-  Stadtarchiv Wismar
 -  Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
 -  04.: 1. Kläger D

Standort: Stadtarchiv Wismar - Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 - 04. 1. Kläger D


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 0644
Prozessgegenstand: Mandatum de solvendo Auseinandersetzung um Auszahlung eines Kapitals und Zinsen
Alte Signatur: Wismar D 20 (W D 1 n. 20)
Laufzeit: (1662-1695) 07.05.1695-27.01.1699
Fallbeschreibung: Dr. Friedrich Cothmann hatte bei der Wismarer Akzisekammer 4.000 Rtlr auf 5% Zinsen angelegt. Seine Tochter hatte diese geerbt und in zweiter Ehe dem Dr. von Hille zugeführt. Von diesem waren sie an Prof. Döbel gelangt, der sie seinen Kindern hinterlassen hat. Da die Vormünder Geld für die Ausbildung und Aussteuer der Kinder benötigen, haben sie eine Obligation über 2.000 Rtlr gekündigt und deren Auszahlung verlangt. Die Stadt verweigert die Auszahlung des Kapitals, da dieses perpetuierlich" angelegt ist und verweigert ebenso die Auszahlung der Zinsen in guter Münze, da die Zahlung bisher in schlechter Münze akzeptiert worden ist. Kl. verwahren sich dagegen und erbitten vom Tribunal Anweisung an Bekl., das Kapital auszuzahlen und die Zinsen in guter Münze zu bezahlen. Das Tribunal fordert Bekl. am 09.05. zur Bezahlung der Zinsen und Berichterstattung wegen des Kapitals auf. Am 28.06. fordern Bekl. die Vorlage der Schuldscheine, das Tribunal fordert Kl. am 03.07. entsprechend auf. Am 17.09. erklären Kl., die Obligationen nicht zu haben, berufen sich aber auf die Mandate der Glückstädter Regierung und die bisherigen Zinszahlungen durch Bekl., um ihr Recht zu beweisen. Das Tribunal fordert Bekl. am 18.09. zur Antwort auf, am 24.10. erbitten diese Fristverlängerung, die sie am 26.10. erhalten. Am 11.11. bitten Kl. um Urteil, da Bekl. ihre Erklärung noch nicht vorgetragen haben, werden aber am 12.11. auf den Bescheid vom 26.10. verwiesen. Am 07.12. fordern Bekl. Vorlage der Obligationen, um daraus weiteres zu ersehen, außerdem bestehen sie auf Zinszahlung in schlechter Münze, da dies seit Jahren üblich sei. Das Tribunal fordert Kl. am 09.12.1695 zur Antwort auf. Am 10.02.1696 bestehen Kl. darauf, daß Obligationen bereits bekannt und unstrittig seien und erbitten Auszahlung der 2.000 Rtlr. Am 11.02. fordert das Tribunal Bekl. auf, Kopien der Obligationen sowie die Quittungen über die Zinsenzahlung vorzulegen, am 28.03. erbitten Bekl. Fristverlängerung, die sie am 31.03. erhalten. Am 13.05. legen sie die geforderten Belege vor, am 16.05. fordert das Tribunal von Kl.n Erwiderung, die am 23.06. eingeht und in der Kl. die Abschrift der zweiten Obligation einfordern und die Rechnungslegung bemängeln. Das Tribunal fordert Bekl. am 25.06. zur Beibringung der fehlenden Belege auf, die am 02.09. nachgereicht werden. Das Tribunal fordert Kl. am 04.09.1696 zur Stellungnahme auf, die am 16.03.1697 eingeht und in der Kl. ihre Forderung nach Auszahlung einer Obligation und Bezahlung der Zinsen in gutem Geld wiederholen. Das Tribunal fordert Bekl. am 17.03. zur Antwort auf, am 05.05. erbitten Bekl. Fristverlängerung, die sie am 10.05. erhalten. Am 22.06. reichen Bekl. eine Kopie der Obligation von Johannis 1662 ein, verweigern aber die Auszahlung des Kapitals. Das Tribunal schließt die Beweisaufnahme daraufhin am 30.06.1697. Am 06.06.1698 erbitten Kl. erneut Auszahlung des Kapitals und führen ein Urteil des RKG aus dem Jahre 1675 gegen den Lübecker Rat als Beweis für die Handhabung des Problems vor anderen Gerichten an. Am 30.06. legen Bekl. weitere Beweise für ihre Sichtweise vor und bitten, diese bei Urteilsfindung zu berücksichtigen. Am 04.07.1698 entscheidet das Tribunal, daß Kl. zur Kündigung des Kapitals nicht befugt seien, beauftragt sie gleichzeitig, sich wegen der neu eingebrachten Beweise wegen der Münzsorte der Zinsen zu äußern. Am 12.09.1698 verlangen Kl. erneut die Zinszahlung in "gutem" Geld, am 23.01.1699 bestätigt das Tribunal die Sichtweise der Bekl.
Prozessbeilagen: (7) Urteil der Glückstädter Regierung als Ersatz für das Tribunal vom 20.03. und 28.08.1679; Ratsgerichtsurteile vom 10.10.1681 und 10.04.1695; Prozeßvollmacht der Kl. für Dr. Gerdes vom 04.05.1695; Aufstellung der Bekl. über Zinszahlungen vom 20.02.1664-25.05.1695; Kopie der Obligation von Anthoni 1663; Abrechnung über Forderungen und Zahlungen an / von Dr. Johann Thurmann bzw. Dr. Friedrich Cothman; Quittungen Bernhard Petris vom 28.12.1668, 20.01.1670 und 27.05.1671; Quittung Johann Thurmanns vom 15.01.1669; Quittungen Johann Jacob Döbels vom 18.03.1680, 20.01.1681, 20.05.1682, 11.01.1683, 18.01.1684, 14.02.1685, 28.01.1686 und 26.01.1687; Quittungen der Kl. vom 20.01.1688, 26.01.1689, 22.01.1690, 20.01.1691, 20.01.1692, 27.06.1693 und 27.01.1694; Quittungen des Sigfried Sivert vom 27.04.1668; der Anna Elisabeth, geb. Cothman, Ehefrau des Dr. Thurmann vom 02.03. und 08.10.1670, 01.03.1679, von Cyriacus Burmeister vom 04.03.1670, von Daniel Lentz vom 03.11.1671, 24.02.1672; Ratsgerichtsprotokoll vom 19.08.1696; Obligation von Johannis 1662; Schreiben des Geistlichen Ministeriums zu Rostock an Bekl. vom 23.04.1679; Urteil der Schweriner Justizkanzlei in Sachen Inspektor und Provisoren der Heilgeistkirche vs. Eigentümer des Gutes Lütken Kromckow vom 10.10.1695; Mandatum de solvendo des RKG in Sachen Jungens Erben contra Lübeck vom 11.10.1675; Schreiben Döbels an Wismarer Rat vom 22.09.1679 und 07.02.1680
Instanzenzug: 1. Tribunal 1695-1699
Kläger: (2) Dr. Hinrich Konow und Jacob Diestler als Vormünder der Kinder des Prof. Dr. Johann Jacob Döbel zu Rostock
Beklagter: Bürgermeister und Rat zu Wismar
Anwälte: Kl.: Dr. Hinrich Konow (A), Dr. Jacob Gerdes (P) Bekl.: Dr. Johann Wagner (A), Dr. Johann Oldenburg (P), seit 13.05.1696: Dr. Christoph Gröning (P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 0644