- Stadtarchiv Wismar - Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 Signatur: Abt. IV. Rep. 1. B Bestandsbildner: Wismarer Tribunal Vorgänger: Reichskammergericht (LAKD Schwerin), Reichshofrat (Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien) Nachfolger: Reichsgericht Laufzeit: 1653-1803 Zitierweise: AHW, Prozeßakten des Tribunals aktualisiert am: 17.10.2019
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Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 - ∧ Datierung ∨ | ∧ Signatur ∨ | ∧ Prozessgegenstand ∨ |
OAI-PMH | Signatur: (1) 3967 Prozessgegenstand: Auseinandersetzung um die Wahl der Prediger: Nach dem Tode des Predigers Forch war an der Nikolaikirche eine Predigerstelle zu besetzen, für die 3 Kandidaten präsentiert wurden: N N Schultz, N N Tasch und N N Voigt. Die Gemeinde hat sich nahezu einstimmig für Tasch ausgesprochen und dies dem Rat mitgeteilt, dieser entscheidet sich für Schultze, so daß zwischen beiden ausgelost werden muß und die Wahl auf Schultze fällt, der von der Gemeinde keine einzige Stimme erhalten hatte. Die Proteste der Kl. werden durch Militär unterdrückt, die Kl. bitten darum, ihren Kandidaten zum Prediger auszuwählen. Das Tribunal verströstet die Kl. am 13.09. auf eine Kgl. Entscheidung. Am 14.10. lädt der Vizepräsident Vertreter der Gemeinde vor, verkündet, daß die Krone auf der Annahme des bereits bestallten Schultze zum Prediger bestehe und fordert die Gemeinde zur Ruhe auf. Am 16.10. teilen die Kl. mit, daß sie die Entscheidung mit Weinen, Winseln und Jammern" aufgenommen hätten, aber gezwungenermaßen akzeptieren würden. Das Tribunal beauftragt die Deputierten der Kl. am 17.10.1746 damit, der gesamten Gemeinde den Kgl. Willen mitzuteilen und sich ihm zu unterwerfen. Laufzeit: (1688-1746) 07.09.1746-17.10.1746 Fallbeschreibung: Prozessbeilagen: (7) Memorandum der Kl. an den Wismarer Rat vom 20.07.1746; vor dem Tribunal geschlossener Vergleich zwischen der Marienkirchgemeinde und dem Wismarer Rat vom 12.09.1688 Instanzenzug: 1. Tribunal 1746 Kläger: (2) Gemeinde von St. Nikolai zu Wismar Beklagter: Bürgermeister und Rat zu Wismar Anwälte: Kl.: Lic. Theodor Johann Quistorp (A & P)
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 3967 |
OAI-PMH | Signatur: (1) 3965 Prozessgegenstand: Supplicationis Auseinandersetzung um Bestellung des Küsters Laufzeit: 01.02.1659-21.04.1659 (1659) Fallbeschreibung: Da der Amtmann und der Pastor von Neukloster im Dezember 1658 den Bekl. abgesetzt haben, die Kinder der Kl. aber unterrichtet werden mußten, haben sie Hinrich Stechow als neuen Küster bestellt, mit dem sie sehr zufrieden sind. Da das Tribunal den Bekl. wieder in sein Amt eingesetzt hat, setzen sich die Kl. für die Beibehaltung des neuen Küsters ein. Das Tribunal lädt am 19.04. alle Kl. sowie den Pastor und den Bekl. auf den 21.04. nach Wismar vor. Bei dieser Gelegenheit bestätigt das Gericht den Bekl. in seinem Amt und verlangt von den Kl.n weitere Beweise, daß er dafür nicht tauglich sei, das Konsistorium untersagt Stechow die weitere Ausübung des Küsterdienstes am 21.04.1659. Am 05.06.1659 nehmen der Bekl. und seine Frau zu den Vorwürfen Stellung, eine Reaktion darauf ist nicht überliefert. Prozessbeilagen: (7) Protokoll der Verhandlung im Tribunal vom 21.04.1659; Anweisung des Wismarer Konsistoriums an Stechow vom 21.04.1659; Stellungnahmen von Emanuel und Margaretha Schnell vom 05.06.1659 Instanzenzug: 1. Tribunal 1659 Kläger: (2) Jochim Possill, Zacharias Voß, Joachim Wilborn, Johann Krüger, Hans Heinrich Biern, Daniel Knieff, Merten Timme, Hans Bökeler, Hans Wichmann und Claus Dieterich als Einwohner Neuklosters Beklagter: Emanuel Schnell, Küster zu Neukloster
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 3965 |
OAI-PMH | Signatur: (1) 3419 Prozessgegenstand: Mandatum de restituendo poenali Auseinandersetzung um Herausgabe eines entlaufenen Leibeigenen Alte Signatur: Wismar T 1 (W T 1 n. 1) Laufzeit: (1626-1653) 29.10.1653-30.09.1654 Fallbeschreibung: Der Kl. meldet, daß ihm der Leibeigene Gösling Petersen während des Krieges entlaufen sei und jetzt in Rüggow unter der Jurisdiktion des Wismarer Rates lebe. Obwohl der Kl. mehrfach die Herausgabe des Untertanen gefordert habe, ist diese bisher nicht erfolgt, weshalb er ein Strafmandat von 200 Rtlr an den Rat erbittet, Petersen auszuliefern. Das Tribunal fordert den Bekl. am 31.10. auf, sich binnen 3 Wochen dazu zu äußern. Am 24.11. berichtet der Rat, Petersen sei vor 15 Jahren entlaufen, habe geheiratet und lebe seither mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in Rüggow auf einer Stelle der Wismarer Marienkirche. Der Rat ist nicht gewillt, Frau und Kinder an den Kl. auszuliefern und hat mit diesem verhandelt, bis der Kl. vor 3,5 Jahren die Verhandlungen abgebrochen habe. Die Bekl. erbitten Hilfe des Tribunals. Dieses trägt dem Kl. am 29.11.1653 den Beweis auf, das Petersen sein Leibeigener sei. Am 03.01.1654 legt der Kl. seine Beweise vor und fordert die Auslieferung der Familie. Daraufhin lädt das Tribunal Petersen am 10.01. auf den 30.01. zum Verhör vor. Am 26.01. wehrt der Rat die Vorladung des Bauern ab, woraufhin das Tribunal ihn erneut auf den 15.02. vorlädt und an diesem Tag das Verhör durchführt. Am selben Tag berufen sich die Bekl. auf ihre alten Privilegien und bitten das Tribunal, Petersen nicht auszuliefern. Dieses fordert den Kl. am 16.02. zur abschließenden Argumentation auf, woraufhin dieser auf der Auslieferung besteht. Das Tribunal fordert die Bekl. am 17.03. zur Stellungnahme auf und erhält diese am 10.04., worin der Rat bittet, Petersen gegen Bezahlung einer zu verhandelnden Summe in Rüggow zu belassen. Am 02.05. lädt das Tribunal die Parteien zum Vorbescheid auf den 31.05. ein. Am 31.05. bittet der Kl. um Verlegung des Termins, am 03.07. weist das Tribunal an, Petersen und dessen Frau an den Kl. auszuliefern, wobei der Kl. für die Frau Schadensersatz zahlen soll. Am 06.07. beschwert sich der Kl., daß die Bekl. Petersen nicht ausliefern und bittet um Bezahlung seiner Prozeßkosten. Das Tribunal weist den Rat am selben Tag zur Auslieferung binnen 14 Tagen an, dieser bittet jedoch am 20.07. um Milderung des Urteils, woraufhin das Tribunal sein Urteil am 24.07. bekräftigt. Am 07.08. beschwert sich der Kl., daß die Familie immer noch nicht ausgeliefert wurde und bittet um Vollstreckung des Urteils. Das Tribunal weist den Rat am 09.08. bei Androhung von 200 Rtlr Strafe zur Auslieferung an und läßt den mittlerweile geflohenen Petersen öffentlich suchen. Am 22.09. fordert der Kl. ein Strafmandat über 300 Rtlr an Rat, die Familie Petersens mit allem Besitz an ihn auszuliefern. Das Tribunal weist den Rat am 25.09. entsprechend an. Am 30.09.1654 verweigert der Rat die Herausgabe des Kirchengutes und bittet um Gnade für die Ehefrau Petersens, woraufhin das Tribunal sein Urteil am selben Tag bekräftigt. Prozessbeilagen: (7) Schreiben der Bekl. an Herzog von Mecklenburg vom 25.03.1651; Bericht des Notars Johannes Balthasar über Kommission vom 30.06.1651; Verhörartikel; Protokoll der Tribunalssitzung vom 15.02.1654; Auszug aus kaiserlicher Privilegienbestätigung vom 17.02.1626; Aufstellung über Prozeßkosten des Kl.s von 28 Rtlr 34 s Instanzenzug: 1. Tribunal 1653-1654 Kläger: (2) Heinrich von Taden auf Neperstorf Beklagter: Bürgermeister und Rat zu Wismar Anwälte: Kl.: Dr. Caspar Wilcken (A & P)
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 3419 |
OAI-PMH | Signatur: (1) 3050 Prozessgegenstand: Mandatum de restituendo et solvendo Auseinandersetzung um Rückgabe eines Briefes Alte Signatur: Wismar S 155 (W S 5 n. 155) Laufzeit: (1705) 04.02.1706-29.01.1707 Fallbeschreibung: Kl.in ist am 24.08.1704 von der Frau von Preen ein Brief sowie ein Geldbeutel mit 40 Rtlr zugesandt worden. Dieser ist zwar im Wismarer Posthaus eingegangen, die Kl.in hat ihn aber nie empfangen, da er verschwunden ist. Kl.in fordert die Herausgabe des Briefes und die Auszahlung des Geldes samt Zinsen. Das Tribunal fordert den Bekl. am 05.02. zur Stellungnahme auf. Am 17.03. erklärt Bekl., die Kl.in habe ihr Geld zunächst monatelang nicht eingefordert, dann sei es von jemand anders bei seinem Postknecht abgeholt worden, er könne aber nicht nachweisen von wem. Deshalb habe er der Kl.in 25 Rtlr Schadensersatz angeboten, die sie abgelehnt habe. Bekl. bittet das Tribunal, der Kl.in den Nachweis aufzutragen, daß sie wirklich 40 Rtlr geschickt bekommen habe und herauszufinden, von wem das Geld abgeholt worden sein könne. Das Tribunal fordert die Kl.in am 18.03. zur Antwort auf und erhält diese am 17.05., worin Kl.in ihre Forderung bekräftigt. Das Gericht fordert daraufhin am 19.05. eine Antwort des Bekl. und verlängert am 09.07. diese Frist um weitere 6 Wochen, entgegen dem Antrag der Kl.in vom 07.07., den Fall sofort zu entscheiden. Am 21.08. erkennt Bekl. seine Schuld an und bietet erneut 25 Rtlr als Schadensersatz. Am 01.09. stellt das Gericht der Kl.in das Schreiben zur Kenntnisnahme zu und schließt die Akten, am 22.10. verteilt es die Akten an die Referenten, die Bekl. am 28.01.1707 zur Zahlung der gesamten 40 Rtlr, jedoch ohne Zinsen, verurteilen. Prozessbeilagen: (7) Prozeßvollmacht der Kl.in für Dr. Gerdes vom 27.01.1706; Schreiben der Frau C.M. von Preen an Kl.in vom 28.03.1705; von Notar Christian Schmid aufgenommene Bestätigung der Frau von Preen vom 27.04.1706; von Tribunalspedell Ries ausgefertigte Übergabequittung für ein Tribunalsmandat vom 22.05.1706 Instanzenzug: 1. Tribunal 1706-1707 Kläger: (2) Ursula Dorothea Negendanck, Witwe von N N von Sperling, erbgesessen auf Thurow Beklagter: Christian Wankyff, Postinspektor zu Wismar Anwälte: Kl.: Dr. Jacob Gerdes (A & P)
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 3050 |
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