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Stadtarchiv Schwerin
Amt der Riemer und Sattler
Signatur: V06
Bestandsbildner: Amt der Sattler und der mit demselben verbundenen Gewerke (Sattler, Riemer, Weißgerber, Beutler, Handschuhmacher und Pergamentmacher)
Laufzeit: 1719-1914
Findbucheinleitung:
I. Einleitung
1. Institutionsgeschichte
Zu jedem oben bezeichneten Berufstand gab es bis 1860 jeweils eine eigene Zunft.  Danach wurden die einzelnen Ämter aufgelöst und zu einem Amt zusammengefaßt.  Es scheint, als ob die Registratur von da ab, für alle beim ehemaligen Amt der Sattler geführt wurde, weil aus der Zeit davor keine Unterlagen erhalten sind.
1861 wurde eine neue Amtsrolle genehmigt, worin die gesetzlichen Pflichten und Rechte der Mitglieder geregelt waren. Hiermit wurde die Vereinigung der Sattler, Riemer, Weißgerber, Beutler, Handschuhmacher und Pergamentmacher zu Schwerin vollzogen. Die wichtigsten Festlegungen der Amtsrolle werden im Folgenden kurz dargestellt. 
Kapitel I
§ 1
- Beitrittspflicht der im Zunftbezirk ansässigen Meister
§ 2
Ein Mitglied der Ortsobrigkeit wird dem Amt als Patron vorgesetzt. Folgende Aufgaben waren zu erfüllen:
- Überprüfung  der Einhaltung der Bestimmungen der Amtsrolle
- Vermögensverwaltung
- Beiwohnung von Versammlungen und Prüfungen
- Mitunterzeichnung von Schreiben an die Behörden
§ 3-22 
Dem Amtsvorstand oblag es, die  Meister- und Lehrlingsbücher zu führen. Er bestand aus 2 Altersleute und Beisitzern.
§ 23-27 
Die Amtslade diente der Verwahrung aller relevanten Dokumente. Gleichzeitig wurden alle Einnahmen und Ausgaben der Amtskasse registriert, und über die Unterstützung armer Genossen entschieden.

Im Weiteren wurden die Amtsversammlungsvorschriften und die amtlichen Befugnisse geregelt. Zu diesen zählte das Fernhalten ,,Unzünftiger" vom Gewerbe.
Dies galt vor allem der unliebsamen Konkurrenz der Militärsattler und der vom Großherzog nach gut dünken ernannten Freisattler. Wie in diesen Fällen zu verfahren war, stand in den sogenannten Streitigkeitenregelungen.




Das Kapitel II legte die Rechte und Pflichten der Amtsgenossen, d.h. der Lehrlinge, Gesellen und Meister fest.
Es folgen besondere Vorschriften, die sich mit den Amtsgebühren befaßten. 

Insgesamt betrachtet, diente die Zunft einem rigiden Besitzstandsdenken. Beispielsweise war  die Arbeitsmarktlage 1825 so gespannt, daß beim Großherzog ein Gesuch eingereicht wurde, wonach alle Sattlergesellen die Stadt mindestens ein halbes Jahr verlassen mußten, ehe sie wieder eingestellt werden durften.  Noch 1828 waren 12 Amts und 3 zeitweilige Sattelmeister tätig. Hinzu kamen etliche Militärsattler, gegen welche ständig beim Großherzog interveniert wurde. 



2. Bestandsgeschichte
Im Amte selbst wurde im Jahre 1821 eine Registratur (Protocollum Actorum) angelegt . Wie der Bestand ins Stadtarchiv gelangte ist nicht mehr bekannt. 1997 wurden die Reste des Bestandes im Zuge der Räumung der Torhäuser in Kartons gepackt und im Februar 1998 verzeichnet. Dabei mußte festgestellt werden, daß die alte Registraturordnung nur noch in Ansätzen vorhanden war. Wahrscheinlich wurde der Bestand früher schon einmal bearbeitet. Darauf weisen dünne Bleistiftsignaturen hin. Bei dieser Bearbeitung wurden wahrscheinlich auch wichtige Dokumente aus dem Bestand entfernt. Für den Benutzer wird es daher nötig sein, im Magistratsbestand des Stadtarchives sowie im Bestand des Innenministeriums, welcher sich im  Landeshauptarchives befindet ebenfalls zu recherchieren. 35 Akteneinheiten, welche einem Umfang von 0,4 lfm entsprechen, stehen dem Benutzer zu Verfügung.
Auf einen Gliederung wurde aufgrund des geringen Umfanges verzichtet. Daher sind die Akten lediglich chronologisch sortiert.


Schwerin, den 11.3.1998 Hr. Rost

aktualisiert am: 03.05.2019