- Stadtarchiv Wismar - Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 Signatur: Abt. IV. Rep. 1. B Bestandsbildner: Wismarer Tribunal Vorgänger: Reichskammergericht (LAKD Schwerin), Reichshofrat (Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien) Nachfolger: Reichsgericht Laufzeit: 1653-1803 Zitierweise: AHW, Prozeßakten des Tribunals aktualisiert am: 17.10.2019
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Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 - 26. 1. Kläger Z ∧ Datierung ∨ | ∧ Signatur ∨ | ∧ Prozessgegenstand ∨ |
OAI-PMH | Signatur: (1) 3931 Prozessgegenstand: Querulationis Auseinandersetzung um Bezahlung einer Geldstrafe Alte Signatur: Wismar Z 37 (W Z n. 37) Laufzeit: (1784-1785) 01.03.1785-03.05.1785 Fallbeschreibung: Im Sommer 1784 kursierte das Gerücht, daß Wismar von einer Brandstiftung bedroht sei. Der Lakenhändler Ahrenstorff als "Capitaine bey der Feuerordnungs=Companie" hat die Kl. mit 4 Leuten eingeteilt, in dem Abschnitt zwischen Lübschem und Wassertor nachts zu patrouillieren. Da sich das Amt nicht einigen kann, welche 4 Amtsgenossen diese Aufgabe übernehmen sollen und da sie die restliche Stadt nicht unbewacht lassen wollen, geht das gesamte Amt rund um die Stadt Streife. Bürgermeister Hasse verbietet dies und fordert, den angegebenen Abschnitt mit 4 Leuten zu bewachen, als die Kl. dagegen verstoßen, werden sie vor dem Gewett zu 10 Rtlr Strafe verurteilt, gegen die sie vor dem Ratsgericht ebenso erfolglos appellieren wie vor dem Tribunal, das ihnen wegen Mißbrauch der Querel "in einer so geringfügigen Angelegenheit" einen ernsten Verweis erteilt. Prozessbeilagen: (7) von Notar Johann Friedrich Nölting aufgenommene Appellation vom 26.01.1785; Ratsgerichtsurteil vom 19.01.1785; Schriftsatz zur Appellation vor dem Ratsgericht (o.D.); Gewettsprotokoll vom 30.06.1784 Instanzenzug: 1. Gewett 1784 2. Ratsgericht 1784-1785 3. Tribunal 1785 Kläger: (2) Älterleute, Meister und Gesellen der Hauszimmerleute (Bekl. in 1. Instanz) Beklagter: Bürgermeister und Rat zu Wismar (Kl. in 1. Instanz) Anwälte: Kl.: Philip Wilhelm Sengebusch (A), Dr. Friedrich Nürenberg (P)
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 3931 |
OAI-PMH | Signatur: (1) 2222 Prozessgegenstand: Supplicationis Auseinandersetzung um Erlaubnis zum Wohnortwechsel Alte Signatur: Wismar M 163 (W M n. 163) Laufzeit: 01.03.1774-15.03.1774 Fallbeschreibung: Kl.in bittet darum, Wismar verlassen zu dürfen, um beim Pastor zu Mühlen-Eichsen in den Dienst als Amme treten zu dürfen. Da sie nichts besitzt, außer dem, was sie auf dem Leib trägt, kann sie kein Pfand für ihre Wiederkehr nach Wismar stellen, sondern nur einen Eid leisten und bittet, diesen zu akzeptieren, da sie entschlossen ist, die Hauptsache bis zum Ende durchzufechten und ihre Ehre wiederherzustellen. Das Trbunal trägt den Bekl. am 02.03. auf, sich binnen 8 Tagen dazu zu äußern. Diese lehnen den Antrag am 09.03. ab, bitten aber um einen Vorbescheid, bei dem man sich darüber austauschen und die Kl.in, wenn das Tribunal dem zustimme, den Eid leisten könne. Der Termin wird am 11.03. auf den 15.03.1774 anberaumt, Kl.in erscheint mit ihrem Anwalt, leistet den Eid und erhält die Erlaubnis, nach Mühlen-Eichsen zu gehen. Prozessbeilagen: (7) Bestätigung Scheffels für Kl.in, daß diese bei seinem Schwager, dem Pastor Schlaff zu Mühlen-Eichsen in den Ammendienst treten wird vom 01.03.1774 Instanzenzug: 1. Tribunal 1774 Kläger: (2) Catharina Elisabeth Züteln, ehemalige Dienerin der Bekl. Beklagter: Jochim Johann Mau, Walkmüller zu Wismar, und seine Ehefrau Anwälte: Kl.: Lic. Joachim Heinrich Scheffel (A & P) Bekl.: N N Berg (A), Dr. Joachim Christoph Gabriel Hasse (P)
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 2222 |
OAI-PMH | Signatur: (1) 2221 Prozessgegenstand: Supplicationis Auseinandersetzung um Bezahlung von Unterhaltsgeld Alte Signatur: Wismar M 163 (W M n. 163) Laufzeit: 21.09.1773-22.10.1773 Fallbeschreibung: Kl.in stand bei Bekl. in Diensten, bis diese sie des Diebstahls beschuldigt und geschlagen haben, um ein Geständnis zu erpressen (Nr. 2210). Da massive Zweifel an ihrer Schuld bestehen, wird sie freigelassen. Kl.in bittet, sie aus der Stadt ziehen und einen Dienst als Amme in Schwerin antreten zu lassen und die Bekl. dazu zu verurteilen, ihr bis zum Ausgang des Prozesses pro Tag 6 s Unterhaltsgeld zu zahlen. Das Tribunal trägt den Bekl. am 22.09. auf, sich binnen 2 Tagen zu der Supplik zu äußern. Bekl. weigern sich am 24.09., Unterhalt zu zahlen und fordern eine Bestätigung, daß Kl.in wirklich in andere Dienste tritt. Das Tribunal fordert Kl.in am 25.09.1773 entsprechend auf, weiteres erhellt nicht. Instanzenzug: 1. Tribunal 1773 Kläger: (2) Catharina Elisabeth Züteln, ehemalige Dienerin der Bekl. Beklagter: Jochim Johann Mau, Walkmüller zu Wismar und dessen Ehefrau Anwälte: Kl.: Lic. Johann Heinrich Scheffel (A & P) Bekl.: J. F. Berg (A), Dr. Joachim Christoph Gabriel Hasse (P)
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 2221 |
OAI-PMH | Signatur: (1) 3922 Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um Wegnahme von Werkzeug und Störung bei der Arbeit Alte Signatur: Wismar Z 30 (W Z n. 30) Laufzeit: (1765) 15.08.1765-23.08.1765 Fallbeschreibung: Nach Bitte des Bekl. um Fristverkürzung für die Kl. zum Einreichen ihrer Beschwerden gegen ein Ratsgerichtsurteil und Mandat an sie, ihm binnen 24 Stunden sein Werkzeug zurückzugeben, fordert das Tribunal die Kl. am selben Tag bei Strafandrohung von 50 Rtlr zur Rückgabe des Werkezuges in der genannten Frist und Einreichen des Schriftsatzes binnen 8 Tagen auf. Am 22.08. erklären die Kl., das Werkzeug sofort zurückgegeben zu haben und nicht gegen das Ratsgerichtsurteil appellieren zu wollen. Es geht darum, daß der Bekl. die Klußmühle in stark reparaturbedürftigem Zustand übernommen und zunächst Zimmerleute mit der Reparatur beauftragt hat, mit der Qualität von deren Arbeit aber unzufrieden war, so daß er selbst die Reparatur übernommen hat. Von den Kl.n ist er der Pfuscherei" bezichtigt worden, sie haben ihm das Werkzeug weggenommen. Der Bekl. hat dagegen vor dem Gewett geklagt, das das Vorgehen der Kl. für rechtmäßig erklärt hat. Bei der Appellation des Bekl. an das Ratsgericht hat dieses die Sichtweise des Bekl. bestätigt und die Kl. zur Rückgabe des Werkzeuges aufgefordert, weshalb die Kl. vor dem Tribunal appellieren. Der Bekl. bittet um Prozeßbeschleunigung, da die Reparatur dringend durchgeführt werden muß, da die Standfestigkeit der Mühle gefährdet ist Prozessbeilagen: (7) Ratsgerichtsurteil vom 12.08.1765 Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1765 2. Tribunal 1765 Kläger: (2) Amt der Zimmerleute zu Wismar Beklagter: Friedrich Wilhelm Bruhn, Mühlenmeister auf der Klußmühle Anwälte: Kl.: Dr. Christoph Erich Hertzberg (A & P) Bekl.: Dr. Johann David Lembke (A), Dr. Joachim Christoph Ungnade (P)
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 3922 |
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