- Stadtarchiv Wismar - Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 Signatur: Abt. IV. Rep. 1. B Bestandsbildner: Wismarer Tribunal Vorgänger: Reichskammergericht (LAKD Schwerin), Reichshofrat (Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien) Nachfolger: Reichsgericht Laufzeit: 1653-1803 Zitierweise: AHW, Prozeßakten des Tribunals aktualisiert am: 17.10.2019
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Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 - 08. 1. Kläger H ∧ Datierung ∨ | ∧ Signatur ∨ | ∧ Prozessgegenstand ∨ |
OAI-PMH | Signatur: (1) 1226 Prozessgegenstand: Supplicationis Auseinandersetzung um die Bezahlung ausstehender Pächte Alte Signatur: Wismar H 2 (W H 1 n. 2) Laufzeit: (1583-1648) 28.05.1657-12.11.1661 Fallbeschreibung: Kl. fordert Pachtzahlungen für sieben Jahre von einigen Kirchen des Amtes Neukloster und vom Dorf Nakenstorff in einer Gesamthöhe von 154 Mk. lüb. Kl. hatte bereits 1653 die Zahlung erbeten und von der Schweriner Justizkanzlei ein Schreiben an den Amtmann von Neukloster erwirkt, das jedoch keine Wirkung gezeitigt hat. Da die Kirche in Nackenstorff mittlerweile sehr baufällig ist, wird das Geld unbedingt und zügig zur Reparatur benötigt. Kl. hat daher ein Intercessionalschreiben des Herzogs Adolf Friedrich an das Tribunal erwirkt. Tribunal befiehlt Bekl. am selben Tag die Zahlung binnen 14 Tagen oder die Einbringung seiner Gegenargumente in selbiger Frist. Bekl. bittet am 13.06. um Beweise für die ihm unbekannten Ansprüche. Das Tribunal fordert Kl. am selben Tag entsprechend auf. Am 13.07. legt Kl. Beweise vor, die das Tribunal Bekl. am 25.07. mitteilt und ihn zur Erwiderung auffordert. Am 03.10. weist Bekl. die Ansprüche zurück und bittet Tribunal Kl. aufzufordern, die Ansprüche der Kirche von Poel und Neukloster in Mecklenburg darzulegen. Am 12.12.1657 fordert das Tribunal weitere Beweise von Kl., die es am 24.07.1658 erhält und am 03.09. an Bekl. zur Stellungnahme weiterleitet. Am 05.10. fordert Bekl., die Ansprüche Neuklosters an Mecklenburg zu ermitteln und gegen deren Forderungen aufzurechnen. Das Tribunal teilt Kl. dies am 08.10.1658 mit und fordert am 18.04.1659 weitere Beweise für die Forderungen von Kl. Am 28.05. legt Kl. restitutio in integrum ein und erbittet Fristverlängerung, die er am 31.05. erhält. Am 25.06. legt Kl. neue Beweise vor, zu denen Tribunal am 12.07. Stellungnahme des Bekl. anfordert. Am 17.10. weist Bekl. die seiner Ansicht nach verjährten Ansprüche erneut zurück, das Tribunal fordert Kl. am 19.10.1659 zur Erwiderung auf. Am 30.01.1660 bittet Kl. um Fristverlängerung, die er am 01.02. erhält. Am 13.03. erbittet Bekl. Ende der Beweisaufnahme, da Kl. sich nicht gemeldet habe, am 15.03. erbittet Kl. Fristverlängerung und erhält sie am 16.03.1660. Am 13.04. besteht Kl. erneut auf seinen Ansprüchen, das Tribunal fordert Bekl. am selben Tag zur Antwort auf. Am 09.07.1660 bittet Bekl. um Ende der Beweisaufnahme und Urteil, am 29.04.1661 verlangt Tribunal von Kl. weitere Beweise für seine Ansprüche.Am 22.10. bittet Bekl., den Fall zu entscheiden, da Kl. sich nicht weiter gemeldet habe. Am 12.11.1661 bittet die Schweriner Regierung erneut um Beachtung der Ansprüche des Domes, eine Antwort darauf ist nicht überliefert. Prozessbeilagen: (7) Suppliken des Kl.s an Adolf Friedrich, Herzog von Mecklenburg-Schwerin vom 14.04.1657, 03.08.1661; Auszüge aus dem Schweriner Kirchenregister von 1586, 1646-1648; Schreiben Herzog Adolf Friedrichs von Mecklenburg-Schwerin an die Beamten zu Neukloster vom 21.11.1653; "Designation der Pächte, welche hiernegst folgende im Lande Meckelnburg belegene Dörffer dem Ambte Newkloster jährlich zu entrichten schuldig, laut der von anno 1583 bis 1584 und von anno 1594 bis 1595 darüber gehaltenen Register; Bescheinigung des Notars Gottfried Reichardt über Aussage des Tribunalsboten Jochim Roggensack wegen Ablieferung eines Mandats an Kl. vom 01.08.1661; Monitor-Register: Registrum redituum et decimarum Capituli Schuerinensis, cum adiuncto Registro collecturae maioris a Festo Omnium Sanctorum, Anni 85 Usque ad Festum omnium Sanctorum Anni 86, per me Otthonem Wackerbarth oblatum Anno et die ut infra; "Designation der Pächte, welche hiernegst folgende im Lande Meklenburg belegene Dörfer dem Ambte Newkloster jährlich zu entrichten schuldig, laut der von Anno 1583 bis 1584 und von anno 1594 bis 1595 darüber gehaltenen Register; Register uber alle Einnahme und Außgabe Geld wegen der Domkirchen zu Schwerin von 1. Januar Anno 1646 bis der 1. Januar 1647..., Numerus 4; desgleichen für die Jahre 1647 und 1648 (Numerus 5 und 6); Instanzenzug: 1. Tribunal 1657-1659 2. Tribunal 1659-1661 Kläger: (2) Lucas Hansen, Struktuarius des Doms zu Schwerin Beklagter: Johann Bartold Mylich, Amtmann zu Neukloster Anwälte: Kl.: Dr. Rudolf Stadtlander (P), seit 1659: Caspar Schwartzkopf (A), Dr. Henricus Schabbel (P) Bekl.: Dr. Joachim Zander (A & P), seit 08.07.1661: Dr. Caspar Wilcken (A & P)
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 1226 |
OAI-PMH | Signatur: (1) 1345 Prozessgegenstand: Supplicationis Auseinandersetzung um Verweigerung von Diensten und Versagung von Einkünften Alte Signatur: Wismar H 94 (W H 3 n. 94) Laufzeit: (1599-1726) 18.03.1727-05.07.1727 Fallbeschreibung: Bekl. hat den Bauern von Reinstorff bei 10 Rtlr Strafe verboten, für Kl. den Kirchen- und Küsteracker zu bestellen und verweigert ihm die Zahlung von Deputatgeldern. Das Tribunal befiehlt Bekl. am 18.03., Kl. binnen 14 Tagen klaglos zu stellen". Am 09.04. weist Bekl. die Klage als unbegründet zurück und erklärt, dem Küster würden keine Eingriffe in seine Rechte geschehen, sein Deputat würde er erhalten, soweit ihm dies zustehe. Am 19.04. besteht Kl. auf seinen Forderungen, die die Küster seit 1604 erhalten haben, am 28.04. teilt das Tribunal mit, daß Dr. Anton Christoph Gröning als Kommissar zur Klärung des Streits eingesetzt sei und die Probleme am 06.05. untersuchen würde. Nachdem diese Untersuchung erfolgt ist, bittet Kl. am 16.05. um Prozeßbeschleunigung. Am selben Tag legt Gröning seinen Bericht vor. Am 20.05. weist das Tribunal den Bekl. an, Kl. den Acker zurückzugeben und die Reinstorffer Bauern zur Bearbeitung anzuweisen. Am 29.05. wendet sich Bekl. gegen das Tribunalsurteil und bittet, die Sache an die Pommersche Kammer zu verweisen. Am 03.07. beklagt sich Kl., daß Bekl. den Reinstorffer Bauern bei Strafe verboten habe, seinen Acker zu bestellen und bittet um Aufhebung diees Verbotes und Auszahlung des noch ausstehenden Deputats. Das Tribunal weist die Reinstorffer Bauern am 04.07.1727 zur Arbeit auf den Feldern des Küsters an. Prozessbeilagen: (7) Anweisung des Herzogs Johann Albrecht II. von Mecklenburg an Hartwig von Parkenthin, Kanonikus der Thumkirche zum Neuen Kloster" über die Nutzung und Bestellung des Kirchen- und Küsterackers vom 05.12.1613; Spezifikation des dem Küster zustehenden Deputats vom 10.05.1698; Auszug aus dem Kirchenbuch über den Besitz des Küsters in Neukloster vom 23.01.1726; Auszug aus Bericht des Kapitäns Plönnies über den Küsteracker vom ??.01.1726; Aufstellung über Einkünfte des Küsters von Neukloster von 1727; von Tribunalsbote Carl Friedrich Siebeth ausgestellte Übergabequittungen für Tribunalsmandate vom 29.04. und 23.05.1727; Auszug aus dem Neuklosterschen Kirchenbuch des Pastors David Lichtefeldt von 1599; Kommissionsprotokoll des Dr. Anthon Christoph Gröning vom 06.05.1727 Instanzenzug: 1. Tribunal 1727 Kläger: (2) Franz Hinrich Held, Küster zu Neukloster Beklagter: Geheimer Rat von Plessen als Pfandinhaber des Amtes Neukloster Anwälte: Bekl.: Josias Matras (P)
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 1345 |
OAI-PMH | Signatur: (1) 1387 Prozessgegenstand: Querulationis Auseinandersetzung um die Akzisezahlung Alte Signatur: Wismar H 126 (W H 3 n. 126) Laufzeit: (1628-1747) 16.11.1747-22.10.1749 Fallbeschreibung: Da der Wollhandel seit einigen Jahren immens zugenommen hat, hat die Akzisekammer zur Arbeitsersparnis eingeführt, daß die Akzise nur einmal im Jahr für die gesamte gehandelte Wolle bezahlt werden muß. Als Kl. seine Akzise zahlen wollte, kam es zum Streit um die Berechnungsgrundlage, da die Akzisekammer wesentlich mehr von ihm verlangte, als er selbst errechnet hatte. Kl. wollte nur für die Wolle Akzise bezahlen, die in der Stadt verarbeitet und verbraucht wurde, für die Wolle und Artikel, die nach Einfuhr nach Wismar weiterexportiert wurden, will er nur das niedrigere Niederlagsgeld" erlegen. Da der Rat die Sehweise der Bekl. unterstützt und Kl. anweist, die volle Akzise auf die gesamte Wolle zu bezahlen, queruliert dieser an das Tribunal. Dieses weist den Rat am 21.11.1747 an, die Akzise nur von der Wolle zu erheben, die in Wismar verarbeitet und verkauft wird oder die Akten der Vorinstanz einzusenden. Am 25.04.1748 gehen die Akten des Ratsgerichts ein, am 29.04. bitten Parteien um Eröffnung der Akten, am 03.05. setzt das Tribunal den Termin auf den 08.05. an. Am 08.07. bitten Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 06.08. fordert das Tribunal das Ratsgericht auf, die Akziseinstruktion von 1663 und die Damm- und Brückenordnung von 1628 zu den Akten nachzureichen. Diese gehen am 15.08. ein, am 21.10.1748 entscheidet das Tribunal im Sinne des Kl.s und weist Bekl. an, Kl. die zuviel gezahlte Akzise zurückzuerstatten. Am 02.12. kündigen Bekl. an, gegen das Urteil restitutio in integrum zu ergreifen und erbitten 6wöchige Fristverlängerung, die sie am 04.12.1748 erhalten. Am 13.01.1749 erbitten Bekl. weitere Frist, die sie am 15.01. erhalten. Am 03.02. tragen Bekl. ihre Gründe gegen das Tribunalsurteil vor und erinnern an den alten Gebrauch bei der Akzise auf Wolle und Honig. Am 21.04. und 07.07. bitten Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 20.10.1749 bestätigt das Tribunal sein Urteil der Vorinstanz. Prozessbeilagen: (7) Aufstellung über den Wollhandel des Kl.s 1746, 1747 vom 20.10.1747; Ratsgerichtsurteil vom 30.10.1747; von Notar Josias Matras aufgenommene Appellation vom 06.11.1747; Auszug aus der Wismarer Akziseordnung vom 30.03.1663; Rationes decidendi des Ratsgerichts; namentliche Aufstellung über Wollhandel und Akzisezahlung Wismarer Bürger 1669-1670, 1687-1688, 1681-1682, 1691-1692, 1703-1704, 1711-1712, 1723-1724, 1732-1733, 1740-1741, 1743-1744; Prozeßvollmachten der Bekl. für Dr. A.C. Gröning vom 11.05.1748, des Kl.s vom 04.07.1748 und der Nebenbekl. für Dr. C.C. Gröning vom 03.07.1749; Akziseordnung vom 30.03.1663; Wismarer Ordonanz wegen Damm- und Brückengeld vom 25.07.1628; Auszüge aus Ratsgerichtsprotokollen vom 11.05. und 21.10.1672 Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1747 2. Tribunal 1747-1748 3. Tribunal 1748-1749 Kläger: (2) Christian Christoph Hinsch, Kaufmann zu Wismar (Kl. in 1 Instanz) Beklagter: Verordnete zur Wismarer Akzisekammer (Bekl. in 1. Instanz) Anwälte: Kl.: Lic. Theodor Johann Quistorp (A), Dr. Joachim Christoph Ungnade (P) Bekl.: Dr. Christoph Erich Herzberg (A), Dr. Anton Christoph Gröning (P)
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 1387 |
OAI-PMH | Signatur: (1) 1424 Prozessgegenstand: Mandatum manutenentia Auseinandersetzung um die Vergabe von Ämtern Alte Signatur: Wismar H 146 (W H 4 n. 146) Laufzeit: (1629-1751) 25.05.1751-09.06.1751 Fallbeschreibung: Kl. wehrt sich dagegen, daß die Bekl. ihm statt des Vorsitzes im Ratsgericht den des Waisengerichts übertragen und an seiner Stelle Dr. Theodor Johann Quistorp zum Vorsitzenden des Ratsgerichtes bestellt haben, wodurch Kl. sich zurückgesetzt fühlt. Kl. bittet um ein Mandat an Bekl., ihn bei Androhung von 100 Rtlr Strafe im Amt zu belassen bzw. an Quistorp, das neue Amt nicht anzutreten, bis der Fall vor dem Tribunal entschieden sei. Das Tribunal erläßt das gewünschte Verbot am selben Tag, fordert Kl. jedoch auf, seine Appellation innerhalb der nächsten Tage vorzutragen. Am 27.05. erklärt der Rat, daß die Ämterrotation seit Jahrhunderten praktiziert wird, die Amtsführung Hasses als Gerichtsdirektor zudem nicht unumstritten gewesen ist und beweist dies mit Ratslisten und -akten seit 1629. Eine Entscheidung des Tribunals darauf erhellt nicht. Am 01.06. erinnern Bekl. an ihre alten Rechte und erneuern ihre Bitte um Aufhebung des Mandates, das Tribunal lehnt dies am 08.06.1751 erneut ab. Prozessbeilagen: (7) von Notar Jochim Christoph Lehmann aufgenommene Appellationen vom 21. und 22.05.1751; Ratsgerichtsurteil vom 22.05.1751; detaillierte Aufstellung über die Besetzung aller Ämter durch den Wismarer Rat 1629-1714; Auszüge aus Ratsprotokollen vom 18.05.1683 und 21.05.1700; Eid der Wismarer Ratsherren; Artikel XII der Ratsordnung; Ratsprotokoll vom 21.05.1751; Klage Hasses an den Wismarer Rat vom 22.05.1751; Aussage des Gerichtssekretärs Lüderwaldt über Ratsgerichtsstrafe (o.D.); Auszüge aus Gerichtsprotokollen vom 25.02.1751-11.05.1751; Mandat des Tribunals in Sachen des Ratsherrn und Sekretär des Konsistoriums Anthon Scheffel vs. den Wismarer Rat in pcto widerrechtlichen Verfahrens und Injurien vom 26.06.1721 Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1751 2. Tribunal 1751 Kläger: (2) Dr. Joachim Christoph Gabriel Hasse, Ratsherr zu Wismar Beklagter: Bürgermeister zu Wismar sowie Ratsherr Dr. Theodor Johann Quistorp Anwälte: Kl.: Dr. Joachim Christoph Gabriel Hasse (A & P) Bekl.: Dr. Carl Christoph Gröning (A & P)
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 1424 |
OAI-PMH | Signatur: (1) 1231 Prozessgegenstand: Supplicationis Auseinandersetzung um die Bezahlung von Schulden Alte Signatur: Wismar H 5 (W H 1 n. 5) Laufzeit: (1632-1660) 06.11.1660-29.11.1660 Fallbeschreibung: Vater des Kl.s hatte Vater des Bekl. im Jahre 1632, als beide Kaufleute in Nürnberg waren, 4.300 Rtlr zu 6 % Zinsen geliehen. Der Bekl. als einziger Erbe hatte jedoch die Zahlung der Zinsen und die Rückzahlung des Kapitals verweigert. Kl. hat sich darüber bereits beim Wismarer Gouverneur, Generalmajor Conrad von Mardefelt, beschwert und wendet sich jetzt an das Tribunal, um die mittlerweile 8.390 Rtlr zurückzuerhalten. Das Tribunal verweist ihn am 08.11. an Mardefelt, da der Bekl. als Militärangehöriger unter dessen Jurisdiktion steht. Mardefelt weist Kl. wegen fehlender Originale und Vollmachten seines Bruders am 12.11. ab. Am 15.11. reicht Kl. Kopien der Verschreibungen ein und erbittet Kopie des Schreibens von Mardefelt. Am 20.11. berichtet Kl. von seinem Schreiben an den Wismarer Gouverneur, von dem er abgewiesen worden ist und bittet erneut um Mandat an Bekl. wegen Bezahlung der Schulden. Eine Reaktion des Gerichts ist nicht überliefert. Prozessbeilagen: (7) Obligationen Hans Ringsgewandts über 1.500 fl vom 18.07.1632, 500 Rtlr vom 06.09.1632; 2.000 Rtlr vom 05.09.1632, 500 Rtlr vom 15.09.1632; Schreiben des Bekl. an Kl. vom 28.09.1660; Schreiben des Wismarer Gouverneurs, Generalmajor Conrad von Mardefelt, an das Tribunal vom 12.11.1660 in der Sache; Schutzbrief Carl X. Gustaf von Schweden für Kl. vom 12.04.1650; Geleitbrief der Stadt Nürnberg für Kl. vom 08.05.1656; Bestätigungen der Schuldscheine durch die Nürnberger Notare Ludwig Vogel und Johann Hieronymus Imhof vom 07.07. und 25.10.1654; Schreiben Johann Georgs, Kurfürst von Sachsen an den Rat von Dresden vom 30.04.1660; Schreiben Friedrich Wilhelms, Kurfürst von Brandenburg an Eberhard, Herzog von Württemberg vom 14.07.1651; Attest des schwedischen Postmeisters zu den Friedensverträgen in Osnabrück D. Telgmann für Kl. vom 15.07.1647; Auszug aus Schreiben des Bekl. an Kl. vom 28.09. und 17.11.1660; Schreiben des Kl.s an Mardefelt vom 15.11.1660 Instanzenzug: 1. Tribunal 1660 Kläger: (2) Urban Höpfner zu Nürnberg, Sohn des Kaufmanns zu Nürnberg Lorenz Höpfner Beklagter: Johann Ringswant oder Ringsgewandt, königlicher Stadtmajor zu Wismar, früher Kaufmann zu Nürnberg
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 1231 |
OAI-PMH | Signatur: (1) 2878 Prozessgegenstand: Supplicationis Auseinandersetzung um Vorrang der Ansprüche Alte Signatur: Wismar S 16 (W S 1 n. 16) Laufzeit: (1650-1658) 08.09.1658-30.01.1660 Fallbeschreibung: Johann Boye hatte 1650 von der Tochter 1. Ehe der Kl.in 100 Rtlr geliehen und ihr dafür seine gesamte Habe, besonders sein Haus in der Dankwartstraße, verschrieben. Trotz mehrfacher Forderung an Boye konnte Kl.in das Geld nicht zurückerhalten, hat aber erfahren müssen, daß das Haus vom Rat Humborg zugeschrieben werden soll, dessen Ansprüche viel jünger als die ihren sind und obwohl sie ihre Forderungen vor dem Rat geltend gemacht hat. Sie bittet das Tribunal, ihre Ansprüche in seiner Entscheidung zu berücksichtigen, dieses verspricht ihr am 09.09.1658, dies zu tun. Am 04.07.1659 weisen Humborg und Sabel die Ansprüche Jordans und Hanckes (siehe Nr. 2877) zurück, am 17.10. trägt Kl.in neue Argumente vor, am 30.01.1660 antwortet Sabel darauf. Am 07.05.1660 urteilt das Tribunal, daß Jordans Forderungen (Nr. 2877) denen Humborgs und Sabels vorzuziehen sind und die Forderung Hanckes denen Sabels und Jordans nachzusetzen sei, trägt aber Jordan auf, einzelne Ansprüche besser zu beweisen. Prozessbeilagen: (7) Obligation Boyes vom 04.03.1650; Ratsgerichtsprotokoll vom 04.09.1658; Ratsgerichtsurteile vom 17.05. und 14.06.1658; Prozeßvollmacht der Kl.in für Dr. Gerdes vom 27.09.1659 Instanzenzug: 1. Tribunal 1658-1660 Kläger: (2) Margaretha Hanke, Witwe des Marten Nielson, jetzt Ehefrau des Per Oloffson Beklagter: Gallus Humborg zu Lübeck und Jürgen Sabel zu Hamburg Anwälte: Kl.: Dr. Henning Christoph Gerdes (A & P) Bekl.: Dr. Heinrich Schabbell (A & P)
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 2878 |
OAI-PMH | Signatur: (1) 1344 Prozessgegenstand: Supplicationis Auseinandersetzung wegen Unregelmäßigkeiten im Amt der Hutmacher und zu hohe Besteuerung Alte Signatur: Wismar H 93 (W H 3 n. 93) Laufzeit: (1653-1727) 24.01.1727-04.02.1727 Fallbeschreibung: Bekl. weigert sich, mit Kl. ein Amt zu bilden, sondern will sein Gewerbe als Freimeister fortführen, da er auf diese Weise keine Gesellen auf der Wanderschaft aufnehmen und beköstigen muß. Da Kl. diese in großer Zahl durch Wismar ziehenden Gesellen alleine unterhalten muß, bittet er, dem Bekl. das Recht abzuerkennen, Gesellen und Lehrjungen zu halten. Außerdem klagt er gegen den Rat Wismars wegen zu hoher Kontribution. Die Antwort des Tribunals erhellt nicht, da ein Protokoll vom 28.01.1727, auf das verwiesen wird, der Akte nicht beiliegt. Am 04.02. bittet Kl. erneut darum, Bekl. zu verbieten, in Lübeck Amtsmeister zu sein, aber in Wismar zu wohnen. Das Tribunal nimmt dies "bis auf weiteres Anhalten" zu den Akten. Prozessbeilagen: (7) Auszüge aus kgl. Resolutionen aus den Jahren 1653 und 1680 die Kontribution betreffend; Ratsurteil vom 06.02.1726; Quittungen der Kämmerei und Quartierkammer für Hencke vom 30.01.1726 und 13.01.1727 (je 12 Mk. lüb. für Deputationscollecte), 15.11.17226 (12 Mk. lüb. zur Holz-, Licht- und Trancollecte), 30.01. und 17.09.1726 (je 12 Mk. zur Staatscollecte); Schreiben der Hutmacher in Lübeck wegen Aufnahme eines Filzmachers in ihr Amt vom 16.06.1723; Protokoll über Verleihung der Freimeisterschaft an Gottfried Blumtritt vom 01.03.1723 Instanzenzug: 1. Tribunal 1727 Kläger: (2) David Henck, Hutmacher zu Wismar Beklagter: Freimeister Gottfried Blumtritt zu Wismar
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 1344 |
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