums; Prozeßvollmachten des Kl.s für Palthen vom 02.11.1759 und des Bekl. für Dr. Hertzberg vom 16.04.1760; Aussage der Sophia Cathrina Gletzelin vom 05.05.1760; Auszug au der Ranziner Kirchenmatrikel vom 25.09.1727; Erklärungen des Julius Friedrich Creplin zu Schmatzin vom 30.05.1760, des Inspektors zu Lüssow J.G.C. Level und des Züssower Pfarrers Zelich vom 19.05.1760, des M.M. Horn zu Anklam vom 22.08.1760; Prozeßvollmacht des Bekl. für Dr. Hertzberg vom 25.08.1760; Schreiben J.M. Gesterdings an Auditeur ?? vom 05.02.1761; Articuli probatoriales des Bekl. für den Kapitän von Horn zu Anklam, Witwe des Bürgermeisters Wilde zu Greifswald, Johann Jahncke, Bauer zu Schmatzien und Christoph Krüht, Untertan in Schmatzin; Auszug aus dem Kaufvertrag zwischen Hauptmann von Horn und dem Kl. über Ranzin und Oldenburg vom 31.12.1756; Articulos probatoriales des Kl.s vom 21.07.1761; Bericht des Greifswalder Stadtrichter Hauschild über die Zeugenbefragung; Kommissionsprotokoll vom 17.09.1761, 29.10.1761, 15.09.1762; Akten der Vorinstanz 1758-1759 (68 Blatt)
Instanzenzug: 1. Greifswalder Konsistorium 1759 2. Tribunal 1759-1760 3. Tribunal 1760-1761 4. Tribunal 1761-1767
Kläger: (2) Amtmann P. A. Heidemann zu Ranzin (Bekl. in 1. Instanz)
Beklagter: Theophilus Joachim Wachholtz, Pastor zu Ranzin (Kl. in 1. Instanz)
Anwälte: Kl.: Hermann David von Santen (A), Johann Franz von Palthen (P) Bekl.: Michael Friedrich Illies (A), Dr. Christoph Erich Hertzberg (P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal) (1) 0419