- Stadtarchiv Wismar - Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 Signatur: Abt. IV. Rep. 1. B Bestandsbildner: Wismarer Tribunal Vorgänger: Reichskammergericht (LAKD Schwerin), Reichshofrat (Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien) Nachfolger: Reichsgericht Laufzeit: 1653-1803 Zitierweise: AHW, Prozeßakten des Tribunals aktualisiert am: 17.10.2019
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Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 - 02. 1. Kläger B ∧ Datierung ∨ | ∧ Signatur ∨ | ∧ Prozessgegenstand ∨ |
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| Signatur: (1) 4105 Prozessgegenstand: Supplicationis Auseinandersetzung um Eröffnung eines Testaments Alte Signatur: Rep. 29, Nr. 318 Laufzeit: (1795) 29.01.1798-30.01.1798 Fallbeschreibung: C. v. Bassewitz hatte im Jahre 1795 sein Testament beim Tribunal hinterlegt, die Kl. bitten nach seinem Tod um die Eröffnung dieses Testaments, die das Tribunal am selben Tag auf den 30.01.1798 ansetzt und vollzieht. Prozessbeilagen: (7) Protokoll der Tribunalssitzung vom 30.0.1798; Auszug aus dem Testament des C. v. Bassewitz vom 06.06.1795 Instanzenzug: 1. Tribunal 1798 Kläger: (2) N N von Barner, Witwe des Oberstleutnants C. v. Bassewitz, für sich und ihre minderjährigen Kinder Sophie und Cord Hermann, zu Wismar, Magnus Friedrich von Bassewitz, Assessor bei der Kurmärkischen Kriegs- und Domänenkammer für sich und in Vormundschaft seiner volljährigen Schwester Sophia Hedwig, Adolph Johann von Bassewitz, mecklenburg-strlitzscher Kammerassessor; N N von Bassewitz auf Gnemern namens seiner Ehefrau Margaretha, geb. v. Bassewitz Beklagter: weitere Erben des Oberstleutunants von Bassewitz
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 4105 |
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| Signatur: (1) 3972 Prozessgegenstand: Supplicationis Auseinandersetzung um die Bezahlung des Portos für arme Parteien Laufzeit: 05.10.1700-14.05.1701 Fallbeschreibung: Der Kl. hatte für eine arme Partei an einen Anwalt in Stettin geschrieben, soll dafür aber 6 s Porto bezahlen. Da er weiß, daß für arme Parteien kein Porto zu bezahlen ist, bittet er um Anweisung an den Bekl., ihm das Porto zurückzuzahlen und es künftig nicht von den Prokuratoren zu fordern. Das Tribunal lädt den Bekl. am 08.10. auf den 12.10.1699 vor und befiehlt ihm, die Briefe ohne Bezahlung von Porto zu befördern. Am 14.01.1701 bittet der Bekl. um Anweisung wegen der Freibriefe, da das Reichskanzleikollegium bei der Abrechnung seiner Posteinkünfte die freien Briefe für die armen Parteien moniert habe. Das Tribunal schreibt daraufhin am selben Tag an das Reichskanzleikollegium und bittet um entsprechende Anerkennung des Freiportos für arme Parteien. Am 26.03. lehnt das Reichskanzleikollegium die Portofreiheit für arme Parteien ab, am 14.05. berichtet das Tribunal, daß die Prokuratoren das Porto für die armen Parteien, die sie schon unentgeltlich vertreten, nicht allein tragen können und bittet um Regelung dieser Frage in Stockholm. Weiteres erhellt nicht. Instanzenzug: 1. Tribunal 1700 Kläger: (2) Adam von Bremen, Fiskal am Tribunal Beklagter: Christian Wankyff, Postinspektor zu Wismar
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 3972 |
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| Signatur: (1) 3958 Prozessgegenstand: Rescriptum Auseinandersetzung um Wahl der Prediger Laufzeit: (1563-1688) vor 10.05.1688-12.09.1688 Fallbeschreibung: Die Kl. erinnern an die Auseinandersetzungen in der Marienkirche um die Predigerwahl im Jahre 1686. Bisher ist es zu keiner Unterredung zwischen den Parteien gekommen, es steht aber in Heilgeist eine Predigerwahl an, für die die Kl. wieder Turbulenzen befürchten, weshalb sie um ein Reskript an die Bekl. bitten, die Konferenz zwischen den Parteien durchzuführen und alle Unstimmigkeiten zu klären. Das Tribunal erneuert sein Reskript an die Bekl. am 10.05., am 02.06. erklären die Bekl. sie haben wegen der Krankheit des Syndikus Schwartzkopf nicht reagieren können. Sie bieten an, die Predigerwahl in Heilgeist zu verschieben, bis Schwartzkopf wieder im Dienst sei und die Konferenz stattgefunden habe. Das Tribunal teilt den Kl.n dies am 11.06. mit. Am 18.08. beschweren sich die Kl., daß die Zusammenkunft noch nicht stattgefunden habe, die Predigerwahl aber bereits vorbereitet werde und erbitten ein Verbot an die Bekl., mit der Predigerwahl fortzufahren, bevor nicht die Rahmenbedingungen klar sind. Das Tribunal erläßt das Verbot am 18.08. cum clausula und setzt einen Vorbescheid auf den 07.09. an. Am 20.08. tragen die Bekl. ihre Argumente gegen das Mandat vor und erbitten ein Urteil in der Sache. Am 21.08. bitten die Kl. erneut um Verbot der Predigerwahl, werden am 25.08. aber auf den Vorbescheid verwiesen. Am 24.08. berichten die Bekl. über ihre Beratungen mit dem Bürgerausschuß vom 22.08. und bitten darum, daß ihnen genau mitgeteilt wird, was der Ausschuß eigentlich verlangt. Das Tribunal weist die Kl. am 25.08. entsprechend an und verlegt den Vorbescheid auf den 31.08. Am 29.08. legen die Kl. ihre konkreten Forderungen wegen des Ablaufs der Predigerwahl und der Beteiligung der Gemeinde vor. Am selben Tag informiert das Tribunal die Bekl. davon, die am selben Tag eine Erklärung des Bürgerausschusses vom 28.08. vorlegen. Die Vergleichsverhandlungen dauern vom 31.08. bis 04.09.1688, ein Extrajudicialprotokoll vom 07.09. auf das verwiesen wird, liegt der Akte nicht bei. Das Tribunal vergleicht die Parteien am 12.09.1688 über das künftige Vorgehen bei Predigerwahlen. Prozessbeilagen: (7) von Tribunalspedell Johann Erhard Ries ausgestellte Übergabequittungen für Tribunalsmandate vom 14.05. und 18.08.1688; Erklärungen des Bürgerausschusses vom 23. und 28.08.1688; Protokoll des Vorbescheides vom 31.08.1688-04.09.1688; Memorandum des Rates zur Predigerwahl (o.D.); Aufstellung über die Archidiakone und Diakone an der Marienkirche 1583-1686; Auszüge aus der Wismarer Konsistorialordnung; Aufstellung der Prediger zu Heilgeist 1563-1676; Auszug aus dem Huldigungsrezeß für Wismar vom 14.06.1653; Vocationsschreiben an Magister Joachim Brück vom 19.02.1655 und Magister Thomas Baltzer vom 07.03.1655; Mitteilung des Rates an die Gemeinde von St. Marien wegen Archidiakonatswahl vom 03.02.1686; Schreiben der Bekl. an Bernhard Stein, Archidiakon zu St. Marien vom 03.02.1686; Protokoll der Diakonatswahl vom 28.04.1660; Schreiben der Bekl. an Daniel Springinsgut vom 04.01.1661, an Laurentius Moritius vom 03.11.1676; Protokoll der Beratung der Bürgermeister mit Syndikus Schwartzkopf und dem Geistlichen Ministerium über Wiederbesetzung der Predigerstelle an Heilgeist vom 01.11.1676; Auszug aus Ratsprotokoll über die Predigerwahl an Heilgeist vom 14.03.1659; Protokoll über die Beratungen zur Predigerwahl an St. Georgen vom 24.06.1660; Memorandum über die Predigerwahl an St. Nicolai vom ??.??.1681; Protokoll des Vergleichs vom 12.09.1688 Instanzenzug: 1. Tribunal 1688 Kläger: (2) gesamte Bürgerschaft zu Wismar Beklagter: Bürgermeister und Rat zu Wismar Anwälte: Bekl.: Dr. Caspar Schwartzkopf (A), Dr. Jacob Gerdes (P)
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 3958 |
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| Signatur: (1) 3939 Prozessgegenstand: Supplicationis, später Mandatum poenale Auseinandersetzung um das Postmonopol Laufzeit: 05.07.1734-30.04.1735 Fallbeschreibung: Zweimal pro Woche fährt die Bützower und Schweriner Post über Wismar nach Rostock bzw. Hamburg und macht der Schwedischen Post, die vom Kl. verwaltet wird, Konkurrenz. Der Kl. hat mit dem Mecklenburgischen Postmeister Schütz vereinbart, daß die Post in die und aus den Orten zwischen Wismar und Rostock bzw. Wismar und Hamburg das Monopol der Schwedischen Post bleiben solle, der Bekl. verstößt aber wiederholt dagegen, weshalb der Kl. vorschlägt, das Wismarer Kontor der Mecklenburger Post aufzuheben und gegen Erlegung von 100 Rtlr die Post von ihm mitverwalten zu lassen, so wie die Schwedische Post dies in Rostock getan hat. Er bittet das Tribunal darum, entsprechende Vereinbarungen zu treffen, um alle Nachteile aufzuheben, die aus der Konkurrenzsituation entstehen. Die Antwort des Tribunals erhellt nicht, da ein Protokoll vom 09.07.1734, auf das verwiesen wird, der Akte nicht beiliegt. Am 17.11. fordert der Kl., die angedrohte Strafe von 50 Rtlr an Leusmann zu vollstrecken, der trotz Verbots weiterhin Post befördern läßt und diese nicht wie vereinbart an das Schwedische Postkontor übergibt. Das Tribunal erläßt am 19.11.1734 ein Strafmandat über 100 Rtlr an den Bekl. und fordert den Fiskal auf, die 50 Rtlr angedrohte Strafe beim Bekl. einzutreiben. Am 30.04.1735 belegt der Kl., daß der Bekl. weiterhin Briefe und Geld befördern läßt und bittet um Bestrafung des Bekl. und Verbot. Am selben Tag verbietet das Tribunal dem Bekl. bei Strafe von 50 Rtlr, den Titel eines hochfürstlich Mecklenburgischen Postmeisters zu führen und Briefe und Geld anzunehmen. Prozessbeilagen: (7) von Tribunalspedell Jürgen Müller ausgestellte Übergabequittungen für Tribunalsmandate vom 20.11.1734 und 03.05.1735; Quittungen des hochfürstlich Mecklenburgischen Post Contoirs über weitergeleitetes Geld vom 21.12.1734, 25.01. und 26.02.1735 Instanzenzug: 1. Tribunal 1734 Kläger: (2) Philip Gustav Bohse, Postinspektor zu Wismar Beklagter: Johann Peter Leusmann, Postmeister der fürstlich Mecklenburgischen Nebenpost
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 3939 |
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