-  Stadtarchiv Wismar
 -  LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal
Wismarer Tribunal - 01.02. 1. Kläger B
103 Gerichtsakten «   11   -   20   »

Datierung

Signatur

Prozessgegenstand


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 0021
Prozessgegenstand: Querulationis nullitatis Auseinandersetzung um Verkauf eines Gutes
Alte Signatur: 290/3
Laufzeit: 08.03.1697-27.10.1699
Fallbeschreibung: Die Prozeßparteien und die Erben des Herrn Nicodemus haben das Gut Dambeck je zu einem Drittel geerbt. Die Erblasser haben für das Gut einen Pfand von 9.971 fl. bezahlt, die Erben sollen das Gut gemeinsam verwalten und daraus Nutzen ziehen. Die Erben Erichs haben für ihr Drittel einen Käufer gefunden, der für das gesamte Gut die Bezahlung von 5.500 fl. angeboten hat. Der Bekl. will das gesamte Gut für diese Summe lieber selbst behalten und kauft den Erben Erichs ihren Anteil ab. Den Kl.n will er für ihr Drittel nur 1.200 fl. geben anstatt der 1.833, die der frühere Bieter hatte bezahlen wollen. Daher legt Bünsow nach Erreichen der Volljährigkeit gegen den Verkauf des Drittels sofort Widerspruch ein und verklagt den Bekl. im Mai 1695 vor dem Pommerschen Hofgericht auf Bezahlung des Gebots des fremden Kaufwilligen. Das Hofgericht verurteilt den Bekl. entsprechend, dieser ergreift Rechtsmittel gegen das Urteil und bittet um Aktenversendung. Die Leipziger Juristenfakultät entscheidet für den Bekl., wogegen die Kl. querulieren, um Aufhebung des Urteils der zweiten Instanz und Bestätigung des Urteils der Erstinstanz bitten. Das Tribunal fordert am 21.05. die Akten der Vorinstanz an, diese gehen am 18.10. ein, der Termin zur Eröffnung wird am 22.10. auf den 05.11. angesetzt. Am 16.11.1698 bittet der Bekl., die Querulation nicht zuzulassen und das Urteil des Hofgerichts bis auf die Strafe gegen ihn für rechtskräftig zu erklären. Am 23.01.1699 hebt das Tribunal das Urteil der Vorinstanz auf und bestätigt das der Erstinstanz., am 06.03. bittet Bekl. um Fristverlängerung zum Einreichen seiner Rechtsmittel in beiden Fällen (0022) und erhält diese am 07.03. Am 20.04. verteidigt der Bekl. das Urteil der Vorinstanz, da das Drittel des Gutes Dambeck zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr wert war und die Kl. nichts angehe, was er für ein anderes Drittel ausgegeben habe. Zudem habe er den Vertrag mit der Großmutter der Kl. abgeschlossen, dieser sei rechtskräftig geworden und könne nicht mehr debattiert werden, weshalb er bittet, das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.
Prozessbeilagen: (7) vom Greifswalder Notar Georg Pfennigsdorf aufgenommene Appellation vom 04.02.1697; Hofgerichtsurteile vom 22.01.1696 und 27.01.1697; Auszug aus dem Pfandvertrag mit den Erben N N Erichs vom 20.06.1684; Quittung der Anna Hagemeister, Witwe des Dr. Emanuel Köppe, Jacobus Battus und N N Charisius als Litiskurator der Mutter des verstorbenen Christoph Bünsow vom 17.03.1684; von Tribunalsbote Hans Andreas Hartig ausgestellte Übergabequittungen für Tribunalsmandate vom 19.06.1697; Prozeßvollmacht der Kl. für Dr. Gröning vom 01.03.1698
Instanzenzug: 1. Greifswalder Hofgericht 1695-1696 2. Greifswalder Hofgericht 1696-1697 3. Tribunal 1697-1699
Kläger: (2) Emanuel Bunsow und Christoph von Essen in ehelicher Vormundschaft seiner Frau Catharina Bünsow als Erben des Greifswalder Ratsherrn Christoph Bünsow (Kl. in 1. Instanz)
Beklagter: Justizrat Konrad Friedlieb von Friedensberg, Prof. jur. zu Greifswald (Bekl. in 1. Instanz)
Anwälte: Kl.: Dr. Christian Michaelis (A), Dr. Christoph Gröning (P) Bekl.: Konrad Friedlieb von Friedensberg (A), Dr. Joachim Köckert (P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal) (1) 0021


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 0023
Prozessgegenstand: Mandatum de solvendo Auseinandersetzung um Verkauf eines Gutes
Alte Signatur: 920/3
Laufzeit: (1691-1698) 07.12.1699-08.07.1700
Fallbeschreibung: Aus dem Verkauf des Gutes Dambeck, den die Großmutter der Kl. an den Bekl. vorgenommen hat, stehen den Kl.n noch 633 fl. 8s nebst Zinsen von 142 fl. 12s zu, um deren Auszahlung die Kl. bitten. Das Tribunal erläßt am 09.12.1699 ein entsprechendes Mandat mit 6wöchiger Frist und droht widrigenfalls Vollstreckung an. Am 22.01.1700 bittet der Bekl. um Ratenzahlung, da er zwar Geldanlagen gekündigt habe, diese aber erst zu Ostern bzw. Michaelis ausgezahlt würden. Das Tribunal fordert die Bekl. am 26.01. zur Stellungnahme auf, die am 09.02. die Zahlungsunfähigkeit des Bekl. bezweifeln und erneut die sofortige Bezahlung der Gesamtsumme fordern. Das Tribunal erneuert am 13.02. sein Mandat an Bekl., der am 15.03. erklärt, über kein Bargeld zu verfügen und erneut die Zahlung zu Ostern und Michaelis anbietet. Das Tribunal fordert die Kl. am 17.03. zur Erwiderung auf, die am 05.04. eingeht und in der Kl. um die Vollstreckung ihrer Forderung bitten. Das Tribunal fordert den Bekl. am 19.04. zur Erwiderung auf. Dieser bittet am 31.05. um Fristverlängerung, die er am 03.06. erhält. Am 03.07. bittet er erneut um Ratenzahlung, am 05.07. fordert das Tribunal ihn zur Bezahlung auf. Am 07.07. bitten die Kl. um Vollstreckung ihrer Forderung, am 08.07.1700 läßt das Tribunal dem Bekl. bis nach den Gerichtsferien Zeit und droht widrigenfalls die Vollstreckung an.
Prozessbeilagen: (7) vom Greifswalder Notar Matthias Saccus aufgenommene Gesprächsnotizen mit den Kl.n vom 15.12.1699 und 04.06.1700; von Karl XI. ausgestellte krankheitsbedingte Dispensation von der Reduktionskommission für Bekl. vom 16.07.1691; Schreiben der Erben des Postmeisters zu Prenzlau Michel Gräf an Bekl. vom 20.11.1698; vom Stralsunder Notar Christian Haubitzky aufgenommene Gesprächsnotiz mit Emanuel Bünsow vom 23.06.1700
Instanzenzug: 1. Tribunal 1699
Kläger: (2) Emanuel Bunsow und Christoph von Essen in ehelicher Vormundschaft seiner Frau Catharina Bünsow als Erben des Greifswalder Ratsherrn Christoph Bünsow
Beklagter: Justizrat Konrad Friedlieb von Friedensberg, Prof. jur. zu Greifswald
Anwälte: Kl.: Dr. Christian Michaelis (A), Dr. Christoph Gröning (P) Bekl.: Konrad Friedlieb von Friedensberg (A), Dr. Joachim Köckert (P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal) (1) 0023


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 0024
Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um Räumung des Gutes Trissow
Alte Signatur: 290/4
Laufzeit: (1649-1696) 07.01.1697-12.05.1698
Fallbeschreibung: Das Gut Trissow ist von der gemeinsamen Großmutter auf die Eltern der Prozeßparteien vererbt worden, der Bekl. maßt sich die Lehnsnachfolge an, obwohl sein Vater nie den Großvater beerbt hat, und versucht vor dem Hofgericht, die Kl. aus dem hoch verschuldeten Gut zu drängen. Das Hofgericht bestätigt die Lehnsfolge für den Bekl. in zwei Instanzen, woraufhin die Kl. an das Tribunal appellieren und auf die Beachtung ihrer Rechte drängen. Sie argumentieren, Bekl. müsse zunächst seine Gläubiger und damit auch sie befriedigen, bevor er Ansprüche an das Gut erheben dürfe und sie dieses räumen müßten. Am 26.01. trägt Bekl. seine Argumente gegen die Appellation vor und erklärt sie für "frivol". Das Tribunal fordert am 05.03. die Akten der Vorinstanz an, die am 12.07. eingehen. Am 16.07. wird der 10.09. zur Eröffnung der Akten bestimmt. Am 05.10.1697, 25.01. und 08.03.1698 bittet der Bekl. um Prozeßbeschleunigung, am 09.05.1698 fordert das Tribunal den Bekl. zum Beweis auf, daß sein Vater wirklich in das Lehen eingesetzt wurde und erklärt, in diesem Fall das Hofgerichtsurteil bestätigen zu wollen.
Prozessbeilagen: (7) Hofgerichtsurteile vom 02.09. und 02.10.1696; Deduktionsschriftsatz der Kl. vor dem Hofgericht (o.D.); von Notar Eberhard Essing aufgenommene Appellation vom 06.10.1696; Kommissionsprotokoll bei der Teilung Trissows vom 17.04.1661; von Tribunalsbote Jochim Ligner ausgestellte Übergabequittungen für Tribunalsmandate vom 24.03.1697; Prozeßvollmachten der Kl. für Dr. Gerdes vom 19.03.1697 und des Bekl. für Dr. Gröning vom 01.05.1697; Rationes decidendi des Pommerschen Hofgerichts; Prozeßakten des Hofgerichts: in Sachen Greifswalder Kirchenprovisoren zu St. Marien contra Witwe und Erben des Christoph Albrecht Wakenitz, jetzt den Landrat Hans Christoph Blixen 09.11.1649-25.06.1685 (143 Blatt); in Sachen des Landrates Hans Christoph Blixen für sich und im Namen der Kinder seiner Schwester contra die Witwe des Jochim Vicke Behr 01.08.1683-16.06.1690 (143 Blatt); in Sachen Christoph Albrecht Wackenitz contra Kinder des verstorbenen Jochim Vicke Behr in pcto Räumung des Gutes Trissow 14.12.1695-27.03.1697 (132 Blatt)
Instanzenzug: 1. Greifswalder Hofgericht 1695-1696 2. Greifswalder Hofgericht 1696 3. Tribunal 1697-1698
Kläger: (2) Jochim Christoph von Behr und Johann Hinrich Hoyer als Kinder des Jochen Vicke Behr (Bekl. in 1. Instanz)
Beklagter: Christoph Albrecht Wackenitz zu Trissow (Kl. in 1. Instanz)
Anwälte: Kl.: Lic. Henning Christoph Gerdes (A), Dr. Jacob Gerdes (P) Bekl.: N N Tideböhl (A), Dr. Christoph Gröning (P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal) (1) 0024


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 0027
Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um Einziehung des Dorfes Pretzenitz
Alte Signatur: 290/5
Laufzeit: (1632-1696) 03.05.1697-12.05.1698
Fallbeschreibung: Das zum herzoglichen Domanium gehörende Dorf Pretzenitz auf Rügen ist von Herzog Bogislaw XIV. dem Landrentmeister auf Rügen, Jürgen von Platen, als Pfand für die Rückzahlung von 4.000 fl. überlassen worden. Dafür sollte Platen dem Landrat Eckart von Usedom 3.000 fl. Lohn bezahlen, die diesem noch zustehen. Da Platen dieses Geld nicht aufbringen kann, erlischt sein Recht an dem Dorf wieder, die Reduktionskommission zieht das Dorf daher von seinen Erben wieder ein. Der Kl. hat durch eine Erbschaft von seiner Mutter Rechte an dem Dorf erworben, die er wegen verpaßter Appellation vom Bescheid der Reduktionskommission zu verlieren droht. Da er vier Jahre lang in Holland als Kapitän im Regiment des Oberst Brahe gekämpft hat, bittet er, die Appellation dennoch zuzulassen und ihm zu seinem Recht an dem Dorf zu verhelfen. Das Tribunal fordert am 08.07. vom Kl. einen Eid, daß er alleiniger Erbe des Dorfes sei und durch seine Abwesenheit nicht früher vom dem Urteil erfahren habe. Am 17.08. erklärt Henning von Bohlen als Vater des Kl.s, sein Sohn weile in Kreisdiensten in Brabant und bittet, den Appellationseid vom Prokurator abstatten lassen zu dürfen. Das Tribunal gesteht dies am 27.08. zu. Am 18.10. bringt der Kl. die geforderten Beweise bei, am 19.10. lädt das Tribunal Dr. Gröning auf den 22.10. zur Eidesleistung vor. Am 23.10.1697 fordert das Tribunal die Akten der Vorinstanz an, am 24.101.1698 bitten die Parteien um Eröffnung der Akten, die das Tribunal am 28.01. auf den 22.02. ansetzt. Am 09.05.1698 bestätigt das Tribunal das Urteil der Vorinstanz, fordert die Reduktionskommission aber auf, dem Kl. die Meliorationskosten zu erstatten und verweist ihn mit seinen Forderungen, die ihm nicht aberkannt worden sind, "an orten und enden, wo er am füglichsten zur Satisfaction zu gelangen, vermeinet." Am 07.12.1703 bittet Dr. Gröning um Herausgabe des Vergleichs zwischen den Gebrüdern von Bohlen und erhält diesen am 08.12.1703
Prozessbeilagen: (7) Urteile der Kgl. Reduktionskommission vom 24.05. und 15.11.1693; von Notar Ulrich Bezel aufgenommene Appellation vom 23.11.1693; Erlaß Bogislaw XIV. von Pommern vom 19.06.1632; Supplik Johannes Papkes an den Herzog von Pommern vom 15.03.1634; Verpfändung des Dorfes Pretzenitz an Jürgen von Platen (o.D.); Überschreibung von Einkünften und Gütern des Herzogs Bogislaw XIV. an Eckart von Usedom vom 09.09.1634; Bestätigung der Überschreibungen für Eckart von Usedom vom 19.12.1636; Aufstellung über Forderungen Eckart von Usedoms aus seinen Ämtern (10.436 fl.) und Vorschläge zu deren Abgeltung; Prozeßvollmacht des Kl.s für Dr. Gröning vom 25.09.1697; Spezialvollmacht des Kl.s für Dr. Gröning vom 25.09.1697; Vergleich zwischen den Gebrüdern Adam Christoph und Ernst Hinrich von Bohlen über den Besitz an den Gütern Bohlendorf, Lase und Retz vom 27.05.1691; von Tribunalsbote Hans Andreas Harttig ausgestellte Übergabequittung für Tribunalsmandate vom 18. und 22.12.1697; Akte des Pommerschen Hofgerichts in Sachen des Kgl. Reduktionsanwaltes vs. Henning Bohlen in pcto revocationis der Dörfer Bantzelvitz, Dambahn, Retz, Gagern, Pretzenitz und Lusemitz im Amte Bergen 30.12.1690-28.11.1696 (356 Blatt)
Instanzenzug: 1. Kgl. Reduktionskommission 1693 2. Kgl. Reduktionskommission 1693 3. Tribunal 1697-1698
Kläger: (2) Ernst Hinrich von Bohlen (Bekl. in 1. Instanz)
Beklagter: Kgl. Reduktionsanwalt (Kl. in 1. Instanz)
Anwälte: Kl.: Lic. Henning Christoph Gerdes (A), Dr. Christoph Gröning (P) Bekl.: Dr. Adam von Bremen (A & P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal) (1) 0027


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 0034
Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um die Nutzung einer Schmiede
Alte Signatur: 290/8
Laufzeit: (1682-1747) 21.04.1747-23.04.1749 (1749)
Fallbeschreibung: Nach Bitte des Kl.s vom 21.04. um Fristverlängerung zum Einreichen seines Schriftsatzes, Verfahren im Armenrecht und Mandat an seinen früheren Anwalt Odebrecht, ihn weiter zu vertreten, erläßt das Tribunal am 25.04. das gewünschte Mandat an den Anwalt, erteilt die Fristverlängerung und läßt ihn im Armenrecht prozessieren. Am 30.05. bittet der Kl. erneut um Fristverlängerung, die er am 01.06. erhält. Am 07.08. berichtet der Kl., daß er die Saaler Schmiede nach langen, seit 1735 andauernden Prozessen in 4 Instanzen gegen Miterben für sich behauptet hat. Vor der vom Hofgericht angeordneten Räumung der Schmiede verkauft sein Schwiegervater Eulcke rechtswidrig die Schmiede an den Schmied Österreich, der vom Amtmann Boltenstern einen Pachtvertrag über 12 Jahre erhält. Die Kammer und Bekl. bestreiten dem Kl. das Recht an der Schmiede und reklamieren die Besetzung der Schmiede für die Krone. Amtmann Boltenstern verbietet den Untertanen bei körperlicher Strafe, die Schmiede des Kl.s zu nutzen und verweist sie an Österreich, er beschlagnahmt das Werkzeug des Kl.s. Der Bekl. verklagt den Kl. vor dem Hofgericht wegen Räumung der Schmiede und erreicht einen Räumungsbescheid gegen Kl., der nach Taxation der Gebäude entschädigt werden soll. Der Kl. ergreift dagegen Rechtsmittel, das Hofgericht bestätigt aber sein Urteil, weshalb der Kl. an das Tribunal appelliert und auf seinem alten, ererbten Recht an der Schmiede besteht und dieses mit zahlreichen Beweisen belegt. Das Tribunal fordert das Hofgericht am 31.10.1747 zur Vorlage der Akten der Vorinstanz auf, am 11.06.1748 bittet der Bekl., die Appellation für verfallen zu erklären, da sich der Kl. nicht um den Fortgang des Prozesses kümmere. Daraufhin setzt das Tribunal dem Kl. am 14.06. eine 6wöchige Frist zum Einbringen der Akten. Am 21.10. bitten die Parteien um Eröffnung der am 27.07. eingegangenen Akten, die das Tribunal am 25.10. auf den 28.10. ansetzt. Am 12.11. fordert das Tribunal die Prozesse der Erbschaftsprozesse vor Tribunal, Stralsunder Rat und Kammer an. Diese gehen am 26.11.1748 ein, am 20.01.1749 bitten die Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 21.04.1749 bestätigt das Tribunal das Urteil des Hofgerichts. Am 03.06.1749 werden die Akten zurück nach Greifswald geschickt
Prozessbeilagen: (7) vom Greifswalder Notar Hermann David von Santen aufgenommene Appellation vom 26.01.1747; Urteil des Pommerschen Hofgerichts vom 21.01.1746; Erbteilung der Trine Wienkop vor ihrer Wiederverheiratung an Claus Hinrich Elich vom 20.10.1702; Entscheidung der Kgl. Pommerschen Kammer vom 08.08.1739; Urteil der Stralsunder Kämmerei in Sachen Joachim Christoph Beckmann vs. Claus Eulcke in pcto hereditatis vom 07.12.1740; Stralsunder Ratsgerichtsurteil in Sachen Jochim Christian Beckmann vs. Claus Eulcke in pcto hereditatis vom 05.01.1741; Hofgerichtsurteile in der Sache vom 24.01.1742 und 27.09.1742; Hofgerichtsurteile in Sachen des Prokurators Domaniorum vs. gesamte Wienkopsche Erben in pcto Erbrechts an der Saaler Schmiede vom 02.11.1746; Entscheidung des B. v. Rosenbach, Oberhauptmann über die der Königin Christina zugelegten Domänen in Pommern wegen Wiederaufbaus der Saaler Schmiede vom 30.04.1682; Aufforderung der Pommerschen Landesregierung an Bürgermeister und Rat von Stralsund vom 10.10.1740; Prozeßvollmacht des Kl.s für Dr. Gröning vom 18.12.1747; Rationes decidendi des Pommerschen Hofgerichts
Instanzenzug: 1. Greifswalder Hofgericht 1740-1742 2. Greifswalder Hofgericht 1742-1747 3. Tribunal 1747-1749
Kläger: (2) Jochim Christoph Beckmann, Schmied in der Schmiede zu Saal, im Namen der gesamten Erben des N N Wienkop (Bekl. in 1. Instanz)
Beklagter: Hofrat Droysen als Prokurator Domaniorum (Kl. in 1. Instanz)
Anwälte: Kl.: Dr. Christoph Erich Hertzberg (A), Dr. Carl Christoph Gröning (P), seit 30.05.1747: Andreas Christian Odebrecht (A) Bekl.: Dr. Anthon Christoph Gröning (P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal) (1) 0034


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 0036
Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um Veröffentlichung von Regierungspatenten
Alte Signatur: 290/10
Laufzeit: (1672-1748) 08.01.1748-14.08.1748
Fallbeschreibung: Die Regierung hat die Pfarrer per Verordnung vom 13.11.1747 aufgefordert, jedes Jahr ein Formular über Anzahl und Besitz ihrer Eingepfarrten auszufüllen und an die Steuereinnehmer zu schicken. Der Kl. hat die Bekl. daraufhin um Zusendung eines Formulars gebeten, damit er dieses mit den Predigern beraten könne. Die Regierung hat ihm das Formular zwar zugeschickt, aber verdeutlicht, daß es darüber keine Diskussionen gäbe, sondern die Anweisung durch den Klerus umzusetzen sei. Der Kl. legt seine Gründe dagegen der Regierung ausführlich dar und appelliert an das Tribunal. Da die Landesregierung auf der Durchsetzung ihres Patentes besteht, appelliert der Kl. erneut und fordert, daß die Landesregierung während des schwebenden Prozesses keine Maßnahmen gegen die Pfarrer ergreifen dürfe. Das Tribunal lehnt die Annahme der Appellation am 10.01.1748 ab, stellt es dem Kl. und den Pfarrern aber frei, sich bei Strafen durch die Landesregierung an diese zu wenden und "geziemende Vorstellung zu tun". Am 01.02. erklärt die Landesregierung, das Reichskammerkollegium habe ihr am 10.01.1746 aufgetragen, die Besteuerungsgrundlage nach schwedischem Vorbild einzurichten, um den Ertrag aus der Quartalssteuer zu erhöhen. Nach Diskussion mit den Landständen hat die Landesregierung die Pastoren angewiesen, Aussagen zur Steuerkraft ihrer Pfarrkinder mitzuteilen. Um ihre Entscheidung prüfen zu lassen, senden sie die Akte der Vorinstanz an das Tribunal und bitten, ihr Vorgehen zu bestätigen bzw. auf den Kl. hinzuwirken, damit dieser seine Beschwerden zügig vorlege und die Besteuerungsgrundlage berichtigt werden könne. Die Bekl. erinnern daran, daß der Klerus bereits 1672 und 1722 in der Quartalssteuerverordnung zur Mitarbeit herangezogen worden sei und diese überwiegend geleistet habe. Das Tribunal fordert den Kl. am 06.02. daraufhin auf, seine Beschwerden gegen die Regierungsverordnung binnen 4 Wochen vorzutragen. Am 13.02. legt der Kl. seinen ausführlichen Schriftsatz vor und erklärt, die Einbeziehung der Pastoren in Steuerfragen verstoße gegen deren alte Freiheiten und hindere sie an der Ausübung ihrer eigentlichen Pflichten. Am 19.03. bittet der Kl. um Prozeßbeschleunigung, am 30.03.1748 fordert das Tribunal die Landesregierung auf, bis zu weiterer Verordnung "alles in statu quo zu lassen". Am 14.08.1748 weist der Reichsrat die Prediger an, eine "vollständige Beschreibung aller ihrer Zuhörer, nebst besonderen Verzeichnissen aller derselben Kinder, so unter 15 Jahren ... an die Collectoren abzugeben", in den Folgejahren Verzeichnisse über diejenigen nachzureichen, die geboren und gestorben sind.
Prozessbeilagen: (7) Anweisungen der Landesregierung an Kl. vom 04.07.1672, 13. und 22.11. sowie vom 22.12.1747 und 08.01.1748; vom Greifswalder Notar Paul Wedige von Magdeburg aufgenommene Appellationen vom 30.11. und 29.12.1747 sowie vom 15.01.1748; Regierungspatent vom 25.10.1747 (Druck); Erklärung der Pfarrer Magister Johann Stein, Heinrich Wackenroder und Johann von Essen an die Landesregierung vom 24.08.1672; Auszüge aus Kgl. Resolutionen vom 15.10.1686 und 04.11.1695; Auszug aus dem von Generalsuperintendent Dr. Balthasar überreichten Memorial an den König von Schweden vom 05.10.1686; Auszug aus Memorandum des Generalsuperintendenten Dr. Rango von 1691 und die Antwort des Königs darauf vom 27.06.1691; Schreiben Rangos an die Barther Synode (1695); Auszug aus den Privilegien des schwedischen Klerus (1723); Prozeßvollmacht des Kl.s für Dr. Schomerus vom 16.03.1748; Acta in Sachen des Hn General Superintendenten Doct. Balthasar betreffend die Aufhebung des Patents wegen der Quartal Steuer und dem Clero angestelleten Beschreibung der Eingepfarrten 1747-1748
Instanzenzug: 1. Kgl. Vorpommersche Landesregierung 1747 2. Kgl. Vorpommersche Landesregierung 1747 3. Tribunal 1748
Kläger: (2) Dr. Jakob Heinrich Balthasar, Generalsuperintendent von Pommern namens des Pommerschen Klerus
Beklagter: Kgl. Vorpommersche Landesregierung
Anwälte: Kl.: Dr. Emanuel Christoph von Essen (A), Dr. Johann Friedrich Schomerus (P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal) (1) 0036


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 0038
Prozessgegenstand: Querulationis Auseinandersetzung um Vorrang im Konkurs
Alte Signatur: 290/12
Laufzeit: (1750) 18.01.1751-28.04.1751
Fallbeschreibung: Am 22.01.1751 bitten die Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 26.04.1751 bestätigt das Tribunal das Urteil der Vorinstanz.
Instanzenzug: 1. 2. Tribunal 1750
Kläger: (2) gemeinsamer Anwalt der Gläubiger N N Baumanns
Beklagter: Gräfin von Mellin, Ehefrau des Generalmajors von Mellin
Anwälte: Kl.: Dr. Carl Christoph Gröning (A & P) Bekl.: Dr. Christoph Erich Hertzberg (A & P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal) (1) 0038


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 0039
Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um Einkünfte des Küsters
Alte Signatur: 290/13
Laufzeit: (1666-1750) 10.11.1750-25.10.1752
Fallbeschreibung: Nach Bitte des Kl.s vom 10. und 23.11. um Fristverlängerung zum Einreichen seiner Beschwerden gegen ein Urteil des Konsistoriums und erteilter Genehmigung des Tribunals vom 11. und 25.11. legt der Kl. am 16.12. seinen Schriftsatz vor. Er schildert, daß der Küster Kegeler ihn wegen des Meßkorns aus den Gütern Güttin und Burckvitz und aus dem Dorf Dreschvitz vor dem Konsistorium verklagt habe und zudem die Bezahlung aller anderen Küsterhebungen laut der Kirchenmatrikel verlange. Das Konsistorium habe dem Bekl. in allen Fragen Recht gegeben, den Kl. zur Zahlung bzw. Naturallieferung aufgefordert, weshalb dieser an das Tribunal appelliert. Kl. erklärt, die Kirchenmatrikel von 1580 und 1684 bestimmen die Höhe der Einkünfte nicht, der Küster könne sie nicht beweisen, klage aber, er erhalte zuwenig vom Kl. Dieser erinnert daran, daß er die Güter nur pfandweise besitze und alles, was er mit dem Küster verabrede zum Schaden des Domaniums und damit der Einkünfte der Krone ausfallen könne. Daher bittet er um Änderung des Urteils, das ihm u.a. auferlegt, sich mit dem Küster auch wegen der vergangenen Pfandjahre zu vergleichen. Am 26.04. bittet Kl. um Eröffnung der Akten der Vorinstanz, die das Tribunal am 30.04. auf den 03.05.1751 ansetzt. Am 24.01.1752 beläßt es das Tribunal beim Urteil des Konsistoriums, befreit den Kl. aber von allen Ansprüchen, die vor Prozeßbeginn entstanden sind. Am 02.03. kündigt der Kl. dagegen restitutio in integrum an, erbittet aber zunächst und am 27.03. Fristverlängerung, die er am 03. und 28.03. erhält. Am 17.04. beschwert sich der Kl. erneut darüber, daß in den bisherigen Matrikeln nicht festgelegt ist, wieviel der Küster eigentlich erhalten und daß dies in Naturalabgaben erfolgen solle. Der Kl. beweist, daß die Besitzer des Gutes vor ihm seit 80 Jahren Geld an die Küster gezahlt hätten und bittet es dabei zu belassen. Am 17.04. und 03.07. bittet der Kl. um Prozeßbeschleunigung, am 23.10.1752 bestätigt das Tribunal sein Urteil. Am 05.12.1752 sendet es die Akten and as Konsistorium zurück.
Prozessbeilagen: (7) vom Stralsunder Notar J.W. Helwig aufgenommene Appellation vom 10.10.1750; Konsistorialurteil vom 30.09.1750; Auszug aus der Matrikel von 1684; Prozeßvollmachten des Kl.s für Dr. Gröning vom 11.02.1751 und des Bekl. für Johann Franz von Palthen vom 25.10.1751; Rationes decidendi des Greifswalder Konsistoriums; von Tribunalsbote Gustaf Nowander ausgestellte Übergabequittung für Tribunalsmandate vom 06.10.1751 und 16.12.1752; Auszug aus einem Brief des Jacob Illies, Pächter zu Güttin an ? vom 17.12.1666; Auszug einer Aussage des Pächters Wilhelm Newmeyer über Abgaben von Güttin von 1668-1669; Auszug aus einer Rechnung über Güttin 1678/1679; Auszug aus der Verwaltungsrechnung über Güttin 1689 / 1690; Auszug aus Memorial der Kgl. Untersuchungskommission zu Bergen von Juli 1697; Aufstellung über Abgaben von Güttin (Hufen- und Kopfsteuer, Pacht, Akzise, Priester- und Küsterhebung, Magazin- und Bischofsroggen) 1691-1693; Auszug aus der Samtener Kirchenmatrikel (o.D.); Aussage der Mutter des Kl.s A.C. v. Beckendörf geb. v. Scheven vom 07.12.1750
Instanzenzug: 1. Greifswalder Konsistorium 1750 2. Tribunal 1750-1752 3. Tribunal 1752
Kläger: (2) Hofrat Gustav Gottfried von Bagevitz, Pfandbesitzer der Güter Güttin und Burckvitz und des Dorfes Dreschvitz (Bekl. in 1. Instanz)
Beklagter: Michael Christian Kägeler, Küster zu Samtens (Kl. in 1. Instanz)
Anwälte: Kl.: Dr. N N Baltzer (A), Dr. Carl Christoph Gröning (P) Bekl.: Johann Franz von Palthen (P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal) (1) 0039


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 0040
Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um Erlegung der Küsterhebung
Alte Signatur: 290/13
Laufzeit: (1580-1753) 18.09.1753-03.05.1756
Fallbeschreibung: Nach Bitte des Bekl. vom 18.09. um Fristverkürzung für Kl. zum Einreichen seiner Beschwerden gegen ein Konsistorialurteil fordert das Tribunal den Kl. am 19.09. zur Übergabe seines Schriftsatzes binnen 3 Wochen auf. Am 11. und 25.10. legt der Kl. seinen Schriftsatz vor. Strittig ist, von wievielen Bauern- und Käterstellen die Naturalabgaben an den Küster entrichtet werden sollen, ob sich dies nach der Kirchenmatrikel von 1580 (13 Bauernhöfe, 11 Katen) oder nach der Situation des Jahres 1753 (25 Hufen, 7,5 Morgen) richten solle. Der Bekl. fordert von jeder Hufe einen Schinken, 2 Würste und 2 Brote, der Kl. argumentiert, dies wären die Abgaben pro Hof . Am 30.10. werden die am 21.10. eingegangenen Akten der Vorinstanz eröffnet, am 13.11. reicht der Kl. einen Auszug aus der Samtener Kirchenmatrikel nach. Am 11.12.1753 und 21.01.1754 bittet der Bekl. um Prozeßbeschleunigung, am 29.04.1754 setzt das Tribunal genau die Abgaben in Naturalien und Geldwert fest, die der Küster zu erhalten hat und weist den Kl. an, die Summe an den Bekl. auszuzahlen.Am 15.05. erbittet der Bekl. Kopien vom Schriftsatz des Kl.s, die er am 18.05. erhält. Am 08.06. ergreift der Bekl. gegen das Urteil restitutio in integrum und bittet, seine Hebungen nach der Anzahl der Bauern in der Matrikel von 1580 einzurichten, als es mehr Vollbauern gab, die dementsprechend mehr Abgaben geleistet haben. Am 08.07. bitten die Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 21.10.1754 fordert das Tribunal den Kl. zur Erwiderung, den Bekl. zur Vorlage der Kirchenmatrikel von 1580 auf. Am 02.12. legt der Bekl. die Matrikel vor, am 11.12. bittet der Kl. um Fristverlängerung, die er am 13.12.1754 erhält. Am 27.01.1755 trägt der Kl. seine Argumente gegen die Forderungen des Bekl. vor und bittet, die neuen Forderungen abzuweisen. Das Tribunal fordert den Bekl. am 29.01. zur Antwort auf, am 14.03. erbittet dieser Fristverlängerung, die er am 15.03. erhält. Der KL., der am 07.04. um ein Urteil bittet, wird am 09.04. auf die Fristverlängerung verwiesen. Am 24.04. beharrt der Bekl. auf seiner Sicht, die Abgaben pro Hufe und nicht pro Hof zu berechnen. Das Tribunal weist den Kl. am 28.04. zur Erwiderung an, dieser weist die Forderungen am 20.10.1755 erneut als unbegründet zurück. Am 19.01.1756 bitten Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 03.05.1756 bestätigt das Tribunal sein Urteil.
Prozessbeilagen: (7) Urteil des Greifswalder Konsistoriums vom 27.07.1753; Aussage des Konsistorialsekretärs C. Nürenberg; vom Greifswalder Notar C. Steffen aufgenommene Appellation vom 24.08.1753; Prozeßvollmachten des Kl.s für Dr. Hertzberg vom 10.11.1753 und des Bekl. für Palthen vom 05.11.1753; Rationes decidendi des Konsistoriums; Auszüge aus dem Anschlag der Lustrationskommission über das Amt Bergen von 1697; Auszug aus dem Pfarrregister von Samtens 1648; Auszug aus dem Inventar über Güttin, Dreschvitz und Mölln vom 26.-28.06.1742; Kirchenmatrikel von Samtens von 1580
Instanzenzug: 1. Konsistorium 1753 2. Tribunal 1753-1754 3. Tribunal 1754-1756
Kläger: (2) Hofrat Gustav Gottfried von Bagevitz, Pfandbesitzer der Güter Güttin und Burckvitz und des Dorfes Dreschvitz (Bekl. in 1. Instanz)
Beklagter: Michael Christian Kägeler, Küster zu Samtens (Kl. in 1. Instanz)
Anwälte: Kl.: Dr. Johann Hinrich Bentzien (A), Dr. Christoph Erich Hertzberg (P) Bekl.: Hermann David von Santen (A), Johann Franz von Palthen (P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal) (1) 0040


OAI-PMH
   
Signatur: (1) 0041
Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um Holzgerechtigkeit
Alte Signatur: 290/14
Laufzeit: (1751) 08.06.1751-24.10.1759
Fallbeschreibung: Nach Bitten des Kl.s vom 08.06. und 14.07. um Fristverlängerung zum Einreichen seiner Beschwerden gegen ein Hofgerichtsurteil und erteilten Genehmigungen des Tribunals vom 09.06. und 15.07. legt Kl. am 07.09. seinen Schriftsatz vor. Im Jahre 1652 ist das ehemalige Demminer Stadtgut Rustow mit allen Gerechtigkeiten, u.a. dem Recht, im Demminer Stadtwald Holz zu schlagen, an den Proviantmeister Palmhielm verkauft worden. Dieses Gut hat der Kl. von seinem Vater geerbt, er nimmt die Holzungsgerechtigkeit bis 1750 ungestört wahr, bis ein Rustower Bauer von einem Demminer Holzvogt wegen Fällens einer Buche verklagt wird und das Hofgericht dem Kl. auferlegt, die Buche zu bezahlen und seinen Leuten das Holzfällen bei Strafandrohung zu verbieten. Kl. appelliert daraufhin an das Tribunal gegen den Versuch des Demminer Rates, ihm das Recht des freien Holzeinschlags streitig zu machen. Das Tribunal lehnt das Gesuch am 26.11.1751 ob defectum formalium" ab. Am 22.12. ergreift der Kl. restitutio in integrum contra lapsum fatalium. Daraufhin fordert das Tribunal das Hofgericht am 24.01.1752 zum Einsenden der Akten auf. Am 17.04. bitten Parteien um Eröffnung der am 11.04. eingegangenen Akten, die das Tribunal am 22.04. auf den 24.04. ansetzt. Am 23.10. bestätigt das Tribunal das Urteil des Hofgerichts, beläßt es beim Verbot an Kl., sich die freie Holzung anzumaßen (Nr. 0042). Am 04.12.1752 ergreift der Kl. gegen das Urteil restitutio in integrum, erbittet aber zunächst sowie am 12.01., 27.02. und 21.03.1753 Fristverlängerung, die er am 06.12.1752, 16.01., 03.03. und 23.03.1753 erhält. Am 21.03. besteht der Kl. auf seinem Recht der freien Holzung und wendet sich gegen die Einsetzung der Kommission zur Schadenseinschätzung. Am 27.10.1753 bestätigt das Tribunal die Kommission an Averdieck und weist die Beschwerde des Kl.s zurück. Am 05.11. bittet der Kl. um Abschrift der Akte, die er am 07.11.1753 erhält. Am 01.03.1754 bittet der Kl. N N von Wackenitz zu Passow und N N Krossen zu Zarnicklow von seiner Seite zu Kommissaren zu ernennen und den Prozeß zu beschleunigen. Das Tribunal beauftragt die Genannten am selben Tag. Am 20.08. bitten die Bekl. um Aktenabschrift für ihren neuen Anwalt und erhalten diese am 22.08.1754. Am 17.04.1755 bitten Bekl., den Hauptmann von Dechow mit zur Kommission zu ziehen, das Tribunal beauftragt diesen am 18.04. entsprechend. Am 03.06. bitten Bekl., ihren Kommissaren die Zusammenarbeit mit den Beauftragten des Kl.s zu befehlen, das Tribunal folgt dem Antrag am selben Tag. Am 04.07. beschweren sich die Bekl., daß sich die 4 Kommissare auf keinen Termin zur Begutachtung der Bäume einigen können und bitten, die städtischen Kommissare allein tätig werden zu lassen. Das Tribunal lehnt dies am 07.07. ab und fordert die Co-Kommissare auf, sofort nach der Ernte tätig zu werden. Am 28.10. bittet Kl., der von der Kommission auf den 04.11. vorgeladen wurde, krankheitshalber um Terminverschiebung. Das Tribunal lehnt dies am 29.10. ab und fordert den Kl. auf, einen Bevollmächtigten zu entsenden. Am 04.11. beschweren sich Bekl. über erneuten Verzug der Kommission und bitten um Anweisung an diese, schnell zu handeln. Diesem Antrag folgt das Tribunal am 05.11.1755. Am 01.03.1756 legen Bekl. die Kommissionsprotokolle vor und bitten um ihre Eröffnung, die das Tribunal am 03.03. auf den 06.03. ansetzt. Am 01.04. bitten die Bekl. um Kopien des Kommissionsprotokolls, die sie am 03.04. erhalten. Am 10.05. bitten die Bekl. nach Auswertung der Kommissionsakten um Verbot der Holzungsgerechtigkeit an Kl., Schadensersatz und Erstattung der Prozeßkosten. Das Tribunal fordert den Kl. am 12.05. zur Erwiderung auf. Am 09.07. bitten die Bekl. erneut um Mandat an Kl., seine Erwiderung einzubringen und erhalten dieses am 09.07. Am 09.11. bitten die Bekl., die Beweisaufnahme zu schließen und das Urteil ergehen zu lassen. Das Tribunal kommt der Bitte am 10.11. nach. Am 30.11. bittet Kl. um Fristverlängerung, da er mit der Kirchenvisitation in Loitz beschäftigt war und erhält diese am 02.12.1756. Am 24.01.1757 bekräftigt der Kl. seine alten Rechte und bittet, ihn dabei zu schützen. Das Tribunal schließt am 26.01. die Beweisaufnahme, am 25.04.1757 verurteilt das Tribunal den Kl. 10 Faden Buchenbrennholz, 16 Buchen und 1 Eiche zu bezahlen, stellt es ihm und seinen Leuten aber frei, wegen 2 Faden Brennholz zu beeiden, daß diese nicht auf dem adligen Hof angekommen seien und beauftragt das Hofgericht mit der Abnahme der Eide. Zugleich erlegt es dem Kl. den Nachweis auf, daß er seine Leute mehrfach ermahnt habe, kein Holz im Demminer Stadtwald zu schlagen. Am 06.06. und 16.07. bittet der Kl. um Fristverlängerung, die er am 07.06. und 18.07. erhält. Am 26.03.1759 bitten Bekl. um schleunige Eröffnung der am 16.03. eingegangenen Kommissionsakten des Hofgerichts, die das Tribunal am 28.03. auf den 31.03. ansetzt. Am 04.05., 10.07. und 23.10. bitten Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 24.10.1759 verurteilt das Tribunal den Kl. zur Bezahlung des aus dem Demminer Stadtwald entnommenen Holzes und untersagt ihm "ausdrücklich seinen unverantwortlichen Ungehorsam".
Prozessbeilagen: (7) vom Loitzer Notar C. Almer aufgenommene Appellation vom 09.03.1751; Hofgerichtsurteil vom 02.03.1751; ärztliches Attest des J. Müller für den Diener des Kl.s, N N Zinck, vom 10.12.1751; Prozeßvollmachten der Bekl. für Dr. Hertzberg vom 27.03.1752 bzw. für Dr. Quistorp vom 07.07.1754 und des Kl.s vom 31.03.1752; Kommissionsprotokoll vom 09.-13.12.1755: Protokoll der Zeugenbefragung von Michael Helm, Holzwärter zu Demmin, Jochen und Peter Rossow, Hinrich Schütt, Untertanen zu Seedorf, Johann Wolter, Stadtjäger zu Demmin, Christian Hagemeister und Erdmann Meyer vom 10.12.1755
Instanzenzug: 1. Greifswalder Hofgericht 1751 2. Tribunal 1751-1752 3. Tribunal 1752-1753
Kläger: (2) Adolf von Baerenfels, Referendar, seit 1756 Assessor am Hofgericht, auf Rustow erbgesessen (Bekl. in 1. Instanz)
Beklagter: Bürgermeister und Rat zu Demmin (Kl. in 1. Instanz)
Anwälte: Kl.: Adolf von Baerenfels (A), Dr. Joachim Christoph Ungnade (P) Bekl.: Dr. Christoph Erich Hertzberg (P), seit 20.08.1754: Dr. Emanuel Christoph von Essen (A), Dr. Theodor Johann Quistorp (P)

Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal) (1) 0041
103 Gerichtsakten «   11   -   20   »