- Stadtarchiv Wismar - Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 Signatur: Abt. IV. Rep. 1. B Bestandsbildner: Wismarer Tribunal Vorgänger: Reichskammergericht (LAKD Schwerin), Reichshofrat (Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien) Nachfolger: Reichsgericht Laufzeit: 1653-1803 Zitierweise: AHW, Prozeßakten des Tribunals aktualisiert am: 17.10.2019
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Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 - 04. 1. Kläger D ∧ Datierung ∨ | ∧ Signatur ∨ | ∧ Prozessgegenstand ∨ |
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| Signatur: (1) 2381 Prozessgegenstand: Supplicationis Auseinandersetzung um die Bezahlung von Schulden Alte Signatur: Wismar P 1 (W P 1 n. 1) Laufzeit: (1568-1653) 05.12.1653-14.10.1654; 18.03.1657; Fallbeschreibung: Die Vorgänger der Kl. haben bei den Bekl. in den Jahren 1568-1580 450 fl. angelegt, bis zum Jahr 1636 die Zinsen von 5% erhalten und davon den Unterhalt der Witwen und Waisen ihrer Kollegen bezuschußt. Als die Zinsen ausblieben, verklagten Kl. Bekl. bei der Schweriner Justizkanzlei, die Bekl. zur Zahlung anwies und schließlich 1646 die Exekution verhängte. Durch den Krieg haben Kl. ihr Geld immer noch nicht erhalten können und bisher auch keine Aussicht darauf. Sie bitten deshalb das Tribunal um Hilfe bei der Beschaffung von Kapital und Zinsen. Das Tribunal schreibt am 08.12.1653 an Herzog Adolf Friedrich v. Mecklenburg und bittet um schleunige Vollstreckung der Forderung. Der Mecklenburger Herzog schreibt dem Rostocker Rat am 24.12.1653, er möge das Geld binnen 3 Wochen sub poena executionis" bezahlen. Am 17.02.1654 melden sich Kl. erneut beim Tribunal, da sie ihr Geld noch nicht erhalten haben und erbitten ein Arrestatorium auf die in Wismar stehenden Gelder des Rostocker Ratsherrn Dietrich Wolffrath. Am 07.03.1654 wendet sich das Tribunal an die Königin und bittet um ein Schreiben aus Stockholm an Rostock mit Androhung von Repressalien, nachdem Kl. am 06.03. erneut um Hilfe gebeten hatten. Dieses Kgl. Schreiben ergeht am 07.04.1654 mit 14tägiger Fristsetzung. Am 19.09.1654 erneuert Karl X. Gustav die Drohung und setzt 4 Wochen Frist. Der Rostocker Rat entschuldigt sich am 14.10. mit den Auswirkungen des Krieges und bietet an, jedes Jahr zwei alte und eine aktuelle Zinsrate zu bezahlen, am 18.12.1654 bietet er an, pro Jahr 4 ausstehende Zinsraten zu bezahlen. Da zu Weihnachten 1656 keine Zahlungen eingehen, wenden sich Kl. erneut an das Tribunal, dessen Präsident am 18.03.1657 den Rostocker Rat ermahnt und mit Vollstreckung droht. Am 27.03.1657 berichten Bekl. über die Anweisung an die Kassenverwalter zur Bezahlung und bitten darum, mit der Vollstreckung verschont zu werden. Vor dem 12.07.1675 und im Mai 1684 klagen die Wismarer Pastoren erneut über ausgebliebene Zahlung und erhalten am 12.07.1675 und am 30.05.1684 je ein Intercessional des Tribunals an den Herzog von Güstrow und ein Mandat an den Rostocker Rat. Prozessbeilagen: (7) Obligationen des Rostocker Rates über 200 fl., 150 fl. und 100 fl. für Superintendent, Pastoren und Prediger zu Wismar von Pfingstsonntag 1568, Ostersonntag 1572 und Pfingstsonntag 1580; Executorial Herzog Adolf Friedrichs von Mecklenburg gegen den Rostocker Rat vom 28.09.1646; Empfangsbestätigung des Rostocker Protonotars Bernhard Lindemann für ein Mandat des mecklenburgischen Herzogs vom 19.01.1654; Versprechen der Kassenverordneten Rostocks zur Zinszahlung an die Wismarer Prediger vom 18.12.1654; Schreiben des Vorwesers der Stadt Rostock" und der Verwalter der Rostocker Stadtkasse an Wismarer Rat vom 04.07.1682 und 12.07.1683; Schriftwechsel Karl X. Gustavs von Schweden mit Rostocker Rat vom 19.09.1654 und 14.10.1654; Schreiben des Tribunalspräsidenten Johann Oxenstierna an Rostocker Rat vom 18.03.1657 Instanzenzug: 1. Tribunal 1653-1684 Kläger: (2) Johannes Dinggrave, Joachim Schmidt, Christian Cotenius, Georg Balthasar, Johann Heinrich Brand, Joachim Brücke und Martin Crudopius bzw. deren Nachfolger als Pastoren und sämtliche Prediger zu Wismar Beklagter: Bürgermeister und Rat der Stadt Rostock
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 2381 |
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| Signatur: (1) 0664 Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um Eingriff in Amtsgerechtigkeit Alte Signatur: Wismar D 36 (W D 1 n. 36) Laufzeit: (1591-1743) 06.03.1744-05.03.1745 Fallbeschreibung: Die Provisoren des Hafens haben den Schlammprahm durch Bekl. reparieren lassen. Dieser hat anstatt den bisherigen Meister Johann Köhn mit der Anfertigung der Treibstöcke" zu beauftragen, die Arbeit an Johann Christian Mundt vergeben und teilweise selbst ausgeführt. Kl. haben sich darüber bei Gewett beschwert und die Beschlagnahme der Drechselbank des Bekl. gefordert und erreicht, woraufhin Bekl. an den Rat appelliert, der Kl. auffordert, die Werkzeuge binnen 3 Tagen zurückzugeben. Dagegen appellieren Kl. an das Tribunal, bitten darum, den Gewettsspruch durchzusetzen und sie in ihren alten Rechten zu schützen. Am 21.04. fordert das Tribunal den Rat zur Einsendung der Akten der Vorinstanz auf, erhält diese am 05.06. und eröffnet sie auf Antrag der Parteien vom 06.07. am 15.07. Am 19.10. erbitten Parteien Prozeßbeschleunigung, am 18.01.1745 bestätigt das Tribunal das Urteil des Ratsgerichts, stellt es Kl.n aber frei, vor dem Ratsgericht ihren Alleinanspruch besser als bisher zu beweisen und dort durchzusetzen. Am 05.03.1745 gehen die Akten an das Ratsgericht zurück. Prozessbeilagen: (7) Ratsgerichtsurteil vom 11.12.1743; von Notar Joachim Christoph Lehmann aufgenommene Appellation vom 12.12.1743; von Notar Josias Matras bestätigter Auszug aus der Amtsrolle der Drechsler vom 27.08.1591; von Tribunalspedell Jürgen Müller ausgestellte Übergabequittungen für Tribunalsmandate vom 06.05.1744; Rationes decidendi des Ratsgerichts; Prozeßvollmachten der Kl. für Dr. Zylius vom 05.08.1744 und des Bekl. für Dr. Gröning vom 13.07.1744 Instanzenzug: 1. Gewett 1743 2. Ratsgericht 1743 3. Tribunal 1744-1745 Kläger: (2) Amt der Drechsler in Wismar (Kl. in 1. Instanz) Beklagter: Johann Heil, Zimmermeister zu Wismar (Bekl. in 1. Instanz) Anwälte: Kl.: Dr. Joachim Christoph Ungnade (A), Dr. Michael Zylius (P) Bekl.: Dr. Carl Christoph Gröning (A & P)
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 0664 |
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| Signatur: (1) 2217 Prozessgegenstand: Mandatum de solvendo Auseinandersetzung um die Bezahlung von Schulden Alte Signatur: Wismar M 160 (W M n. 160) Laufzeit: (1594-1742) 25.04.1769-06.11.1773 Fallbeschreibung: Im Jahre 1594 haben die herzoglich mecklenburgischen Professoren 3.000 fl. bei Bekl. auf jährliche Zinsen von 150 fl. angelegt. Als der Kl. dieses Kapital hat kündigen wollen, wurde ihm von Bürgermeister Schlaff entgegnet, dieses "Capital wäre unablöslich". Kl. bittet, den Bekl. zu befehlen, ihnen das Kapital mit Zinsen auszuzahlen. Am 28.04. ordnet das Tribunal an, die Stadt habe das Geld binnen 6 Wochen auszuzahlen oder am 09.06. vor dem Tribunal ihre Argumente dagegen vorzutragen. Am 03.06. und 12.09. bitten Bekl. um Fristverlängerung, die sie am 03.06. und 13.09. erhalten. Am 26.10. argumentieren Bekl., die Obligation verpflichte sie nur, die Kündigung des Kapitals "aus Gunst und Freundschaft" zu bewilligen, sie seien jetzt aber nicht in der Lage, das Kapital auszuzahlen und bitten das Tribunal, die Klage nicht anzunehmen. Das Tribunal fordert Kl. am 27.10.1769 zur Antwort auf, die am 27.04.1770 eingeht und in der Kl. auf ihrer Forderung bestehen. Am 01.05. fordert das Tribunal Bekl. auf, sich wegen "der rückständigen Zinsen sub poena executionis abzufinden.", am 26.06. erklären Kl., daß dies nicht geschehen sei und erbitten Vollstreckung. Am 27.06. erneuert das Tribunal sein Mandat an Bekl., am 16.10. beschwert sich Kl. erneut, daß Bekl. dem Mandat nicht gefolgt sind. Das Tribunal schließt am 17.10. die Beweisaufnahme, am 22.10. bitten Parteien um Prozeßbeschleunigung. Am 23.10. bitten Bekl. um die Zulassung neuer Beweise und Fristverlängerung, die ihnen am 26.10. gewährt wird. Am 05.12. bitten Bekl. erneut um Fristverlängerung, die sie am 07.12. erhalten. Am 21.12. legen sie die Stellungnahme der Kämmerei vor, in welcher Münzsorte und -güte die Zinsen bisher bezahlt worden sind. Das Tribunal schließt die Beweisaufnahme daraufhin erneut am 22.12.1770. Am 21.01., 15.04. und 08.07.1771 bitten Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 04.05.1772 lädt das Tribunal Parteien zum 16.06. zu einem Vergleichstermin vor. Am 10.06. bitten Bekl. um Terminverschiebung, da sie ein Schreiben aus Stockholm wegen der Kostenübernahme für den Krieg mit Preußen erwarten. Das Tribunal setzt den Vergleich am 12.06. "auf einige Zeit aus." Am 18.08. bitten Kl. um neuen Termin, am 02.10. setzt das Tribunal den 03.11. an. Am 30.10. erklären Bekl., sie arbeiteten an einem außergerichtlichen Vergleich und bitten daher um Aufhebung des Vorbescheides. Am 08.06.1773 vergleichen sich die Parteien schließlich über Kündbarkeit, Münzart und Nachzahlung der Zinsen und Mindestrestdauer des Vertrages, das Tribunal bestätigt den Vergleich am 05.11.1773, nachdem Kl. am 30.10., Bekl. am 04.11. eine Kopie vorgelegt und um Prüfung gebeten hatten. Prozessbeilagen: (7) von Notar Johann Gottfried Vorndran bestätigte Kopie der Obligation Wismars für die Rostocker Professoren vom 17.01.1594, von Notar Johann Daniel Strasburg ausgestelltes Attest über vorgenommene Kündigung der Obligation vom 05.04.1769; von Notar J.G. Vorndran bestätigte Quittung über Zinsenzahlung von 1742; Prozeßvollmacht der Kl. für Dr. Lembcke vom 11.05.1770 und der Bekl. für Dr. Ungnade vom 14.03.1771; Promemoria der Akzisekammer vom 05.12.1770; Quittung der Rostocker Professoren für Wismarer Rat von Antoni 1760, Quittungen Dethardings namens der Universität Bützow für Wismar vom 11.05.1766 und 10.05.1770; Ratifikation des Vergleiches vom 29.06.1773; Vergleich vom 08.06.1773 Instanzenzug: 1. Tribunal 1769-1773 Kläger: (2) J.C. Detharding, Hofrat und Professor zu Bützow namens der herzoglich mecklenburgischen Professoren (seit 1772: Prof. Samuel Simon Witte) Beklagter: Bürgermeister und Rat zu Wismar Anwälte: Kl.: Prof. N N Martini (A), Dr. Johann David Lembcke (P) Bekl.: Victor Dahlmann (A), Dr. Joachim Christoph Ungnade (P)
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 2217 |
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| Signatur: (1) 2332 Prozessgegenstand: Supplicationis Auseinandersetzung um die Gewährung von Rechtshilfe Alte Signatur: Wismar O 2 (W O 1 n. 2) Laufzeit: 11.08.1656-02.07.1657 Fallbeschreibung: Kl.in möchte in ihrer Sache gegen Christian Othfarus (Nr. 2329) die in Mecklenburg wohnenden Zeugen, den Pastor von Hornstorf, Magister Christian Koppen, die Ehefrau des Christian Michaelis und den gräfl. oldenburgischen Vogt Nicolaus Christian Queccius, vernehmen lassen und benötigt dazu Subsidiales an den Herzog von Mecklenburg, die sie vom Tribunal erbittet. Das Tribunal fordert zunächst die am Tribunal bestellten Kommissare auf, die mecklenburgischen Zeugen zu vernehmen, nachdem Kl.in sich am 15.09. beschwert, daß diese der Ladung keine Folge leisten, und am 16.09. die Verhörartikel beibringt, entspricht das Tribunal dem Wunsch der Kl.in am 18.09.1656 und erläßt Subsidiales. Die vom Mecklenburger Herzog bestellten Kommissare Hermann von Fersen und Dietrich von Stralendorf erstatten am 10.01. und 02.06.1657 Bericht über das Verhör. Prozessbeilagen: (7) Artikel für das Verhör Koppens; Vollmacht des Herzogs Adolf Friedrich für seine Kommissare zum Verhör Koppens vom 04.10.1656; Schreiben der Kommissare Hermann von Fersen und Dietrich von Stralendorf an Dr. Christian Othfarus und an Christian Koppen vom 05.11.1656; Protokoll der Kommission vom 27.11.1656, 21. und 25.05.1657 Instanzenzug: 1. Tribunal 1656-1657 Kläger: (2) Elisabeth Dinggrave Beklagter: Adolf Friedrich, Herzog von Mecklenburg
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 2332 |
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| Signatur: (1) 0644 Prozessgegenstand: Mandatum de solvendo Auseinandersetzung um Auszahlung eines Kapitals und Zinsen Alte Signatur: Wismar D 20 (W D 1 n. 20) Laufzeit: (1662-1695) 07.05.1695-27.01.1699 Fallbeschreibung: Dr. Friedrich Cothmann hatte bei der Wismarer Akzisekammer 4.000 Rtlr auf 5% Zinsen angelegt. Seine Tochter hatte diese geerbt und in zweiter Ehe dem Dr. von Hille zugeführt. Von diesem waren sie an Prof. Döbel gelangt, der sie seinen Kindern hinterlassen hat. Da die Vormünder Geld für die Ausbildung und Aussteuer der Kinder benötigen, haben sie eine Obligation über 2.000 Rtlr gekündigt und deren Auszahlung verlangt. Die Stadt verweigert die Auszahlung des Kapitals, da dieses perpetuierlich" angelegt ist und verweigert ebenso die Auszahlung der Zinsen in guter Münze, da die Zahlung bisher in schlechter Münze akzeptiert worden ist. Kl. verwahren sich dagegen und erbitten vom Tribunal Anweisung an Bekl., das Kapital auszuzahlen und die Zinsen in guter Münze zu bezahlen. Das Tribunal fordert Bekl. am 09.05. zur Bezahlung der Zinsen und Berichterstattung wegen des Kapitals auf. Am 28.06. fordern Bekl. die Vorlage der Schuldscheine, das Tribunal fordert Kl. am 03.07. entsprechend auf. Am 17.09. erklären Kl., die Obligationen nicht zu haben, berufen sich aber auf die Mandate der Glückstädter Regierung und die bisherigen Zinszahlungen durch Bekl., um ihr Recht zu beweisen. Das Tribunal fordert Bekl. am 18.09. zur Antwort auf, am 24.10. erbitten diese Fristverlängerung, die sie am 26.10. erhalten. Am 11.11. bitten Kl. um Urteil, da Bekl. ihre Erklärung noch nicht vorgetragen haben, werden aber am 12.11. auf den Bescheid vom 26.10. verwiesen. Am 07.12. fordern Bekl. Vorlage der Obligationen, um daraus weiteres zu ersehen, außerdem bestehen sie auf Zinszahlung in schlechter Münze, da dies seit Jahren üblich sei. Das Tribunal fordert Kl. am 09.12.1695 zur Antwort auf. Am 10.02.1696 bestehen Kl. darauf, daß Obligationen bereits bekannt und unstrittig seien und erbitten Auszahlung der 2.000 Rtlr. Am 11.02. fordert das Tribunal Bekl. auf, Kopien der Obligationen sowie die Quittungen über die Zinsenzahlung vorzulegen, am 28.03. erbitten Bekl. Fristverlängerung, die sie am 31.03. erhalten. Am 13.05. legen sie die geforderten Belege vor, am 16.05. fordert das Tribunal von Kl.n Erwiderung, die am 23.06. eingeht und in der Kl. die Abschrift der zweiten Obligation einfordern und die Rechnungslegung bemängeln. Das Tribunal fordert Bekl. am 25.06. zur Beibringung der fehlenden Belege auf, die am 02.09. nachgereicht werden. Das Tribunal fordert Kl. am 04.09.1696 zur Stellungnahme auf, die am 16.03.1697 eingeht und in der Kl. ihre Forderung nach Auszahlung einer Obligation und Bezahlung der Zinsen in gutem Geld wiederholen. Das Tribunal fordert Bekl. am 17.03. zur Antwort auf, am 05.05. erbitten Bekl. Fristverlängerung, die sie am 10.05. erhalten. Am 22.06. reichen Bekl. eine Kopie der Obligation von Johannis 1662 ein, verweigern aber die Auszahlung des Kapitals. Das Tribunal schließt die Beweisaufnahme daraufhin am 30.06.1697. Am 06.06.1698 erbitten Kl. erneut Auszahlung des Kapitals und führen ein Urteil des RKG aus dem Jahre 1675 gegen den Lübecker Rat als Beweis für die Handhabung des Problems vor anderen Gerichten an. Am 30.06. legen Bekl. weitere Beweise für ihre Sichtweise vor und bitten, diese bei Urteilsfindung zu berücksichtigen. Am 04.07.1698 entscheidet das Tribunal, daß Kl. zur Kündigung des Kapitals nicht befugt seien, beauftragt sie gleichzeitig, sich wegen der neu eingebrachten Beweise wegen der Münzsorte der Zinsen zu äußern. Am 12.09.1698 verlangen Kl. erneut die Zinszahlung in "gutem" Geld, am 23.01.1699 bestätigt das Tribunal die Sichtweise der Bekl. Prozessbeilagen: (7) Urteil der Glückstädter Regierung als Ersatz für das Tribunal vom 20.03. und 28.08.1679; Ratsgerichtsurteile vom 10.10.1681 und 10.04.1695; Prozeßvollmacht der Kl. für Dr. Gerdes vom 04.05.1695; Aufstellung der Bekl. über Zinszahlungen vom 20.02.1664-25.05.1695; Kopie der Obligation von Anthoni 1663; Abrechnung über Forderungen und Zahlungen an / von Dr. Johann Thurmann bzw. Dr. Friedrich Cothman; Quittungen Bernhard Petris vom 28.12.1668, 20.01.1670 und 27.05.1671; Quittung Johann Thurmanns vom 15.01.1669; Quittungen Johann Jacob Döbels vom 18.03.1680, 20.01.1681, 20.05.1682, 11.01.1683, 18.01.1684, 14.02.1685, 28.01.1686 und 26.01.1687; Quittungen der Kl. vom 20.01.1688, 26.01.1689, 22.01.1690, 20.01.1691, 20.01.1692, 27.06.1693 und 27.01.1694; Quittungen des Sigfried Sivert vom 27.04.1668; der Anna Elisabeth, geb. Cothman, Ehefrau des Dr. Thurmann vom 02.03. und 08.10.1670, 01.03.1679, von Cyriacus Burmeister vom 04.03.1670, von Daniel Lentz vom 03.11.1671, 24.02.1672; Ratsgerichtsprotokoll vom 19.08.1696; Obligation von Johannis 1662; Schreiben des Geistlichen Ministeriums zu Rostock an Bekl. vom 23.04.1679; Urteil der Schweriner Justizkanzlei in Sachen Inspektor und Provisoren der Heilgeistkirche vs. Eigentümer des Gutes Lütken Kromckow vom 10.10.1695; Mandatum de solvendo des RKG in Sachen Jungens Erben contra Lübeck vom 11.10.1675; Schreiben Döbels an Wismarer Rat vom 22.09.1679 und 07.02.1680 Instanzenzug: 1. Tribunal 1695-1699 Kläger: (2) Dr. Hinrich Konow und Jacob Diestler als Vormünder der Kinder des Prof. Dr. Johann Jacob Döbel zu Rostock Beklagter: Bürgermeister und Rat zu Wismar Anwälte: Kl.: Dr. Hinrich Konow (A), Dr. Jacob Gerdes (P) Bekl.: Dr. Johann Wagner (A), Dr. Johann Oldenburg (P), seit 13.05.1696: Dr. Christoph Gröning (P)
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 0644 |
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| Signatur: (1) 0620 Prozessgegenstand: Mandatum de restituendo et non ulterius turbando poenale sine clausula Auseinandersetzung um Rückgabe von Tuch Alte Signatur: Wismar D 5 (W D 1 n. 5) Laufzeit: 18.02.1662-24.02.1662 Fallbeschreibung: Kl. hat sein Tuch mit Genehmigung zweier Bürgermeister auf dem Wismarer Jahrmarkt verkauft, Gewettsdiener haben jedoch seine Waren beschlagnahmt und ihm den Jahrmarktbesuch verboten, weshalb er um ein Mandat zur Rückgabe seiner Waren bittet und dieses am selben Tag bei 500 Rtlr Strafandrohung erhält. Am 19.02. berichtet Kl., daß ihm weiteres Tuch abgenommen worden sei und bittet um verschärftes Mandat von 1.000 Rtlr und Bezahlung seiner Prozeßkosten. Das Tribunal folgt dem nicht, sondern fordert von Kl. am 21.02. Antwort auf die Entgegnung des Rates vom 20.02., in der Bekl. den Kl. der falsa narrata beschuldigen und den Arrest seiner Tuche nur als Reaktion auf das Verbot gegen Wismarer Tuchhändler in den Nachbarstädten erklären. Am 21.02. zeigt Kl. an, daß ihm seine Tuche zurückgegeben worden sind und erbittet zugleich die Erstattung der Prozeßkosten, am 24.02.1662 bestreitet Kl., Unwahrheit gesagt zu haben, weiteres erhellt nicht. Prozessbeilagen: (7) von Tribunalspedell Christopher Havemann ausgestellte Übergabequittung für ein Tribunalsmandat vom 18.02.1662; Aufstellung des Kl.s über Prozeßkosten vom 19. und 21.10.1662; Schreiben der Gewandschneider, Seiden- und Gewürzkrämer von Wismar an Bekl. (o.D.) Instanzenzug: 1. Tribunal 1662 Kläger: (2) Simon Deens, Kaufmann zu Lübeck Beklagter: Bürgermeister und Rat zu Wismar Anwälte: Kl.: Dr. Caspar Wilcken (A & P)
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 0620 |
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