- Stadtarchiv Wismar - Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 Signatur: Abt. IV. Rep. 1. B Bestandsbildner: Wismarer Tribunal Vorgänger: Reichskammergericht (LAKD Schwerin), Reichshofrat (Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien) Nachfolger: Reichsgericht Laufzeit: 1653-1803 Zitierweise: AHW, Prozeßakten des Tribunals aktualisiert am: 17.10.2019
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Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 - 12. 1. Kläger L ∧ Datierung ∨ | ∧ Signatur ∨ | ∧ Prozessgegenstand ∨ |
OAI-PMH | Signatur: (1) 1870 Prozessgegenstand: Supplicationis Auseinandersetzung um Ausübung des Handwerks Alte Signatur: Wismar L 10 (W L 1 n. 10) Laufzeit: (1660-1662) 07.08.1662-21.11.1662 Fallbeschreibung: Kl.in war mit einem Raschmacher verheiratet und hat von ihm 5 kleine Kinder. Als ihr Mann verstarb, heiratete sie einen Kaufmann, der sie mit seinem Handel jedoch nicht ernähren konnte. Um nicht betteln zu müssen, bittet sie, das Handwerk als Freimeisterin ausüben zu dürfen, bis ihre Tochter alt genug zum Heiraten ist und die Werkstatt übernehmen kann. Da die Bekl. ihr dies verweigern, wendet sie sich an das Tribunal, das dem Antrag stattgibt und am 08.08. ein entsprechendes Reskript an den Rat erläßt. Am 02.09. beschwert sich Kl.in, daß weder Rat noch Raschmacher dem Reskript Folge leisten wollen und erbittet verschärftes Mandat an beide. Der Rat verteidigt am selben Tag hingegen die Privilegien der Ämter generell und des Raschmacheramtes insbesondere, die vom König 1660 bestätigt wurden. Ungeachtet dessen erneuert das Tribunal am 05.09.1662 sein Mandat an Rat, Kl.in zum Handwerk zuzulassen oder binnen 8 Tagen die Raschmacherrolle einzusenden. Am 16.09. bittet Rat um Fristverlängerung, die er am 19.09. erhält. An diesem Tag bittet Kl.in um Durchsetzung des Mandates, wird aber auf die Fristverlängerung verwiesen. Am 30.09. verteidigt der Rat erneut seine Entscheidung, am 01.11. bittet Raschmacheramt, sie in ihren alten Rechten zu schützen, Reaktionen des Tribunals erhellen nicht. Am 20.11. berichtet Kl.in, daß die Raschmacher einen Vergleich vor dem Rat verweigern, daraufhin ordnet Tribunal am 21.11.1662 an, Kl.in zum Raschmachen zuzulassen, da sie Gesellen einstellen und somit Arbeit in Wismar schaffen will, stellt diese Konzession aber unter die Bedingung einwandfreier Qualität. Prozessbeilagen: (7) von Tribunalspedell Christoph Havemann ausgestellte Übergabequittung für ein Tribunalsmandat vom 09.08.1662; Auszug aus der königlichen Konzession vom 15.12.1660 für Wismarer Ämter; Schreiben des Raschmacheramtes an Rat vom 22.08.1662 und 23.10.1662; Schreiben der Raschmacherämter in Lübeck und Hamburg an den Ältermann des Wismarer Amtes vom 06. und 08.07.1661 Instanzenzug: 1. Tribunal 1662 Kläger: (2) Anna Segebade, Witwe des Wismarer Raschmachers Thomas Lüschow, jetzt Ehefrau des Kaufmanns Johann Röseler Beklagter: Amt der Raschmacher in Wismar sowie Bürgermeister und Rat zu Wismar Anwälte: Bekl.: Dr. Henning Christoph Gerdes (A & P)
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 1870 |
OAI-PMH | Signatur: (1) 1861 Prozessgegenstand: Mandatum de solvendo Auseinandersetzung um Bezahlung rückständiger Pächte Alte Signatur: Wismar L 3 (W L 1 n. 3) Laufzeit: (1662) 16.10.1662-14.05.1664 Fallbeschreibung: Kl. hat den 1657 entworfenen Plan des Tribunals zur schrittweisen Bezahlung der Abgaben akzeptiert, bisher aber von den Bauern nichts erhalten. Da er seine Kinder aussteuern muß und erfahren hat, daß Bauern durchaus über Mittel verfügen und ihn bezahlen könnten, bittet er am 16.10.1662 und nach nicht erfolgter Reaktion des Gerichts am 11.04.1663, das Tribunal das Geld per Vollstreckung einzutreiben. Das Tribunal erläßt am 14.04.1663 ein erneutes Mandat an Bekl., am 21.05. erbittet Kl. die Vollstreckung gegen die Bekl. und macht auch seine Prozeßkosten geltend.Das Tribunal fordert am 22.05.1663 den Poeler Amtmann Burmeister zur Vollstreckung auf, am 18.06.1663 ergeht nach erneuter Beschwerde des Kl.s vom selben Tag erneut ein Mandat an Bekl., auch die Unkosten des Kl.s zu übernehmen, am 04.09.1663 nach erneuter Bitte des Kl.s vom 02.09. ein Mandat an den Amtmann zur Vollstreckung. Am 12.11. beschwert sich Kl., daß der Amtmann Asmus Lembke zwar ein Pferd gepfändet habe, Kl. aber damit nichts anfangen könne und bittet um Pfändung des Getreides. Das Tribunal weist den Amtmann am 17.11.1663 entsprechend an. Am 03.05.1664 beschwert sich Kl., daß die Bekl. zwar die Abgaben bezahlt haben, die Kosten für den Prozeß aber verweigern und erbittet deshalb erneut die Hilfe des Gerichts, das am selben Tag ein erneutes Mandat an den Amtmann erläßt, das Geld einzutreiben. Prozessbeilagen: (7) von Tribunalsbote Erich Wiese ausgestellte Übergabequittungen für Tribunalsmandate vom 23.04., 05.06. und 18.09.1663; Aufstellung der Kosten Leos in dem Fall über 17 Rtlr 37 s; von Daniel Umbach, königlicher Cammer Bott" ausgestellte Übergabequittung für ein Tribunalsmandat vom 23.06.1662; von Elias Spilter, Trabant am Tribunal ausgestellte Übergabebescheinigung für ein Tribunalsmandat vom 21.06.1663; von Tribunalspedell Christoph Havemann ausgestellte Übergabequittung für ein Tribunalsmandat vom 23.11.1663 Instanzenzug: 1. Tribunal 1662-1664 Kläger: (2) Martin Leo, Pastor zu Alt Bukow Beklagter: Asmus Lembke und Hans Weitendorf, Bauern auf Poel Anwälte: Kl.: Dr. Caspar Wilcken (A & P)
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 1861 |
OAI-PMH | Signatur: (1) 3306 Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um Besteuerung des Erbes Alte Signatur: Wismar S 342 (W S 10 n. 342) Laufzeit: (1667-1754) 17.01.1754-31.01.1756 Fallbeschreibung: Nach Bitte der Bekl. vom 17.01., die Appellation der Kl. gegen ein Urteil des Konsistoriums zu verwerfen, erbitten die Kl. am 29.01. Fristverlängerung für das Einreichen ihres Schriftsatzes und erhalten diese am 30.01.1754. Am 27.02. tragen die Kl. ihre Beschwerden vor, die sich dagegen richten, daß die Bekl. den 10. Teil des Erbes des Verstorbenen fordern, der ohne Frau und Kinder zu hinterlassen, gestorben ist. Bekl. berufen sich dabei auf die Konsistorialordnung, die jedoch nicht publiziert vorliegt und deshalb keine Gesetzeskraft erlangen kann. Die Kl. geben an, daß der Zehnt bisher nie gefordert worden sei, verweigern seine Zahlung und bitten um Aufhebung des Konsistorialurteils. Das Tribunal fordert das Konsistorium am 23.01. zur Einsendung der Akten der Vorinstanz auf, erhält diese am 22.01. (sic!) und eröffnet sie auf Antrag der Parteien vom 29.04. am 07.05. Nach Bitte der Kl. vom 08.07. werden die Akten am 12.07. an die Referenten ausgegeben. Am 21.10. bestätigt das Tribunal das Urteil der Vorinstanz im wesentlichen und ändert es nur in Bezug auf Loock, der zum besseren Nachweis seiner Forderungen aufgefordert wird. Am 02.12. erbitten die Kl. Fristverlängerung für ihren Schriftsatz, um restitutio in integrum einzulegen und erhalten diese am 04.12.1754; am 02.01.1755 berichten sie von Vergleichsverhandlungen mit den Bekl. über die Zahlung von 275 Rtlr und erbitten weiteren Aufschub, da sich diese verzögern. Am 07.01. gewährt das Tribunal die Frist und fordert die Bekl. zur Meinungsäußerung zum Vergleichsangebot auf, die am 06.02. eingeht. In ihr lehnen die Bekl. den Vergleich ab, da er sie zu sehr benachteiligt und fordern die Kl. zur Einlegung von Rechtsmitteln auf, die das Tribunal am 11.02. gestattet. Am 18.02. erbitten die Kl. erneut Fristverlängerung, die das Gericht am 20.02. letztmalig gewährt. Am 19.03. legen die Kl. ihre Beschwerden gegen das Tribunalsurteil vor und bitten um Änderung. Das Tribunal fordert die Bekl. am 21.03. zur Stellungnahme auf. Diese legen erneut eine Aufstellung über Activa und Passiva Schröders vor und fordern danach einen Zehnt von 454 Rtlr 20 s sowie weitere 50 Rtlr von Loock. Das Tribunal erläßt am 14.04.1755 ein Mandatum de solvendo an die Kl., genannte Summe zu bezahlen. Am 02.06. legen die Kl. ein Verzeichnis des Gesamterbes vor und beweisen damit, daß die Forderungen der Bekl. zu hoch sind. Das Tribunal fordert die Bekl. am 03.06. zur Antwort auf, erhält deren Einwände am 23.06. und fordert die Kl. am 27.06. zur Stellungnahme auf. Am 15.09. beschweren sich die Bekl., daß die Antwort bisher nicht erfolgt sei und erbitten Hilfe des Tribunals. Dieses fordert die Kl. am 16.09. zur Antwort auf und erhält diese am 17.10.1755, in der die Kl. auf Fehler in den Schriftsätzen der Bekl. hinweisen. Am 18.10. schließt das Tribunal die Akten, am 19.01.1756 lädt das Tribunal auf den 30.01.1756 zu erneutem Vergleich ein und vermittelt bei diesem Termin die Zahlung der Erbschaftssteuer in Höhe von 550 Rtlr. Prozessbeilagen: (7) Urteil des Wismarer Konsistoriums vom 20.12.1753; von Notar Joachim Christoph Lehmann aufgenommene Appellation vom 28.12.1753; Verordnung des Tribunalspräsidenten Bengt Oxenstierna vom 03.04.1667; Bestätigung dieser Verordnung durch Vormundschaftsregierung vom 14.10.1670; Prozeßvollmachten der Kl. für Dr. Hertzberg vom 13.04.1754 und der Bekl. für Dr. Hasse vom 05.06.1754; Schreiben der Kl. an Bekl. mit Vergleichsvorschlag vom 19.11.1754; Inventar über Erbe des Dietrich Schröder; Activa und Passiva der Schröderschen Verlassenschaft; Inventationsprotokoll" vom 31.05.1753; Teilungsrezeß zwischen Kl.n vom 08.07.1753; von Notar August Wilhelm Rüdemann namens der Kl. unterbreiteter Vergleichsvorschlag vom 17.06.1755 Instanzenzug: 1. Konsistorium 1753 2. Tribunal 1754 3. Tribunal 1754-1756 Kläger: (2) Joachim Christoph Loock, Daniel Wilke, Witwe des N N Anders sowie Johann Anders als Bevollmächtigter der Erben N N Adelheits in Riga und Lübeck als Erben des Magisters Dietrich Schröder, früher Archidiakon an St. Marien zu Wismar (Bekl. in 1. Instanz) Beklagter: Geistliches Ministerium zu Wismar (Kl. in 1. Instanz) Anwälte: Kl.: Dr. Christoph Erich Hertzberg (A & P) Bekl.: Dr. Joachim Christoph Gabriel Hasse (A & P)
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 3306 |
OAI-PMH | Signatur: (1) 1875 Prozessgegenstand: Supplicationis Auseinandersetzung um Amtshilfe bei gerichtlicher Untersuchung Alte Signatur: Wismar L 16 (W L 1 n. 16) Laufzeit: (1670-1671) 16.02.1671-13.03.1671 Fallbeschreibung: Die Schweriner Justizkanzlei bittet im Namen des Kl.s darum, zwei Zeugen aus Neukloster zu vernehmen, die seine Frau in einem Prozeß vor der Parchimer Justizkanzlei wegen angeblicher Zauberei mit ihren Aussagen entlastet haben. Das Tribunal weist den Amtmann auf Neukloster, Hans Lampe, am 20.02. an, die Befragung im Beisein eines am Tribunal immatrikulierten Notars durchzuführen und Bericht zu erstatten. Am 23.02. bittet Kl., Verordnete des Parchimer Gerichts zu der Zeugenbefragung zuzulassen, um ihm Kosten zu ersparen, das Tribunal sendet am 26.02. ein entsprechendes Schreiben an Justizkanzlei. Am 08.03. bittet Kl., erneutes Zeugenverhör umgehend erfolgen zu lassen, am 13.03.1671 erneuert er sein Gesuch, am 20.03.1671 weist das Tribunal Hans Lampe entsprechend an. Prozessbeilagen: (7) Schreiben der Schweriner Justizkanzlei an Tribunal vom 14.02.1671; Schreiben Lüders an die Justizkanzlei Schwerin (o.D.); Fragen, die Zeugen vorgelegt werden sollen; Urteil der Schweriner Kanzlei vom 14.02.1671; von Notar Johannes Wagner aufgenommenes Protokoll des Zeugenverhörs in Neukloster vom 31.05.1670; Citation der Schweriner Kanzlei an Stadtvogt und Assessoren zu Parchim vom 14.02.1671; Aussage des Amtmanns zu Neukloster Hans Lampe vom 07.03.1671 Instanzenzug: 1. Tribunal 1671 Kläger: (2) Martin Lüder namens seiner Ehefrau, Bürger und Branntweinbrenner zu Parchim Beklagter: Gericht zu Parchim
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 1875 |
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